Lieferung der Schuldverschreibungen Musterklauseln

Lieferung der Schuldverschreibungen. Die Lieferung der Schuldverschreibungen sowie die Zahlung der Stückzinsen und des Zusatzbetrags für die Schuldverschreibungen 2019/2024, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, erfolgt an Clearstream oder dessen Order zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber Zug um Zug gegen Übertragung der Schuldverschreibungen 2019/2024, für die Umtauschaufträge erteilt und von der Emittentin angenommen wurden, an die Emittentin. Die Lieferung findet voraussichtlich am 1. November 2023 statt.
Lieferung der Schuldverschreibungen. Die Bezieher bzw. Erwerber erhalten über ihre Schuldverschreibungen eine Gutschrift in ihren jeweiligen Depots. Die Lieferung der im Rahmen des Bezugsangebots bezogenen bzw. erworbe- nen Schuldverschreibungen erfolgt voraussichtlich am 24. Mai 2023.
Lieferung der Schuldverschreibungen. Die Lieferung der zugeteilten Schuldverschreibungen erfolgt nach Bezahlung des vollständigen Erwerbspreises als Depot­ gutschrift auf dem vom Anleger im Erwerbsprozess angege­ benen Depotkonto des Anlegers bei seiner Depotbank. Die Depotgutschrift der erworbenen Schuldverschreibungen wird auf Veranlassung der Zahlstelle durch die Clearstream Ban­ king AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, abgewickelt. Mit der Depotgutschrift erhält der Erwerber einen Miteigen­ tumsanteil an der bei der Clearstream Banking AG, Mergent­ halerallee 61, 65760 Eschborn, hinterlegten Globalurkunde. Die Einbuchung in das Depot des Erwerbers ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Depotauszug. Bei Erwerb der Schuldverschreibungen über einen Vertriebs­ partner im Rahmen der Geltung der Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte erfolgt die Lieferung der Schuldver­ schreibungen durch den Vertriebspartner Zug um Zug gegen Zahlung des Erwerbspreises durch Abbuchung von dem Ver­ rechnungskonto des Anlegers. Wenn die Depotbank von Anlegern in Luxemburg bzw. in Frankreich nicht über einen unmittelbaren Zugang zu Clear­ stream verfügt, erfolgen Lieferung und Abwicklung über die von der Depotbank beauftragte Korrespondenzbank, die über einen Zugang zu Clearstream verfügt.
Lieferung der Schuldverschreibungen. Die Lieferung der Schuldverschreibungen findet gegen Zahlung des Emissionskurses oder Verkaufspreises über das Clearing System nach den für das Clearing System gültigen Regelungen statt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. Das "Clearing System" bezeichnet Clearstream Banking AG, Frankfurt, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx (oder deren Rechtsnachfolgerin). Die kleinste handelbare Einheit beträgt EUR 1.000.
Lieferung der Schuldverschreibungen. Die Schuldverschreibungen werden zunächst durch eine vorläufige Inhaber-Sammelschuldverschreibung ohne Zins- scheine verbrieft, die bei Clearstream, Frankfurt hinterlegt wird. Die vorläufige Inhaber-Sammelschuldverschreibung wird nicht früher als 40 Tage nach dem Ausgabetag gegen Nachweis über das Nichtbestehen U. S.-amerikanischen wirtschaftlichen Eigentums durch eine endgültige Inhaber-Sammelschuldverschreibung ohne Zinsscheine ausge- tauscht, die bei Clearstream, Frankfurt hinterlegt wird. Die Lieferung der Schuldverschreibungen erfolgt in der Form von Miteigentumsanteilen an der Inhaber-Globalschuldverschreibung. Der Anspruch der Anleihegläubiger auf Auslie- ferung einzelner Schuldverschreibungen oder Zinsscheine ist ausgeschlossen.
Lieferung der Schuldverschreibungen. Die Teil-Schuldverschreibungen werden innerhalb von acht (8) Bankarbeitstagen (in Frankfurt am Main) nach Zugang der Zeichnungserklärung bei der GLS Gemeinschaftsbank eG bzw. der Emittentin gegen bzw. vorbehaltlich der Zahlung des Erwerbspreises geliefert. Eine geson- derte Meldung der Emittentin gegenüber den einzelnen Anlegern in Bezug auf die zugeteil- ten Teil-Schuldverschreibungen erfolgt nicht. Der Erwerbspreis wird von einem vom Anleger benannten Konto eingezogen. Die Lieferung der zugeteilten Schuldverschreibungen erfolgt als Depotgutschrift auf dem vom Anleger im Erwerbsprozess angegebenen Depotkonto des Anlegers bei seiner Depotbank. Die Depotgutschrift der erworbenen Schuldverschreibungen erfolgt durch die Zahlstelle über das System der Clearstream Banking AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx. Mit der Depotgut- schrift erhält der Erwerber einen Miteigentumsanteil an der bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunde. Die Einbuchung in das Depot des Erwerbers ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Depotauszug.
