LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG Musterklauseln

LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsrats- mitglied führt den Vorsitz in der Hauptver- sammlung. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versamm- lungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählt der Aufsichtsrat den Vorsitzenden nicht, so ist dieser durch die Hauptversamm- lung zu wählen.
LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung kann auch von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats oder ei- nem externen Dritten geleitet werden, wenn das Mitglied des Aufsichtsrats oder der ex- terne Dritte vom Aufsichtsrat zu diesem Zweck im Voraus für den Einzelfall oder für eine Mehrzahl von Fällen bestimmt worden ist. Übernimmt weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats, noch ein anderes vorher be- stimmtes Mitglied des Aufsichtsrats bzw. ein externer Dritter den Vorsitz der Haupt- versammlung, wird der Versammlungsleiter unter dem Vorsitz des Aktionärs mit dem höchsten in der Hauptversammlung erschie- nenen Anteilsbesitz oder seines Vertreters durch die Hauptversammlung gewählt.
LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. (1) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsrats- mitglied führt den Vorsitz in der Hauptver- sammlung. Für den Fall, dass weder der § 18 CHAIR OF THE GENERAL MEETING
LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. 19 CHAIR OF THE GENERAL MEETING
LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. 17 Chair of the General Meeting § 18
LEITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. (§ 24 der Satzung)

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.