Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt. 8.1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Ablieferung aktuellen Fassung geliefert. 8.2. Fimans bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Xxxx entweder dem Kunden eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger überlässt, auf dem sie als Objektprogramme in ausführbarer Form aufgezeichnet ist, oder die Software in einem Netzabrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt. Dementsprechend wird die Anwendungsdokumentation dem Kunden in druckschriftlicher Form, auf einem maschinenlesbaren Datenträger oder in einem Netz abrufbar überlassen. 8.3. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Fimans die Software und Anwendungs- dokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Soft- ware im Netz bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentationnach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Fimans gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. 8.4. Solange Fimans auf die Mitwirkung oder Information des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungspflichten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Fimans teilt dem Kunden derartige Behinderun- gen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununter- brochen länger als 3 Monate an, werden beide Vertragspartner von ihren Leistungspflichten frei.
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Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt. 8.1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Ablieferung aktuellen Fassung geliefert.
8.28.1. Fimans SUMMIT bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Xxxx entweder dem Kunden eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger überlässt, auf dem sie als Objektprogramme in ausführbarer Form aufgezeichnet ist, oder die Software in einem Netzabrufbar Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt. Dementsprechend wird die Anwendungsdokumentation dem Kunden in druckschriftlicher Form, auf einem maschinenlesbaren Datenträger oder in einem Netz abrufbar überlassen.
8.38.2. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Fimans SUMMIT die Software und Anwendungs- dokumentation Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Soft- ware im Netz Software über das Internet bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentationnach Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Fimans SUMMIT gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.
8.48.3. Solange Fimans SUMMIT auf die Mitwirkung oder Information des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungspflichten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert verlängert, und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Fimans SUMMIT teilt dem Kunden derartige Behinderun- gen Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununter- brochen ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Vertragspartner von ihren Leistungspflichten frei.
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Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt. 8.1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Ablieferung aktuellen Fassung geliefert.
8.28.1. Fimans SUMMIT bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Xxxx entweder dem Kunden eine Programmkopie Pro- grammkopie der Software auf maschinenlesbarem maschinen- lesbarem Datenträger überlässt, auf dem sie als Objektprogramme Ob- jektprogramme in ausführbarer Form aufgezeichnet ist, oder die Software in einem Netzabrufbar Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt. Dementsprechend wird die Anwendungsdokumentation dem Kunden in druckschriftlicher Form, auf einem maschinenlesbaren Datenträger oder in einem Netz abrufbar überlassen.
8.38.2. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Fimans SUMMIT die Software und Anwendungs- dokumentation Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Soft- ware Software im Netz bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentationnach Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Fimans SUMMIT gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.
8.48.3. Solange Fimans SUMMIT auf die Mitwirkung oder Information des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungspflichten Leistungspflich- ten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung Behinde- rung („Ausfallzeit“) als verlängert verlängert, und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Fimans SUMMIT teilt dem Kunden derartige Behinderun- gen Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich unver- züglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununter- brochen ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Vertragspartner von ihren Leistungspflichten frei.
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Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt. 8.1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Ablieferung aktuellen Fassung geliefert.
8.2. Fimans AS/point bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Xxxx entweder dem Kunden eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger überlässt, auf dem sie als Objektprogramme in ausführbarer Form aufgezeichnet ist, oder die Software in einem Netzabrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt. Dementsprechend wird die Anwendungsdokumentation dem Kunden in druckschriftlicher Form, auf einem maschinenlesbaren Datenträger oder in einem Netz abrufbar überlassen.
8.3. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Fimans AS/point die Software und Anwendungs- dokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Soft- ware im Netz bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentationnach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Fimans AS/point gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.
8.4. Solange Fimans AS/point auf die Mitwirkung oder Information des Kunden wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen, behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungspflichten um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Fimans AS/point teilt dem Kunden derartige Behinderun- gen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununter- brochen länger als 3 Monate an, werden beide Vertragspartner von ihren Leistungspflichten frei.
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