Lieferung der Schuldverschreibungen. Die Lieferung der zugeteilten Schuldverschreibungen erfolgt nach Bezahlung des vollständigen Erwerbspreises als Depotgutschrift auf dem vom Anleger im Erwerbsprozess angegebenen Depotkon- to des Anlegers bei seiner Depotbank. Die Depotgutschrift der er- worbenen Schuldverschreibungen wird auf Veranlassung der Zahlstelle durch die Clearstream Banking AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, abgewickelt. Mit der Depotgutschrift erhält der Erwerber einen Miteigentumsanteil an der bei der Clearstream Banking AG, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, hinterlegten Globalurkunde. Die Einbuchung in das Depot des Erwerbers ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Depotauszug. Bei Erwerb der Schuldverschreibungen über einen Vertriebspart- ner im Rahmen der Geltung der Sonderbedingungen für Wertpa- piergeschäfte erfolgt die Lieferung der Schuldverschreibungen durch den Vertriebspartner Zug um Zug gegen Zahlung des Er- werbspreises durch Abbuchung von dem Verrechnungskonto des Anlegers. Wenn die Depotbank von Anlegern in Luxemburg bzw. in Frank- reich nicht über einen unmittelbaren Zugang zu Clearstream ver- fügt, erfolgen Lieferung und Abwicklung über die von der Depot- bank beauftragte Korrespondenzbank, die über einen Zugang zu Clearstream verfügt.

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Einschränkungen 3.1 Die Programme können Technologie von Drittherstellern beinhalten, bzw. es kann Technologie von Drittherstellern für die Programme erforderlich sein, die mit den Programmen zur Verfügung gestellt wird. Es kann sein, dass Oracle Ihnen hinsichtlich solcher Technologie von Drittherstellern bestimmte Vermerke in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder Notice-Files zur Verfügung stellt. Technologie von Drittherstellern wird an Sie entweder gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags oder, sofern in der Programmdokumentation, den Readme-Files oder den Notice-Files spezifiziert, gemäß den Separaten Bestimmungen lizenziert. Ihre Rechte, Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen zu verwenden, werden durch den Rahmenvertrag in keiner Weise eingeschränkt. Klargestellt wird, dass ungeachtet des Vorhandenseins eines Vermerks Technologie von Drittherstellern, die keine Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist, als Teil der Programme anzusehen ist und an Sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags lizenziert wird. Sofern Sie im Rahmen eines Auftrags berechtigt sind, Programme zu vertreiben, müssen Sie beim Vertrieb alle diese Vermerke und etwaigen zugehörigen Quellcode für Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, wie spezifiziert, inkludieren und zwar in der Form und in dem Umfang, wie Oracle diesen Quellcode zur Verfügung stellt. Weiters müssen Sie Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern gemäß den Separaten Bestimmungen (in der Form und in dem Umfang, in dem die Separate Bestimmungen von Oracle zur Verfügung gestellt werden) vertreiben. Ungeachtet des Vorangehenden sind Ihre Rechte an den Programmen ausschließlich auf die in Ihrem Auftrag gewährten Rechte eingeschränkt. 3.2 Es ist Ihnen nicht gestattet: a. in den Programmen enthaltene Schutzrechtsvermerke oder andere Hinweise hinsichtlich der Schutzrechte von Oracle bzw. ihren Lizenzgebern zu entfernen oder zu verändern; b. die Programme oder aus den Bestellbaren Services resultierendes Material Dritten für die Nutzung für deren Geschäftstätigkeit auf irgendeine Art und Weise zur Verfügung zu stellen (es sei denn, ein solcher Zugriff wurde Ihnen für die spezifische Programmlizenz oder für Material der Bestellbaren Services, die Sie erworben haben, ausdrücklich gestattet); c. Reverse Engineering (sofern nicht aus Gründen der Interoperabilität rechtlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme vorzunehmen oder zu gestatten (dieses Verbot umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Überprüfung von Datenstrukturen oder ähnlichen von Programmen erzeugten Materialien); d. ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Oracle Ergebnisse von Benchmark-Tests der Programme Dritten offenzulegen. 3.3 Das Verbot gemäß Abschnitt 15 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, die Programme oder jegliche Rechte daran weiterzugeben, abzutreten oder zu übertragen, kommt für alle im Rahmen des Anhangs P lizenzierten Programme zur Anwendung, es sei denn ein solches Verbot ist aufgrund des geltenden Rechts nicht durchsetzbar.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.