Common use of Lieferung, Gefahrübergang Clause in Contracts

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW), Incoterms 2010. Wir stellen die Ware dem Kunden, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragen. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigen. Sofern mit dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sind, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern 5.1 Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, Frachtführer, Spediteur oder mit dem Aufladen auf ein Fahrzeug von STRUKTURMETALL, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes bzw. Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Gefahrübergang tritt unabhängig davon ein, ob Teillieferungen vorliegen oder STRUKTURMETALL weitere Leistungen, wie die Versandkosten usw., übernommen hat. Eine Transportversicherung erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten. Unabhängig davon hat der Käufer Transportschäden unverzüglich zu dokumentieren und gegenüber dem Transporteur, Frachtführer oder Spediteur sowie STRUKTURMETALL anzuzeigen. 5.2 Lieferfristen sind näherungsweise Angaben, es sei denn, es wurde schriftlich ausdrücklich eine als „verbindliche Lieferfrist“ bezeichnete Lieferfrist vereinbart. Die Lieferverpflichtung von STRUKTURMETALL steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht schriftlich anders vereinbartrechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch STRUKTURMETALL verschuldet. Eine Lieferfrist beginnt in jedem Fall erst dann, erfolgt wenn STRUKTURMETALL alle Informationen vorliegen, die zur Ausführung einer Bestellung notwendig ist, und wenn eine eventuell vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Lieferung EX Works (EXW)ist der Zeitpunkt, Incoterms 2010. Wir stellen zu dem die Ware dem KundenTransporteur übergeben oder auf ein Fahrzeug von STRUKTURMETALL geladen wird oder der Zeitpunkt der Versandbereitschaft, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen soweit der Versand oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert wird, die der Käufer zu vertreten hat. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die auf Initiative des Käufers vereinbart werden und die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfang. Teillieferungen und Teilleistungen durch STRUKTURMETALL sind gestattet, sofern diese für den Käufer nicht unzumutbar sind. Die gelieferte Warenmenge darf eine Toleranz von 10 % nach oben und unten aufweisen, ohne dass dem Käufer daraus – abgesehen von einer Verrechnung der Preisdifferenz – ein Anspruch erwächst. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig. 5.3 Sobald die Waren zur Abholung durch den Käufer bereitstehen und STRUKTURMETALL den Käufer davon in Kenntnis gesetzt hat, ist der Käufer zur unverzüglichen Abnahme der Waren verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt STRUKTURMETALL, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern oder nach endgültiger auf Lager zu halten und dem Käufer in Rechnung zu stellen; die übrigen Rechte von STRUKTURMETALL bleiben davon unberührt. In diesem Fall kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergebennicht wegen fehlender Lieferung verweigern. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragenVerzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- bzw. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr Abholbereitschaft der Ware und auf den Käufer über. 5.4 STRUKTURMETALL haftet nicht für ihren Transport Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch jedes Land zu erledigen. Sofern mit dem Kunden hinsichtlich höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mängel an behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählenSTRUKTURMETALL nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch Sofern solche Ereignisse STRUKTURMETALL die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist STRUKTURMETALL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer im Falle Laufe der Verzögerung die Abnahme der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken Leistungen nicht zuzumuten ist, wonach Palettenkann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber STRUKTURMETALL vom Vertrag zurücktreten. 5.5 Für die Gewichte ist die von STRUKTURMETALL oder – nach Xxxx von STRUKTURMETALL - von seinem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig können die Gewichte alternativ - nach Xxxx von STRUKTURMETALL - auch ohne Verwiegung nach DIN- und EN-Normen ermittelt werden („theoretisches Gewicht“). Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige oder in Rechnung angegebene Stückzahlen, KistenBundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kundenverhältnismäßig auf diese verteilt.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart3.1 Falls keine anderslautende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen worden ist, erfolgt die Lieferung EX Works Lieferung 5.2 Gerät der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller frei einschl. Verpackung, Versicherung und verzollt (EXW), DDP Incoterms 2010) an die vom Besteller bestimmte Adresse, d.h. Wir stellen die Ware dem Kunden, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men der Lieferant trägt alle mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises Fracht verbundenen Kosten und Gefahren bis zur Ablieferung bei dem Kunden übergebenBesteller. 3.2 Bei Überschreitung von Lieferterminen ist der Besteller be- rechtigt, die ihm zweckmäßig scheinende Versandart zu be- stimmen. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragen. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigen. Sofern mit dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sind, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten Dadurch entstehende höhere Beförderungskosten gehen zu Lasten des KundenLieferanten. 3.3 Für jede Lieferung muss ein gültiger Lieferschein ausge- stellt werden, der die Bestell-/Abruf-Nr., das Bestell-/Abruf- datum, die Artikelnummer und Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (Brutto/Tara), die Lieferanten-Nr. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an Adresse des Lieferanten enthalten muss. 3.4 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über etwaige Genehmigungsvorschriften bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbe- Stimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Auf Anforderung gibt der Lieferant in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an: - die Entladestelle herangefahren Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenposi- tionen einschlägiger Ausfuhrlisten, - für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations(E-AR), - den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden SchädenBestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, - ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA her- gestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden, - die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie - einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen vom Besteller. Weiterhin ist der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger DritterLieferant auf Anforderung verpflichtet, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung dem Besteller alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf dem Besteller unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der Rechnung vorstehenden Daten schriftlich zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kundeninformieren.

