Common use of Leistungsänderungen und Zusatzleistungen Clause in Contracts

Leistungsänderungen und Zusatzleistungen. Für Leistungsänderungen und Zusatzleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe nachfolgender Regelungen: 4.1 Für die Vergütung bei Leistungsänderungen und Zusatzleistungen gelten vorrangig die Preise gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Einheitspreisliste des AN. An diese Preise hält sich der AN für die Dauer der Bauzeit des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens gebunden, jedoch nicht länger als 2 Jahre. § 313 BGB bleibt unberührt. 4.2 Angebote gemäß § 650b Abs. 1 BGB müssen wie folgt aufgegliedert werden: • Einzelkosten der Teilleistungen • Baustellengemeinkosten • Allgemeine Geschäftskosten • Wagnis und Gewinn Im Übrigen hat das Angebot eventuelle Auswirkungen auf die vereinbarte Bauzeit zu enthalten. Soweit diese Angaben fehlen, darf der AG davon ausgehen, dass zeitliche Auswirkungen nicht entstehen. Hält der AN diese Vorgaben nicht ein, kann der AG das Angebot zurückweisen und dem AN eine angemessene Frist zur Aufstellung eines diesen Vorgaben entsprechenden Angebots auffordern. Der AG ist nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die sofortige Ausführung der betroffenen Leistung dem Grunde nach bindend anzuordnen. Solange der AN kein den vorstehenden Vorgaben entsprechendes Angebot gelegt hat, kann er aus dem gelegten Angebot keinerlei Rechte herleiten. Für das Angebot gemäß § 650b Abs. 1 BGB gilt in der Regel eine Angebotsbindefrist von 30 Tagen. Ist aufgrund des Umfangs des Änderungsbegehrens eine längere Frist erforderlich, wird der AG dem AN dies unverzüglich mitteilen. In diesem Fall gilt eine angemessene Angebotsbindefrist. 4.3 Die Parteien sind sich einig, dass die 30-Tages-Frist gemäß § 650b Abs. 2 BGB den Bauablauf erheblich behindert. Um die vertraglich vereinbarten Termine sicherzustellen, legen die Parteien hiermit einvernehmlich fest, die Frist gemäß § 650b Abs. 2 BGB grds. auf 14 Kalendertage zu verkürzen, soweit nicht zur Vermeidung von Bauzeitverzögerungen eine frühere Anordnung erforderlich ist oder eine andere Frist vereinbart wurde. 4.4 Der AN hat dem AG spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss eine entsprechend dem für Angebote geltende (vgl. Ziffer 4.2) aufgegliederte Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Der AG ist berechtigt, die hinterlegte Urkalkulation zur Überprüfung im Rahmen von Vergütungsanpassungen nach § 650c Abs. 2 BGB zu öffnen. Der AN kann verlangen, dass die Öffnung in seinem Beisein erfolgt. Stellt sich bei Öffnung heraus, dass die Urkalkulation nicht den vorstehenden Vorgaben entspricht, kann der AG diese mit der Folge zurückweisen, dass der AN aus dieser keinerlei Rechte herleiten kann.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen

Leistungsänderungen und Zusatzleistungen. Für Leistungsänderungen und Zusatzleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe nachfolgender Regelungen: 4.1 Für 3.1 Der AG ist berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder Änderungen, die Vergütung bei Leistungsänderungen zur Erreichung des vereinbarten Werkverfolgs notwendig sind, des Leistungsablaufs und Zusatzleistungen gelten vorrangig die Preise gemäß andere Änderungen der zwischen den Parteien vereinbarten Einheitspreisliste Leistungspflichten des AN. An diese Preise hält sich der AN für die Dauer der Bauzeit des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens gebundenvom AN zu verlangen, jedoch nicht länger als 2 Jahre. § 313 BGB bleibt unberührt. 