Lieferfristen und -termine. 1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertrags- gemäßer Selbstbelieferung und bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsge- schäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.
Lieferfristen und -termine. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, vereinbartem Dokumenten-, Anzahlungs- oder Vorkassenerhalt und der Erbringung etwa erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die Erfüllung der vorstehenden Pflichten des Bestellers ebenfalls voraus. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich bei nicht fristgerechter Anzahlung bzw. Vorauskasse um 2 Wochen ab dem Eingang aller bis zum Liefertermin fälligen Anzahlungen bzw. bei Vorauskasse des gesamten Betrages. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind alle zu leistenden Anzahlungen bzw. bei Vorauskasse der gesamte Betrag spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin, respektive vor dem Beginn der Lieferfrist fällig. Lieferfristen und -termine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbaren Umstände gleich, die die Lieferung wesentlich erschweren, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, wesentliche Betriebsstörungen (z. X. Xxxxx, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege – jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer – und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller ist verpflichtet, mit uns über eine Anpassung des Vertrages zu verhandeln. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Verzögerung von Lieferungen richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Bestimmungen nach den gesetzlichen Regelungen: Der Verzögerungsschaden des Bestellers ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 % des Nettoauftragswertes, insgesamt maximal 5 % des Nettoauftragswertes, beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Der Besteller ist – unbeschadet der sonstigen gesetz...
Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von AZ frs schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ frs alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz‐ oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
Lieferfristen und -termine. 5.1. Maßgeblich sind die vertraglich festgelegten Liefer-/bzw. Leistungsfristen und -termine. Nach Vertragsabschluss auftretende und durch Zusatzvertrag festzulegende Änderungswünsche bzw. unvorhergesehene Zusatzaufwände führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.
Lieferfristen und -termine. 3.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von LGS schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller LGS alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Infor- mationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
Lieferfristen und -termine. 1. Bei den von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen handelt es sich um Richttermine, die allerdings aus von uns nicht beeinflussbaren Umstände (wie etwa Produktionsengpässe bei unseren Zulieferern) überschritten werden können. In diesem Fall informieren wir Sie über einen voraussichtlichen neuen Liefertermin. Wir sind unabhängig davon berechtigt, Teillieferungen zu leisten, sofern dies für unsere Kunden zumutbar ist.
Lieferfristen und -termine. 1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarstellung der Einzelheiten des Auftrages, verein- bartem Dokumenten-, Anzahlungs- oder Vorkassenerhalt und der Erbringung etwa erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die Erfüllung der vorstehenden Pflichten des Bestellers ebenfalls voraus.
Lieferfristen und -termine. 1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zu- lässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Lieferfristen und -termine. 4.1. Von Rösler genannte Liefer- und sonstige Fristen oder Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich vereinbart oder bestätigt.
Lieferfristen und -termine. Das in unserer Bestellung angegebene Lieferdatum ist verbindlich. Festgelegte Liefertermine, welche grundsätzlich Fixtermine iSd § 919 ABGB darstellen, sind vom Vertragspartner in jedem Fall einzuhalten. Ist eine Lieferfrist angegeben, so beginnt sie mit dem Datum der Bestellung zu laufen.