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Samples: Einkaufs Und Bestellbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. (f) Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfän- (b) Sofern nicht schriftlich anders vereinbartein bestimmter Xxxxxxxxxxxx vertraglich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW), Incoterms 2010. Wir stellen die Ware dem Kunden, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragensind von uns avisier- te Liefertermine unverbindlich. Der Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern zu liefern. Soweit der Kunde uns nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nachfrist zu setzen hat, wird für diese eine Länge von mindestens zwei Wochen als angemessen vereinbart. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig. Wir behalten uns zehn Prozent Mehr- oder Minderlieferungen vor. (g) dungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungs- beamte bzw. ein Dritter ist auf eigene Gefahr unser Eigentum hinzuweisen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als zwanzig Prozent übersteigt. (h) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei (i) Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht aus dieser Eigentumsvorbehaltsver- einbarung, vom Vertrag zurückzutreten und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr Ware herauszuverlangen sowie die Belieferung des Kunden einzustellen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Soweit sich nach Vertragsschluß Anhaltspunkte dafür ergeben, daß unsere Ansprü- che aus dem Vertrag gefährdet sind, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder aus- reichende Sicherheit zu verlangen oder Waren zurückzubehalten und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigenWeiterarbeiten einzustellen. Sofern mit Werden Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten nach Setzung einer angemessenen Frist verweigert, sind wir berechtigt, unter Ausschluß von Scha- denersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten. (e) Von uns angefertigte Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und werden nicht außer Haus gegeben, auch wenn dem Kunden hinsichtlich die Herstellungskosten in Rechnung gestellt werden. Das Urheberrecht und die ausschließlichen Nutzungsrechte an von uns entworfenen Designs verbleiben bei uns. Der Kunde ist nur in den Grenzen des jeweiligen Einzelver- trages zur Nutzung berechtigt. Werkzeugänderungskosten und Klischeekosten fallen dem Kunden zur Last. Für den Kundenauftrag hergestellte Formen verbleiben stets in unserem Lieferwerk, auch wenn der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sindKunde Herstellungs- oder Anschaffungskosten übernommen hat. Wir behalten uns das Recht vor, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch unsKundenauftrag hergestellte Designs, frei BestimmungsortArtikel oder Dekorationen als Muster zu Werbezwecken zu verwenden, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenendiese weiterzugeben, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen abzu- bilden und Abbildungen derselben zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kundenvervielfältigen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern 5.1 Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, Frachtführer, Spediteur oder mit dem Aufladen auf ein Fahrzeug von MCB, jedoch spätestens mit dem Verlassen des Werkes bzw. Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Gefahrübergang tritt unabhängig davon ein, ob Teillieferungen vorliegen oder MCB weitere Leistungen, wie die Versandkosten usw., übernommen hat. Eine Transportversicherung erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten. Unabhängig davon hat der Käufer Transportschäden unverzüglich zu dokumentieren und gegenüber dem Transporteur, Frachtführer oder Spediteur sowie MCB anzuzeigen. 5.2 Lieferfristen sind näherungsweise Angaben, es sei denn, es wurde schriftlich ausdrücklich eine als „verbindliche Lieferfrist“ bezeichnete Lieferfrist vereinbart. Die Lieferverpflichtung von MCB steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht schriftlich anders vereinbartrechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch MCB verschuldet. Eine Lieferfrist beginnt in jedem Fall erst dann, erfolgt wenn MCB alle Informationen vorliegen, die zur Ausführung einer Bestellung notwendig ist, und wenn eine eventuell vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Lieferung EX Works (EXW)ist der Zeitpunkt, Incoterms 2010. Wir stellen zu dem die Ware dem KundenTransporteur übergeben oder auf ein Fahrzeug von MCB geladen wird oder der Zeitpunkt der Versandbereitschaft, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen soweit der Versand oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit die Zustellung der Ware oder nach endgültiger Zahlung durch Umstände verzögert wird, die der Käufer zu vertreten hat. Bei späteren Änderungen des Kaufpreises dem Kunden übergebenVertrages, die auf Initiative des Käufers vereinbart werden und die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfang. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragen. Der Kunde hat auf eigene Gefahr Teillieferungen und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen Teilleistungen durch MCB sind gestattet, sofern diese für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigen. Sofern mit dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden den Käufer nicht unzumutbar sind, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kunden.ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN VON MCB FÜR DIE LIEFERUNG VON WAREN UND DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN – JANUAR 2022

