Common use of Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen Clause in Contracts

Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenen Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 10% des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.

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Samples: Bestellbedingungen

Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins Liefer- /Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenen vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %1% pauschalisiert, pauschaliert jedoch höchstens 10% des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz Schadenersatz und Rücktritt) des der Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von LieferungLieferungen, Leistung Leistungen oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.

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Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenen vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 105 % des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von LieferungLieferungen, Leistung Leistungen oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung Schlußrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.

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Leistungszeit, Vertragsstrafe bei Leistungsstörungen. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Leistungen kommt es auf den Eingang an dem in der Bestellung bezeichneten Empfangsort, bei Werkverträgen, Lieferungen mit Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme an. Absehbare Verzögerungen bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung sind dem Besteller unverzüglich unbeschadet seiner Ansprüche mitzuteilen. Bei Überschreiten des Liefer-/Leistungstermins aus vom Lieferanten zu vertretenen vertretenden Gründen ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, pauschaliert jedoch höchstens 105 % des Bestellwerts zu verlangen, soweit der Lieferant dem Besteller nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist; weitergehende konkrete Ansprüche (Schadensersatz und Rücktritt) des Bestellers bleiben unberührt. Unterbleibt bei der Annahme von LieferungLieferungen, Leistung Leistungen oder Nacherfüllung der Vorbehalt der Vertragsstrafe, kann die Vertragsstrafe gleichwohl bis zur Schlussrechnung geltend gemacht werden. Wird der Liefer-/Leistungstermin durch höhere Gewalt überschritten oder die An-/Abnahme der Lieferung/Leistung verhindert, kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung nach seiner Xxxx vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder den Termin verlängern, ohne dass der Lieferant in diesen Fällen Ansprüche auf Schadensersatz u.a. hat.

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