4.2 Angebote gemäß § 650b Abs. 1 BGB müssen wie folgt aufgegliedert werden: • Einzelkosten der Teilleistungen • Baustellengemeinkosten • Allgemeine Geschäftskosten • Wagnis und Gewinn Im Übrigen hat das Angebot eventuelle Auswirkungen auf die vereinbarte Bauzeit zu enthalten. Soweit diese Angaben fehlen, darf BGB. 3.2 Teilt der AG davon ausgehendem AN mit, dass zeitliche Auswirkungen er eine vom AN vertraglich noch nicht entstehen. Hält geschuldete Leistung (Nachtragsleistung) begehrt (Abfrage einer Nachtragsleistung), so hat der AN diese Vorgaben nicht eindem AG unverzüglich, kann spätestens aber binnen 8 Werktagen, ein Angebot in Textform über die Mehr- oder Minderkosten zu erstellen. Die Kosten der Angebotserstellung trägt der AN. 3.3 Begehrt der AG das Angebot zurückweisen und dem AN eine angemessene Frist zur Aufstellung eines diesen Vorgaben entsprechenden Angebots auffordern. Der AG ist nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die sofortige Ausführung der betroffenen Leistung dem Grunde nach bindend anzuordnen. Solange der AN kein den vorstehenden Vorgaben entsprechendes Angebot gelegt hat, kann er aus dem gelegten Angebot keinerlei Rechte herleiten. Für das Angebot gemäß Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 650b Abs. 1 BGB gilt Nr. 1 BGB) ist der AN nur dann zur Erstellung eines Angebotes in Textform verpflichtet, soweit ihm die Ausführung der Regel eine Angebotsbindefrist von 30 Tagen. Ist aufgrund des Umfangs des Änderungsbegehrens eine längere Frist erforderlich, wird der AG dem AN dies unverzüglich mitteilen. In diesem Fall gilt eine angemessene Angebotsbindefrist. 4.3 Die Parteien sind Änderung zumutbar ist; wobei es sich einig, dass die 30-Tages-Frist gemäß um betriebsinterne Vorgänge iSd § 650b Abs. 2 1 S. 3 BGB den Bauablauf erheblich behindert. Um insbesondere auch dann handelt, wenn sich der AN zur Begründung der Unzumutbarkeit beispielsweise auf fehlende technische Möglichkeiten, seine Betriebsausstattung oder die vertraglich vereinbarten Termine sicherzustellenQualifikation des Personals beruft. 3.4 Soweit der AG nach dem Vertrag die Verantwortung für die Planung des Bauwerks obliegt und eine derartige Planung für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, legen die Parteien hiermit einvernehmlich fest, die Frist gemäß § 650b Abs. 2 BGB grds. auf 14 Kalendertage zu verkürzenist der AN nur dann zur Erstellung eines Angebots verpflichtet, soweit nicht der AG die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem AN zur Vermeidung von Bauzeitverzögerungen eine frühere Anordnung erforderlich ist oder eine andere Frist vereinbart wurde. 4.4 Verfügung gestellt hat. Der AN hat den AG unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens beim AN auf die notwendige Planung in Textform hinzuweisen. 3.5 Die Vertragsparteien streben eine einvernehmliche Klärung über die infolge der Nachtragsleistung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung binnen 30 Tagen nach Zugang der Abfrage einer Nachtragsleistung an (Einigungsphase). Xxxxxxx sich die Vertragsparteien nicht im vorstehenden Sinn geeinigt haben, erwächst alleine aus der Abfrage einer Nachtragsleistung weder ein Anspruch des AN auf Mehrvergütung noch ein Anspruch des AG auf Leistungserbringung der Nachtragsleistung. 3.6 Kommt es innerhalb der vorgenannten 30 Tage nicht zu einer Einigung der Vertragsparteien über eine Mehr- oder Mindervergütung, steht dem AG spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss eine entsprechend dem für Angebote geltende (vgl. Ziffer 4.2) aufgegliederte Urkalkulation das Recht zu, in einem verschlossenen Umschlag zu übergebenTextform anzuordnen, dass der AN die begehrte Änderung auszuführen hat. Der AN ist verpflichtet, der Anordnung des AG ist berechtigtnachzukommen, jedoch nur, wenn ihm die hinterlegte Urkalkulation zur Überprüfung Ausführung zumutbar ist. Bezüglich der Zumutbarkeit gilt Ziff. 3.3 entsprechend. 