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. Die Leistung/Lieferung und die Aufmachung der Dokumente entsprechend der ICC Incoterms® 2010. Es gelten die ERA 600 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten- Akkreditive des ICC Paris). Sofern nicht unzumutbar sind Teil-, Mehr-, Minder- oder vorfristige Leistung zulässig. Ein Versand erfolgt ohne Gewährleistung der billigsten Art auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Lieferfrist (außer bei vereinbarter Bringschuld) gilt als eingehalten, wenn der Versanddienstleister die Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand abholt. Für dessen Verzögerungen übernehmen wir keine Haftung. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder Verschlechterung geht spätestens mit Abnahme oder Übergabe an den Versanddienstleister auf den Kunden über. Bei Verzögerungen der Abnahme oder des Versandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Mitteilung der Abnahme- oder Versandbereitschaft auf den Kunden über. Schriftlich oder mündlich zugesagte Leistungszeiten oder Termine sind nur annähernd, es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbartein fixer Leistungstermin zugesagt. Leistungszeiten beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW)der vollständigen und mangelfreien Überlassung von Beistellungen, Incoterms 2010nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind oder eine geforderte Vorauszahlung gutgeschrieben ist. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir stellen die Ware dem Kundenhaften nicht für das Verschulden der Vorlieferanten, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang eventuelle Ersatzansprüche gegen diese werden an den KundenKunden abgetreten. Lizenzen Nach Ablauf einer unverbindlichen Leistungszeit kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich eine mindestens 30- tägige Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Für Verzögerungen oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragenUnmöglichkeit aufgrund dieser Ereignisse haften wir nicht. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für kann uns auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen wollen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns aus den o.g. Gründen die Aus- und Einfuhr Erfüllung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigenKunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Sofern mit Der Kunde ist in diesem Fall von seiner entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Ist dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sindaus den o.g. Gründen die Leistung nicht mehr zumutbar, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählener nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kundenaus welchem Grund – teilen wir mit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung, Gefahrübergang. Die Leistung/Lieferung und die Aufmachung der Dokumente entsprechend der ICC Incoterms® 2010. Es gelten die ERA 600 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive des ICC Paris). Sofern nicht unzumutbar, sind Teil-, Mehr-, Minder- oder vorfristige Leistung zulässig. Ein Versand erfolgt ohne Gewährleistung der billigsten Art auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Ver- sanddienstleister die Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand abholt; für dessen Verzögerungen übernehmen wir keine Haftung. Auf vorherige Weisung und Kosten des Kunden versichern wir unsere Leistung und/oder Transport. Schriftlich oder mündlich zugesagte Leistungszeiten oder Termine sind nur annähernd, es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbartein fester Leistungstermin zuge- sagt. Leistungszeiten beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW), Incoterms 2010nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind oder eine geforderte Vorauszahlung gutgeschrieben wurde. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir stellen die Ware dem Kundenhaften nicht für das Verschulden der Vorlieferan- ten, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang eventuelle Ersatzansprüche gegen diese werden an den KundenKunden abgetreten. Lizenzen Nach Ablauf einer unverbindlichen Leistungszeit kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich eine mindestens 30-tägige Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, z. B. Streik, Betriebsstörungen, fehlende Genehmigungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Unruhen, Embargos, die die eigene Leistung oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit die der Ware Vorlieferanten nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergebenunmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragenFür Verzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund dieser Ereignisse haften wir nicht. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihren Transport durch jedes Land kann uns auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erledigenerklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen wollen. Sofern mit Ist dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sindaus den o. g. Gründen die Leistung nicht mehr zumutbar, kann er nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns aus den o.g. Gründen die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählenErfüllung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der Kunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Dies gilt auch iDer Kunde ist in diesem Fall von seiner entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Verzögerungen – gleich aus welchem Grund – teilen wir mit. Im Falle des Leistungsverzuges haften wir bei leichter Fahrlässigkeit auf pauschalierten Schadensersatz pro vollendete Woche Verzug auf 0,5%, höchstens jedoch 5% des Netto-Rechnungswertes der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeugvom Verzug be- troffenen Leistung. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegenDer Nachweis eines niedrigeren Schadens ist uns möglich. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt Im Übrigen bestimmt sich unsere Haftung nach der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des KundenHaftungsre- gelung dieser AGB.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern Die voraussichtlichen Lieferfristen und -termine werden von AREV bei Annahme der Bestellung in der AB angegeben. Sie gelten als annähernd, sofern nicht schriftlich anders vereinbartund ausdrücklich ein fester Termin vereinbart worden ist. Lieferfristen und -termine bezie- hen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Sofern AREV verbindliche Lieferfristen aus Gründen, erfolgt die Lieferung EX Works AREV nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (EXWNichtverfügbarkeit der Leistung), Incoterms 2010wird AREV den Besteller hier- über unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Wir stellen Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist AREV berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Eintritt des Lieferverzugs von AREV bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschrif- ten. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Die Auslieferung der Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Übergabe des Liefergegenstandes – Beginn des Verladevorgangs – an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Lieferung bestimmten Dritten über. Dieser Zeitpunkt des Gefahrübergangs gilt auch für Waren, die auf Kosten von AREV geliefert werden. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Besteller mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Bei Export der gekauften Ware ist der Besteller/Käufer verpflichtet, alle für den Export erforderlichen Dokumente (z.B. Ausfuhr- und Zollbewilligungen etc.) auf seine Kosten zu beschaffen. AREV haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes. Ferner haftet AREV auch nicht dafür, dass die Ware dem Kundentechnischen Stand im Importland entspricht. Verweigert der Besteller die Annahme oder kann die Lieferung aus sonstigen Gründen, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragen. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihren Transport durch jedes Land von ihm zu erledigen. Sofern mit dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden vertreten sind, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichtennicht durchgeführt werden, so ist er für alle daraus entstehenden SchädenAREV nicht zur noch- maligen Übersendung verpflichtet. AREV ist dann berechtigt, einschließlich dem Besteller eine Frist von 15 Tagen zur Abholung der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger DritterWare im Auslieferungslager von AREV zu setzen und behält sich vor, ersatzpflichtigden Rücktritt anzudrohen. Xxxx der Besteller die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, ist AREV berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Sie betragen 0,25 % des Rech- nungsbetrages des zu liefernden Gegenstandes pro abgelaufene Woche. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung Geltend- machung und der Nachweis höherer Kosten bleiben vorbehalten. Transportschäden sind vom Besteller unmittelbar gegenüber dem beauftragten Trans- portunternehmen bei Entgegennahme der Ware zu melden und diesem gegenüber geltend zu machen. Gleichzeitig ist der Besteller verpflichtet, den Versender zu infor- mieren. AREV haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf- grund höherer Gewalt sowie unverschuldeten Ereignissen bei AREV oder ihren Liefe- ranten, insbesondere Pandemien / Epidemien, behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Energiemangel oder die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Diese Ereignisse berechtigen AREV, die Lieferungen und Leistungen für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen Dauer der Störung und einer angemes- senen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauern die Behinderungen länger als 8 Wochen, ist der Besteller berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch Straßenhindernissediese nicht nur vorübergehende Behinderung die von AREV zu erbringende Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Artist AREV berech- tigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage Hieraus kann der Besteller keine Schadensersatzan- sprüche herleiten. AREV ist zu Teillieferungen und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auchTeilleistungen berechtigt, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist, sowie dem Besteller keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn die Kostenübernahme durch den Besteller ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kundenvereinbart.