Lieferfristen und -termine. 8.1. Unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen stehen sämtliche Lieferfristen und Termine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie der ausreichenden Selbstbelieferung mit den erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen für die Leistungserbringung von voestalpine erforderlichen Fremdleistungen. Die Überschreitung von in diesem Sinne unter Vorbehalt bestätigten Lieferfristen und -terminen stellt somit grundsätzlich keine Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Pflichten auf Seiten von voestalpine dar.
8.2. Sofern nicht anderslautend vereinbart, sind die angegebenen Lieferfristen und -termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Käufer bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Käufer ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen durch voestalpine nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
8.3. Bei ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist von mindestens 30 Tagen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte und Rechtsmittel stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens voestalpine vor, wobei in diesem Fall auf die Haftungsbegrenzung gemäß Pkt 12.verwiesen wird. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen.
8.4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und -termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und/ oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Käufer den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und zu verlängern.
Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
2. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründen.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind).
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet...
Lieferfristen und -termine. Die Lieferfristen und -termine gelten als wesentlich und sind daher für den Lieferanten verbindlich und verpflichtend. Sieht der Lieferant Verzögerungen in der Ausführung der Bestellung voraus, so hat er den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, ohne dass dies ihn von der Haftung entbindet. Während der Verzögerung kann sich der Besteller nach Benachrichtigung des Lieferanten anderweitig eindecken und ist berechtigt, die in der Bestellung angegebene Liefermenge um den gleichen Betrag zu reduzieren, ohne auf den Ersatz des entstandenen Schadens zu verzichten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die sich aus einer in seinem Vertragsverhältnis vereinbarten Verzögerung ergeben, einschließlich zusätzlicher Transport- und Umstellungskosten oder zusätzlicher Kosten für den Bezug der in der Bestellung enthaltenen Produkte von Dritten. Im Falle einer tatsächlichen oder vorhersehbaren Verzögerung hat der Lieferant den Besteller zu informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass die Verzögerung eintreten wird, und er hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verzögerung zu vermeiden oder zu minimieren. Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes wird dem Lieferanten im Falle einer Verzögerung der zu liefernden Produkte eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % auf den Preis der Bestellung pro Woche der Verzögerung auferlegt. Die Höchststrafe für dieses Konzept darf 5% des Wertes der Bestellung nicht überschreiten. Diese Strafe kann durch Verrechnung mit dem Preis der Rechnungen, die der Besteller dem Lieferanten schuldet, geltend gemacht werden. Die Verzugsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung, dem Käufer alle durch den Verzug entstandenen Schäden zu ersetzen. Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Wochen nach dem Termin, an dem sie hätte erfolgen sollen, und ist die Verzögerung nicht auf Umstände zurückzuführen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, ist der Besteller berechtigt, vom laufenden Vertragsverhältnis zurückzutreten und vom Lieferanten nicht nur die vorgenannte Vertragsstrafe, sondern auch den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu verlangen. Liefert der Lieferant vorzeitig oder über das in der Bestellung oder im Lieferplan angegebene Maß hinaus, so kann der Besteller nach seiner Xxxx die vorzeitig oder übermäßig gelieferten Mengen zurücksenden oder in seinen Lagern annehmen. Im ersten Fall trägt der Lieferant die Risiken und Kosten der Rücksendung; Im zweiten Fall bedeutet die...
Lieferfristen und -termine. 1. Bei den von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen handelt es sich um Richttermine, die allerdings aus von uns nicht beeinflussbaren Umstände (wie etwa Produktionsengpässe bei unseren Zulieferern) überschritten werden können. In diesem Fall informieren wir Sie über einen voraussichtlichen neuen Liefertermin. Wir sind unabhängig davon berechtigt, Teillieferungen zu leisten, sofern dies für unsere Kunden zumutbar ist.
2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb unseres Einflussbereichs liegende Ereignisse (sog. „Höhere Gewalt“) wie beispielsweise Krieg, Revolten, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Transportverzögerungen, Arbeitskämpfe, Streik, gewaltsame Ausschreitungen, Pandemien oder sonstige von uns nicht beeinflussbare Fälle entbinden uns für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.