3.7 Dem AG steht bereits vor Ablauf der vorgenannten 30 Tage ein sofortiges Anordnungsrecht ohne Einhaltung einer Frist ausnahmsweise dann zu, wenn - Verhandlungen über die Mehr- und Mindervergütung endgültig gescheitert sind oder einvernehmlich für gescheitert erklärt werden; - der AN seine Mitwirkungspflichten im Rahmen von Vergütungsanpassungen der Einigungsphase endgültig verweigert, der AN insbesondere die Erstellung eines Angebots endgültig verweigert, obwohl er zur Erstellung verpflichtet wäre; - ohne eine sofortige Anordnung einer notwendigen Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs die Bau-, Planungs- oder Projektabläufe nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden; - Gefahr im Verzug gegeben ist; - ohne eine sofortige Anordnung dem AG erhebliche finanzielle Schäden, insbesondere erhebliche Vorhalte- und Stillstandskosten drohen. 3.8 Liegen vorstehende Voraussetzungen einer Änderung vor Fristablauf nicht vor, so gilt die Nachtragsleistung erst 30 Tage nach Zugang der Abfrage einer Nachtragsleistung als angeordnet. 3.9 Kommt der AN einer berechtigten Anordnung vor Xxxxxxxxxxx nicht nach, gehen hierdurch eintretende Verzögerungen zu seinen Lasten. 3.10 Die Höhe der Mehr- oder Mindervergütung ist vom AN gemäß § 650c Abs. 1 BGB, wahlweise gemäß § 650c Abs. 2 BGB zu öffnenermitteln. Der Ist der AN kann verlangenseiner Verpflichtung zur Übergabe einer Angebotskalkulation gemäß Ziff. 1.9 nicht nachgekommen, dass gilt sein Wahlrecht zur Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütung im Sinne von § 650c Abs. 1 BGB als ausgeübt. 3.11 Beauftragt der AG die Öffnung in seinem Beisein erfolgt. Stellt Ausführung von Nachtragsangeboten des AN und stellt sich bei Öffnung später heraus, dass die Urkalkulation vom AN als Nachtrag angebotenen Leistungen bereits von der vertraglich vereinbarten Vergütung umfasst, somit abgegolten sind, so werden die beauftragten vermeintlichen Nachtragsleistungen nicht den vorstehenden Vorgaben entspricht, kann der AG diese mit der Folge zurückweisen, dass der AN aus dieser keinerlei Rechte herleiten kanngesondert vergütet. Bei etwaiger Doppelzahlung besteht Rückerstattungspflicht zuzüglich etwaiger Zinsen.

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Samples: Bauvertrag

Leistungsänderungen und Zusatzleistungen. Für Leistungsänderungen 4.1 Der AG hat das Recht, vom AN zumutbare Änderungen hinsichtlich der Art und Zusatzleistungen Weise der Leistungserbringung sowie Mengenänderungen des Leistungsumfangs zu verlangen. Als zumutbar gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe nachfolgender Regelungen: 4.1 Für Mengenänderungen von bis zu 10% bezogen auf die Vergütung bei Leistungsänderungen und Zusatzleistungen gelten vorrangig die Preise gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Einheitspreisliste Regelleistungen der ersten zwölf Monate. Hierzu muss der AG sein Änderungsverlangen rechtzeitig schriftlich mitteilen. Als Änderungsverlangen sind auch geänderte Nutzungsverhältnisse, bauliche Änderungen am Vertragsobjekt, Einbauten, Einführung oder Änderung interner Regelungen des ANAG etc. An diese Preise hält sich der AN für die Dauer der Bauzeit des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens gebunden, jedoch nicht länger als 2 Jahre. § 313 BGB bleibt unberührtzu behandeln. 4.2 Angebote gemäß § 650b AbsDer AN hat die Leistungsänderung auf mögliche Konsequenzen zu überprüfen und dem AG das Ergebnis mitzuteilen. 