Lieferantenkonkurrenz. Wird die Belieferung eines Anschlussnutzers an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber die beteiligten Lie- feranten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Lieferanten statt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden zuerst mitgeteilt hat. Die Rech- te des Anschlussnutzers bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Strom) Ab Mittelspannung, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas) Ab Mitteldruck
Lieferantenkonkurrenz. Wird die Belieferung eines Anschlussnutzers an einer Entnahmestelle Ent- nahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum Zeit- raum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber die beteiligten Lie- feranten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Lieferanten statt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden betroffenen Lieferantenkunden zuerst mitgeteilt hat. Die Rech- te Rechte des Anschlussnutzers bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung
Lieferantenkonkurrenz. Wird die Belieferung eines Anschlussnutzers an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber die beteiligten Lie- feranten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren. Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Lieferanten statt, ist der Netzbetreiber verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung des Kunden zuerst mitgeteilt hat. Die Rech- te Rechte des Anschlussnutzers bleiben unberührt.
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