Common use of Lieferung, Gefahrübergang Clause in Contracts

Lieferung, Gefahrübergang. 5.1 Der Mindestnettobestellwert beträgt EUR 50,00 (fünfzig Euro) netto (zuzüglich Mehrwertsteuer). Unterschreitet der Käufer den Mindestnettobestellwert, wird im Falle der Annahme des Angebots eine Transportkostenpauschale von mind. EUR 4.90 (vier Euro und neunzig Cent) netto zusätzlich zum Warenwert pro Bestellung erhoben. Diese kann in, von Eisai definierten Sonderfällen entfallen. Mehrere Bestellungen pro Tag werden immer als Einzelbestellung erfasst und abgerechnet. 5.2 Die Lieferung erfolgt als Standardversand zum vom KÄUFER genannten Bestimmungsort („CIP – Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei versichert“ Incoterms 2010). 5.3 Die PRODUKTE des VERKÄUFERS werden nur stückweise an den Großhandel abgegeben. Die Abgabe von Klinikpackungen erfolgt stückweise ausschließlich an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 3. 5.4 Der VERKÄUFER fügt der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben. 5.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des VERKÄUFERS. 5.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der VERKÄUFER zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der VERKÄUFER eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes. 5.7 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum des VERKÄUFERS und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Leihverpackungen dürfen nicht zur Zwischenlagerung anderer Produkte benutzt werden. Gibt der KÄUFER Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er dem VERKÄUFER den Schaden zu ersetzen. 5.8 Mit der entladebereiten Zurverfügungstellung der Bestellung an den KÄUFER geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE auf den KÄUFER über. 5.9 Erfüllungsort ist der vom KÄUFER genannte Bestimmungsort. 5.10 Angegebene Liefertermine des VERKÄUFERS sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den VERKÄUFER schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird. 5.11 Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERS. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim VERKÄUFER. 5.12 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird der VERKÄUFER trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die der VERKÄUFER nicht zu vertreten hat, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Der VERKÄUFER verpflichtet sich, den KÄUFER bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des KÄUFERS unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der VERKÄUFER zu vertreten hat, so hat der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessen Nachfrist zu setzen, die ab Zugang beim VERKÄUFER mindestens 10 (zehn) Werktage betragen muss. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der KÄUFER zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist. 5.13 Treten vom VERKÄUFER nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der PRODUKTE erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen den VERKÄUFER wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich der VERKÄUFER zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen. 5.14 Gerät der KÄUFER mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. 5.15 Kommt der VERKÄUFER in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des KÄUFERS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des KÄUFERS bleiben unberührt. Sofern der VERKÄUFER nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet, ist der Schadensersatz der Höhe nach auf den Netto-Warenwert begrenzt.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. 5.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EX Works (EXW), Incoterms 2000. Wir stellen die Ware dem Kunden, gemäß Art. 8, an unserem Firmensitz zur Verfügung, mit gleichzeitigem Gefahrenübergang an den Kunden. Lizenzen oder Dokumente werden dem Beförderer zusammen mit der Ware oder nach endgültiger Zahlung des Kaufpreises dem Kunden übergeben. Alle Transportrisiken werden immer vom Kunden getragen. Der Mindestnettobestellwert beträgt EUR 50,00 (fünfzig Euro) netto (zuzüglich Mehrwertsteuer)Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten alle Zollformalitäten und Einfuhrbewilligungen für die Aus- und Einfuhr der Ware und für ihren Transport durch jedes Land zu erledigen. Unterschreitet Sofern mit dem Kunden hinsichtlich der Käufer den MindestnettobestellwertVersandart und des Versandweges keine ausdrücklichen Abmachungen getroffen worden sind, wird kann die iCon GmbH diese unter Ausschluss jeglicher Haftung selbst wählen. Dies gilt auch im Falle der Annahme des Angebots eine Transportkostenpauschale von mindLieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremden Fahrzeug. EUR 4.90 (vier Euro und neunzig Cent) netto zusätzlich zum Warenwert pro Bestellung erhoben. Diese kann inFrachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, von Eisai definierten Sonderfällen entfallen. Mehrere Bestellungen pro Tag werden immer als Einzelbestellung erfasst und abgerechnet. 5.2 Die Lieferung erfolgt als Standardversand zum vom KÄUFER genannten Bestimmungsort („CIP – Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei versichert“ Incoterms 2010). 5.3 Die PRODUKTE des VERKÄUFERS werden nur stückweise an den Großhandel abgegeben. Die Abgabe von Klinikpackungen erfolgt stückweise ausschließlich an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 3. 5.4 Der VERKÄUFER fügt der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben. 5.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des VERKÄUFERS. 5.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der VERKÄUFER zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der VERKÄUFER eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes. 5.7 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum des VERKÄUFERS und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Leihverpackungen dürfen nicht zur Zwischenlagerung anderer Produkte benutzt werden. Gibt der KÄUFER Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er dem VERKÄUFER den Schaden zu ersetzen. 