1 BGB müssen wie folgt aufgegliedert werden: • Einzelkosten Dabei hat der Teilleistungen • Baustellengemeinkosten • Allgemeine Geschäftskosten • Wagnis und Gewinn Im Übrigen hat das Angebot eventuelle AN die Auswirkungen auf die vereinbarte Bauzeit zu enthalten. Soweit diese Angaben fehlen, darf der AG davon ausgehen, dass zeitliche Auswirkungen nicht entstehen. Hält der AN diese Vorgaben nicht ein, kann der AG das Angebot zurückweisen und dem AN eine angemessene Frist zur Aufstellung eines diesen Vorgaben entsprechenden Angebots auffordern. Der AG ist nach fruchtlosem Fristablauf berechtigttechnische Ausführung, die sofortige Ausführung Erbringungszeit und die Kosten aufzuzeigen sowie etwaige Bedenken gegen die Leistungsänderung mitzuteilen. Das Risiko der betroffenen ordnungsgemäßen Erfüllung der geänderten Leistung dem Grunde nach bindend anzuordnen. Solange trägt der AN kein den vorstehenden Vorgaben entsprechendes Angebot gelegt AN, soweit er keine Bedenken geäußert hat, kann er aus dem gelegten Angebot keinerlei Rechte herleiten. Für das Angebot gemäß § 650b Abs. 1 BGB gilt in der Regel eine Angebotsbindefrist von 30 Tagen. Ist aufgrund des Umfangs des Änderungsbegehrens eine längere Frist erforderlich, wird der AG dem AN dies unverzüglich mitteilen. In diesem Fall gilt eine angemessene Angebotsbindefrist. 4.3 Die Parteien sind Entscheidet sich einigder AG für die Leistungsänderung, dass die 30-Tages-Frist gemäß § 650b Absso erfolgt ggf. 2 BGB den Bauablauf erheblich behindertrückwirkend eine Anpassung der Jahrespauschale und der Monatspauschale. Um die vertraglich vereinbarten Termine sicherzustellen, legen die Parteien hiermit einvernehmlich fest, die Frist gemäß § 650b Abs. 2 BGB grds. auf 14 Kalendertage zu verkürzen, soweit Bis zur Anpassung ist der AN nicht zur Vermeidung von Bauzeitverzögerungen eine frühere Anordnung erforderlich ist oder eine andere Frist vereinbart wurdeErbringung der geänderten Leistung verpflichtet. 4.4 Der Um eine Leistungsänderung in diesem Sinne handelt es sich auch, wenn nach Abschluss des Vertrages auf Grund geänderter Gesetze, Verordnungen, Satzungen, behördlicher Bestimmungen, technischer Normen etc. oder zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik eine geänderte Leistungserbringung erforderlich ist. Ebenfalls fallen darunter Kostensteigerungen aufgrund Einführung oder Erhöhung gesetzlicher Mindestlohnregelungen. 4.5 Ordnet der AG die Erweiterung der vom AN hat dem erbrachten Leistungen um neue, regelmäßig wiederkehrende Leistungen an, so ist der AN verpflichtet, für die vom AG spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss eine entsprechend dem für Angebote geltende (vgl. Ziffer 4.2) aufgegliederte Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag gewünschten Erweiterungen diesem ein Angebot zu übergeben. Der AG ist berechtigtangemessenen Konditionen und zu den Bedingungen dieses Vertrages zu unterbreiten, die hinterlegte Urkalkulation zur Überprüfung im Rahmen von Vergütungsanpassungen nach § 650c Abs. 2 BGB zu öffnensoweit diese Leistungen zum Leistungsspektrum des AN gehören. Der AN kann verlangenerbringt solche Zusatzleistungen nach schriftlicher Beauftragung. 4.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen erfolgt entsprechend dem beauftragten Angebot. Erfolgt die Abrechnung der Zusatzleistungen auf Basis der Kosten eines Dritten, dass so werden vom AN - meist auf Konzernebene - vereinbarte Boni auf mit dem Dritten getätigte Jahresumsätze, die Öffnung regelmäßig erst in seinem Beisein erfolgt. Stellt sich bei Öffnung herausdem auf den Umsatz folgenden Jahr ermittelt werden, dass die Urkalkulation nicht den vorstehenden Vorgaben entspricht, kann der AG diese mit der Folge zurückweisen, dass der AN aus dieser keinerlei Rechte herleiten kannerstattet.

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Samples: Facility Management Agreement