3. Verzögern sich Lieferungen über den in Ziffer 1 genannten Termin hinaus, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, wenn wir die Verzögerung verschuldet haben.
4. Kommt ein Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Bestellung auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Lieferfristen und -termine. 5.1 Fristen oder Termine für Lieferungen oder Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von AZ gegenüber dem Werbetreibenden schriftlich bestätigt worden sind und der Werbetreibende alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch AZ. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Anlieferungen haben so zu erfolgen wie in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Änderungen auf Seiten des Werbetreibenden, z.B. eine Verschiebung vereinbarter Termine, müssen in jedem Fall vorab mit AZ abgestimmt werden. Für den Fall, dass die Parteien eine Werbeaussendung an mehreren Terminen vereinbaren, ist AZ berechtigt, den Umfang der jeweiligen Werbeaussendung je Termin zu verändern, sofern eine Aussendung des gesamthaft vereinbarten Kontingents innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums gewährleistet ist.
5.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Werbetreibende in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3 Verzögern sich die Lieferungen oder Leistungen durch AZ, ist der Werbetreibende nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Werbetreibende gesetzte angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung erfolglos verstrichen ist.
Lieferfristen und -termine. 3.1 Xxx Xxxxxxx angegebene Lieferfristen verstehen sich als Richttermine. Lieferverzögerungen sind insbesondere infolge Produktionsengpässen möglich. Stadler bemüht sich nach besten Kräften, eine Lieferfrist von einer Woche (bei Lieferung EXW Schweiz) bzw. zweier Monaten (bei Lieferung FOB China) einzuhalten. Im Falle von unvorhersehbaren Ereignissen nach der Auftragsbestätigung, behält sich Stadler das Recht vor, Teillieferungen oder alternative und vergleichbare Lösungen dem Distributor anzubieten.
3.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Distributors. Die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges geht mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Spediteur oder der sonst mit der Versendung beauftragten Person über. Dies gilt auch, wenn Xxxxxxx die Kosten des Versands übernommen hat.
Lieferfristen und -termine. 8.1. Wir sind nicht an eine Liefer- oder Leistungsfrist gebunden, es sei denn eine Leistungszeit wurde ausdrücklich und ausweislich der Auftragsbestätigung vereinbart.
8.2. Im Falle höherer Gewalt (insbesondere bei Hindernissen aufgrund von Krieg, Streik, gesetzlicher und behördlicher Anordnungen, Pandemie und Epidemie, sowie Naturkatastrophen) sind wir für die Dauer der Auswirkung von der Leistungspflicht befreit. Leistungshindernisse, die länger als 120 Tage andauern, berechtigen zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Lieferfristen und -termine. 5.1 Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Angaben von Lieferzeiten unverbindlich.
5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gelten unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z.B. Beistellung von Prüfsubstanzen, Übermittlung von Lösungsvorschriften, Genehmigung von In-Vivo-Studienprotokollen durch Gegenzeichnung oder Leistung von Anzahlungen. Anderenfalls verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
5.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände wie z.B. bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, fehlender oder verspäteter Selbstbelieferung verlängern sich vereinbarte Lieferfristen in angemessenem Umfang, sofern der Lieferant den Eintritt dieser Umstände nicht zu vertreten hat. Wird aufgrund der genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von seiner Leistungspflicht frei.
Lieferfristen und -termine. 5.1 Lieferfristen können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden.
5.2 Falls TWC die vertragliche geschuldete Erbringung eines Auftrages nicht auf den vereinbarten Zeitpunkt möglich ist, so hat TWC den Kunden unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5.3 Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er TWC eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Lieferfristen und -termine. 9.1 Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Mitwirkung des Bestellers bei der Klärung aller technischen Fragen gem. Ziff. 3.1 voraus.
9.2 Lieferfristen werden angemessen verlängert, wenn sie infolge Mobilisierung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder ähnlichen von uns nicht verschuldeten Umständen nicht eingehalten werden können. Eine dauernde Behinderung in diesen Fällen berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss einer Schadensersatzpflicht.