Liefer- und Abnahmepflichten. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellung. Mit Mel- dung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist. 2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurück zu- treten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, insgesamt höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. 3. Angemessene Teillieferung sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % sind zulässig. 4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlußaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet solange für ihn das Besitzrecht an den Werkzeugen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Werkzeugen besteht. Diese Verpflich- tung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. 5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahme- terminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern. 6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Roh- stoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Lieferer- schwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Werkzeuge für die Dauer der Behinderung.
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Liefer- und Abnahmepflichten. 14.1 Gegenüber Unternehmer-Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich zugesagt wurde. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für Alle sonstigen Angaben von Lieferterminen sind lediglich unverbindliche Schätzungen.
4.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagendurch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der vereinbarten Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 13 dieser AGB oder weil vereinbarte Anzahlungen nicht geleistet wurden oder weil vereinbarte Materialbesteistellungen nicht rechtzeitig erfolgt sind, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und rechtzeitigen Materialbeistellung. Mit Mel- dung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich istvereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
24.3 Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von DigiTrans nicht verschuldete Verzögerungen von Zulieferern der DigiTrans oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in Einflussbereich der DigiTrans liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Wird Davon unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
4.4 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch DigiTrans steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von Unternehmer-Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu fordern oder vom Vertrag zurück zu- tretenerfolgen.
4.5 Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung durch DigiTrans gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Konsumenten im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes besteht dieses Recht nur, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, insgesamt höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt istes im Einzelfall ausgehandelt wird.
3. Angemessene Teillieferung sowie 4.6 Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und –leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.7 Abweichungen von den Bestellmengen der bestellten Menge bis zu ± +/- 10 % sind zulässig.
4. Der Lieferer 4.8 DigiTrans ist zur Annahme von Anschlußaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet solange für ihn das Besitzrecht an den Werkzeugen Anschlussaufträgen nicht verpflichtet; dies ausdrücklich auch dann nicht, wenn Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Werkzeugen besteht. Diese Verpflich- tung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungennoch im Eigentum der DigiTrans stehen oder DigiTrans diese noch verwahrt.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahme- terminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Roh- stoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Lieferer- schwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Werkzeuge für die Dauer der Behinderung.
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Liefer- und Abnahmepflichten. 14.1 Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Lieferfristen beginnen Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträgliche Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.
4.2 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen sämtlicher vom Be- steller zu liefernden Unterlagen, ggf. rechtzeitiger Materialbeistellungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Anzahlungen Zahlungsbedingungen und rechtzeitigen Materialbeistellungsonstiger Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Mit Mel- dung der Versandbereitschaft gilt Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich istFristen in einem angemesse- nen Umfang.
2. 4.3 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen unseres Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluß Aus- schluss weiterer Ansprüche des Bestellers der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurück zu- treten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, insgesamt höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt istzurückzutreten.
3. Angemessene Teillieferung sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % sind zulässig.
4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlußaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet solange für ihn das Besitzrecht an den Werkzeugen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Werkzeugen besteht. Diese Verpflich- tung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahme- terminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
6. Ereignisse 4.4 Im Falle höherer Gewalt beim Lieferer und sonstiger bei uns oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei einem Vorlieferanten eintretender unvorher- sehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände - z. B. Materialbe- schaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energie- Energieversorgungsschwierigkeiten - sind wir berechtigt, soweit wir da- durch an einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und Roh- stoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Lieferer- schwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sindeiner angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Lieferer hat Beeinträchti- gungen Diese vor- genannten Umstände haben wir dem Besteller umgehend mitzuteilen. Beeinträchtigungen des Bestellers halten wir so gering wie möglich zu haltenmöglich, ggf. gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als drei Monate andauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung un- möglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lie- ferzeit aus den vorgenannten Gründen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen wir grundsätzlich berechtigt sind, gelten als selbständiges Geschäft; wegen der noch aus- stehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden.
4.5 Die Abrufe einzelner Teillieferungen sind vom Besteller so rechtzeitig zu erklären, dass eine ord- nungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist; andernfalls ver- längert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
4.6 Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis ±10% sind zulässig.
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Liefer- und Abnahmepflichten. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen UnterlagenUnter- lagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen MaterialbeistellungMaterialbestellungen. Mit Mel- dung Als Xxxxxxxxx gilt der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich istTag der Bereitstellung oder Versendung.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluß Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurück zu- tretenzurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 ½ %, insgesamt höchstens 5 % vom Wert desjenigen Werte desjeni- gen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
3. Angemessene Teillieferung Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % sind zulässig.
4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlußaufträgen Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Werkzeugen Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Werkzeugen Formen besteht. Diese Verpflich- tung Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren ( z. B. Rohstoffpreise, Wechselkurse etc.) in erheblichem Umfang ändern.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahme- terminen Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige 2wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten Vertrage zurück- zutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordernzufordern.
6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Roh- stoffversorgungsschwierigkeitenRohstoffversorgungschwie- rigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Lieferer- schwernissenLiefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrich- tigen. Der Lieferer hat Beeinträchti- gungen Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Werkzeuge Formen für die Dauer der Behinderung.
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Liefer- und Abnahmepflichten. 1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen UnterlagendesAuftrageserforderlichen Unter- lagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellung. Mit Mel- dung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich istrechtzeitigenMaterialbeistellungen.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht Lieferernsicht eingehalten, so ist ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluß Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers Ansprüch,e der Besteller nach Ablauf einer Ablaufeiner angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurück zu- tretenzurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf Nachfrisatuf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 %, insgesamt höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
3. Angemessene Teillieferung sowie Abweichungen Teillieferungen und dem Besteller zumutbare, unwesentlichAebweichungen von den Bestellmengen bis zu ± 10 % der Bestellmenge sind zulässig.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um diDeauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschiebenoder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweisezurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, dideem Lieferer ist zur Annahme die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen;den Nachweis dafür hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn dievorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.Der Besteller kann den Lieferer aufforderni,nnerhalb von Anschlußaufträgen mit zwei Wo- chen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalbeiner angemessenen Lieferfristen verpflichtet solange für ihn das Besitzrecht an den Werkzeugen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann derBesteller vom nichterfüllten Teil des Kunden bzw. die Aufbewahrungspflicht an kundengebundenen eigenen Werkzeugen besteht. Diese Verpflich- tung beinhaltet keine Bindung an frühere PreisvereinbarungenVertrages zurücktreten.
5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von LaufzeitDer Besteller verpflichtet sich, Fertigungslosgrößen und Abnahme- terminen kann der bei Streichung oder Änderungswünschengelisteter Artikel, die ent- sprechend seinen eigenen Wünschen eineSonderausstattung haben, den Lieferer spätestens 3 mindestens vier Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist vorherschriftlich zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordernunterrichten unddie eingelagerteWare in alter Ausstattungvollständig abzunehmen.
6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Roh- stoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Lieferer- schwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer hat Beeinträchti- gungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Werkzeuge für die Dauer der Behinderung.
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