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern 1. Eine vereinbarte Lieferung erfolgt durch den Verkäufer bis an die Grundstücksgrenze, vorausgesetzt die Zuwegung ist befahrbar. 2. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Ist dies nicht schriftlich anders vereinbartder Fall, erfolgt beträgt die Lieferung EX Works Lieferfrist circa 2 Wochen ab Vertragsschluss. 3. Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behalten wir uns vor, erst nach Erhalt des Kaufpreises nebst Versandkosten zu liefern (EXWVorkassenvorbehalt). Falls wir von dem Vorkassenvorbehalt Gebrauch machen, Incoterms 2010werden wir Sie unverzüglich unterrichten. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Bezahlung des Kaufpreises und der Versandkosten. 4. Wir stellen sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist. 5. Sofern Sie Endverbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, tragen wir das Versandrisiko beim Postversand. 6. Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so haben Sie uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, die Ware dem Kundenin keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, gemäß Artso sind Sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. 7. Sie geraten in Annahmeverzug, wenn Sie die vereinbarte Anlieferung dadurch vereiteln, dass Sie nicht die Voraussetz-ungen für ein gefahrenfreies und verkehrsstörungsfreies Abladen der Kaufsache am Erfüllungsort ermöglichen. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf Sie über, in dem Sie in Annahmeverzug geraten. 9. Kommen Sie in Annahmeverzug oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragen. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigen. Sofern mit dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sind, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichtenverletzten Sie sonstige Mitwirkungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schädensind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger DritterMehraufwendungen, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kundenverlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern nicht schriftlich anders (a) Für unsere Lieferungen und Leistungen ist die jeweilige Verkaufs- und Verladestelle (örtliche Wigger-Filiale) Erfüllungsort. Ist eine Anlieferung oder Versendung durch uns vereinbart, erfolgt geht die Lieferung EX Works (EXW), Incoterms 2010. Wir stellen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlech- terung der Ware dem Kunden, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang der Übergabe der Ware an den KundenTransporteur auf den Kunden über, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Lizenzen Für eine Bruch- und Transportversicherung hat in diesem Fall der Kunde selbst Sorge zu tragen. Die Lieferung erfolgt bei Verein- barung einer Anlieferung durch uns an die vereinbarte Stelle. Bei einer Änderung auf Wunsch des Kunden trägt dieser hierfür die Kosten. (b) Die Fracht- und Versandkosten für den Transport zum Kunden trägt dieser, sie schließen die Kosten einer von uns abge- schlossenen Transportversicherung ein. Verpackungsmaterial wird zum Preis gemäß aktueller Preisliste bei Lieferung berechnet. Verluste oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit Beschädigungen beim Transport hat der Kunde beim Transporteur anzuzeigen und sich vor Übernahme der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises von diesem bestätigen zu lassen. Werden für den Transport Paletten verwendet, so werden diese dem Kunden übergebenzum Zwecke des Trans- ports vorübergehend überlassen. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragen. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr Zur Sicherung der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigen. Sofern mit Rückgabe wird dem Kunden hinsichtlich ein handelsüblicher Hinterlegungsbetrag berechnet und bei Rückgabe abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben. Erfolgt die Rückgabe von Paletten in beschädigtem oder sonst mangelhaftem Zustand, so erfolgt keine Gutschrift. (c) Eine Lieferung „frei Baustelle“ oder “frei Lager“ bedeutet eine Anlieferung ohne Abladen und setzt eine mit einem bis zu 40- t-Lkw befahrbare Anfuhrstraße und Baustelle voraus. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden auf dessen Gefahr zu erfolgen. Ist „Abladen“ vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die Anfuhrstraße, haftet der Versandart Kunde für den daraus resultierenden Schaden. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lie- ferstelle und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sind, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden. (d) Durch uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert Soweit Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und verkehrssicher Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden könnenden Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Verletzt Ist der Kunde Verbraucher, so hat, wenn keine feste Frist und kein fester Termin vereinbart sind, die Lieferung innerhalb von drei Wochen nach Vertragsschluss zu erfolgen. (e) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese Verkehrssicherungspflichtendurch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. (f) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). (g) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtigZiff. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kunden6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen be- schränkt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart5.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW), Incoterms 2010wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Wir stellen Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. 5.2. Lieferung frei Bausteile oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, soweit eine mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so hattet dieser für auttretende Schäden, soweit er ihn zu vertreten hat, unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrzeugführers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Die Kranentladung durch Verkäufer wird in Rechnung gestellt. Sie kann nur ebenerdig erfolgen. Sollte beim Abladen Hilfe von Verkäufer gegeben werden oder der Käufer eine anderwei- tige Kranentladung wünschen, so wird für mögliche Schäden an dem KundenLiefergut eine Hattung seitens Verkäufer im Rahmen dieser Hilfeleistung ausgeschlossen, gemäß Artes sei denn, dass dieser von ihr zu vertreten ist. 5.3. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit gleichzeitigem Gefahrenübergang der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den KundenSpediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Lizenzen oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschritten des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme wsteht es gleich, wenn sich der Käufer in Verzug mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragen. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigen. Sofern mit dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sind, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des KundenAnnahme befindet.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. Die Leistung/Lieferung und die Aufmachung der Dokumente entsprechend der ICC Incoterms® 2010. Es gelten die ERA 600 (Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumen- ten-Akkreditive des ICC Paris). Sofern nicht unzumutbar sind Teil-, Mehr-, Minder- oder vorfristige Leistung zulässig. Ein Versand erfolgt ohne Gewährleistung der billigsten Art auf Kosten und Gefahr des Kunden. Eine Lieferfrist (außer bei vereinbarter Bringschuld) gilt als eingehalten, wenn der Versanddienstleister die Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand abholt. Für dessen Verzögerungen übernehmen wir keine Haftung. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder Verschlechterung geht spätestens mit Abnahme oder Übergabe an den Ver- sanddienstleister auf den Kunden über. Bei Verzögerungen der Abnahme oder des Versandes infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Mit- teilung der Abnahme- oder Versandbereitschaft auf den Kunden über. Schriftlich oder mündlich zugesagte Leistungszeiten oder Termine sind nur annähernd, es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbartein fixer Leistungstermin zugesagt. Leistungszeiten begin- nen mit Zugang der Auftragsbestätigung, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW)der vollständigen und mangelfreien Überlassung von Beistellungen, Incoterms 2010nicht jedoch bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind oder eine geforderte Vorauszahlung gutge- schrieben ist. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir stellen die Ware dem Kundenhaften nicht für das Verschulden der Vorlieferanten, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang eventuelle Ersatzansprü- che gegen diese werden an den KundenKunden abgetreten. Lizenzen Nach Ablauf einer unverbindlichen Leistungszeit kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor schriftlich eine mindestens 30-tägige Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen und sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, z.B. Streik, Betriebsstö- rungen, fehlende Genehmigungen, Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Unruhen, Embargos, Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die die eigene Leistung oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit die der Ware Vorlieferanten nicht nur vorübergehend wesentlich erschwe- ren oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergebenunmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragenFür Verzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund dieser Ereignisse haften wir nicht. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für kann uns auffordern, innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen wollen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurück- zutreten, wenn uns aus den o.g. Gründen die Aus- und Einfuhr Erfüllung des Vertrages nicht zuzumuten ist, ohne dass der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigenKunde hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann. Sofern mit Der Kunde ist in diesem Fall von seiner entsprechenden Gegenleistungs- pflicht befreit. Ist dem Kunden hinsichtlich der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sindaus den o.g. Gründen die Leistung nicht mehr zumutbar, kann die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählener nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und auf Kosten des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kundenaus welchem Grund – teilen wir mit.

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Samples: Sales Contracts

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW), Incoterms 20101. Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Xxxx nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir stellen sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. Die vorbehaltlose Übernahme der Ware durch den Kunden/Spediteur/Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. 2. Nur schriftlich bestätigte Xxxxxxxxxxxxx/ - fristen sind für uns verbindlich. Alle Liefertermine/ - fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware dem Kundendie Lieferstelle so rechtzeitig verlässt, gemäß Artdass sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. 8Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragensoweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert werden. 3. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und für ihren Transport uns bei Auftragserteilung, in jedem Fall jedoch rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z. B. schlechte Zufahrt, langer Schlauchweg) hinzuweisen. Soweit eine Anlieferung durch jedes Land uns vereinbart wurde, hat der Kunde dafür Sorge zu erledigentragen, dass eine ungehinderte Anlieferung an den vereinbarten Lieferort möglich ist. Sofern aufgrund von Umständen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, eine Anlieferung der Ware zum mitgeteilten Lieferzeitpunkt nicht in vereinbarter oder, mangels Vereinbarung, üblicher Art und Weise oder überhaupt nicht möglich ist, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. 4. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Rechte gegen Dritte, insbesondere die mit dem Kunden hinsichtlich Transport der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sindWare beauftragten Unternehmen, kann zu wahren. 5. Verzögert sich die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch unsLieferung/Abholung aus Gründen, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichtenzu vertreten hat, so ist hat er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich die Kosten der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage Lagerhaltung und auf Kosten Gefahr des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zufälligen Untergangs zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kundentragen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferung, Gefahrübergang. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW), Incoterms 20101. Die Liefermenge wird verbindlich nach unserer Xxxx nach einer der handelsüblichen Methoden festgestellt. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Wir stellen sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Maßge- bend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Da- ten. Die vorbehaltlose Übernahme der Ware durch den Kun- den/Spediteur/Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung. 2. Nur schriftlich bestätigte Xxxxxxxxxxxxx/-fristen sind für uns verbind- lich. Alle Liefertermine/-fristen stehen unter der Bedingung, dass Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfü- gung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware dem Kundendie Lieferstel- le so rechtzeitig verlässt, gemäß Artdass sie bei üblicher Transportzeit terminge- recht beim Empfänger eintrifft. 8Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen oder Dokumente werden dem Beförderer zusam- men mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragensoweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert werden. 3. Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr bei der Übergabe der Ware mitzuwirken und für ihren Transport uns bei Auftragserteilung, in jedem Fall jedoch rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z. B. schlechte Zufahrt, langer Schlauch- weg) hinzuweisen. Soweit eine Anlieferung durch jedes Land uns vereinbart wur- de, hat der Kunde dafür Sorge zu erledigentragen, dass eine ungehinderte An- lieferung an den vereinbarten Lieferort möglich ist. Sofern aufgrund von Umständen, die der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter zu vertreten hat, eine Anlieferung der Ware zum mitgeteilten Liefer- zeitpunkt nicht in vereinbarter oder, mangels Vereinbarung, üblicher Art und Weise oder überhaupt nicht möglich ist, hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen. 4. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstel- lung zur Abholung, spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Be- reitstellung ausdrücklich mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Rech- te gegen Dritte, insbesondere die mit dem Kunden hinsichtlich Transport der Versandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen ge- troffen worden sindWare beauf- tragten Unternehmen, kann zu wahren. 5. Verzögert sich die TechnoAlpin diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch unsLieferung/Abholung aus Gründen, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten Verkehr auf den jeweiligen Ver- kehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der Kunde diese Verkehrssicherungspflichtenzu vertreten hat, so ist hat er für alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich die Kosten der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Die TechnoAlpin übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage Lagerhaltung und auf Kosten Gefahr des Kunden versichert. Vorbehaltlich einer anderslauten- den schriftlichen Vereinbarung, die zudem auf der Rechnung zufälligen Untergangs zu vermerken ist, wonach Paletten, Kisten, Bretter, Verladehölzer, Verschläge, Stäbe sowie Gitterpaletten dem Kunden nur gegen Leistung einer entsprechenden Kaution zur Verfügung gestellt werden und er sie bei erfolgter Lieferung gegen Rückgewähr der Kaution an die TechnoAlpin zurückgeben muss, wird Verpackungsmaterial von der TechnoAlpin nicht zurückgenommen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die TechnoAlpin gemäß Vertrag montagepflichtig ist oder andere Dienstleistungen schulden. Rücktransporte gehen immer zu Lasten des Kundentragen.

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Samples: General Terms and Conditions