5.8 Mit der entladebereiten Zurverfügungstellung der Bestellung an den KÄUFER geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE ungehinderten Verkehr auf den KÄUFER über. 5.9 Erfüllungsort ist jeweiligen Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Lieferfahrzeuge müssen unbehindert und verkehrssicher an die Entladestelle herangefahren und ohne Verzögerung entladen werden können. Verletzt der vom KÄUFER genannte Bestimmungsort. 5.10 Angegebene Liefertermine des VERKÄUFERS sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den VERKÄUFER schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird. 5.11 Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERS. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim VERKÄUFER. 5.12 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird der VERKÄUFER trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die der VERKÄUFER nicht zu vertreten hatKunde diese Verkehrssicherungspflichten, so ist er zum Rücktritt berechtigtfür alle daraus entstehenden Schäden, einschließlich der Schäden am Lieferfahrzeug etwaiger Dritter, ersatzpflichtig. Der VERKÄUFER verpflichtet sichDie iCon GmbH übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige Beförderung sowie für Verzögerungen durch Straßenhindernisse, den KÄUFER bei nicht rechtzeitiger Witterungseinflüsse oder andere hinderliche Umstände gleich welcher Art. Die Ware wird gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch nur auf schriftliche Anfrage und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit auf Kosten des Kunden versichert. Rücktransporte gehen immer zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen Lasten des KÄUFERS unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der VERKÄUFER zu vertreten hat, so hat der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessen Nachfrist zu setzen, die ab Zugang beim VERKÄUFER mindestens 10 (zehn) Werktage betragen muss. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der KÄUFER zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich istKunden. 5.13 Treten vom VERKÄUFER nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der PRODUKTE erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen den VERKÄUFER wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich der VERKÄUFER zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen. 5.14 Gerät der KÄUFER mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. 5.15 Kommt der VERKÄUFER in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des KÄUFERS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des KÄUFERS bleiben unberührt. Sofern der VERKÄUFER nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet, ist der Schadensersatz der Höhe nach auf den Netto-Warenwert begrenzt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. 5.1 Der Mindestnettobestellwert beträgt EUR 50,00 3.1. Nordbuch ist bestrebt, bestellte Waren vollständig zu liefern, bleibt jedoch zu Teillieferungen berechtigt, soweit Teillieferungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Teillieferungen gelten insbe- sondere dann als zumutbar, wenn und soweit 3.2. Kann Nordbuch die Waren nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist an den Vertragspartner liefern oder sind einzelne Titel des Barsortiments bei dem herstellenden Verlag endgültig vergriffen (fünfzig Euro) netto (zuzüglich Mehrwertsteuerjeweils „Lieferhindernis“). Unterschreitet der Käufer den Mindestnettobestellwert, wird iNordbuch den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. Im Falle der Annahme des Angebots eine Transportkostenpauschale von mind. EUR 4.90 (vier Euro und neunzig Cent) netto zusätzlich zum Warenwert pro Bestellung erhoben. Diese kann inNichtverfügbarkeit ist Nordbuch berechtigt, von Eisai definierten Sonderfällen entfallen. Mehrere Bestellungen pro Tag werden immer als Einzelbestellung erfasst und abgerechnetganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu- treten. 5.2 Die Lieferung erfolgt als Standardversand zum vom KÄUFER genannten Bestimmungsort („CIP – Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei versichert“ Incoterms 2010). 5.3 Die PRODUKTE des VERKÄUFERS werden nur stückweise an den Großhandel abgegeben3.3. Die Abgabe von Klinikpackungen erfolgt stückweise ausschließlich an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 3. 5.4 Der VERKÄUFER fügt der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben. 5.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des VERKÄUFERS. 5.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der VERKÄUFER zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der VERKÄUFER eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes. 5.7 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum des VERKÄUFERS und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Leihverpackungen dürfen nicht zur Zwischenlagerung anderer Produkte benutzt werden. Gibt der KÄUFER Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er dem VERKÄUFER den Schaden zu ersetzen. 5.8 Mit der entladebereiten Zurverfügungstellung der Bestellung an den KÄUFER geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der gelieferten Waren sowie die Verzögerungsgefahr 3.4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Nordbuch berech- tigt, die Art der Versendung, insbesondere die Transportperson, den Versandweg und die Verpackung zu bestimmen. 3.5. Soweit die Lieferung der Waren an den Vertragspartner in Mehrwegbehältern erfolgt, verbleibt das Eigentum an diesen Mehr- wegbehältern bei Nordbuch beziehungsweise dem ursprünglichen Eigentümer der Mehrwegbehälter. Der Vertragspartner ist verpflich- tet, die ihm überlassenen Mehrwegbehälter sorgfältig zu behandeln, nach Lieferung der Waren unverzüglich zu entleeren und diese dann unverzüglich zur Abholung bereitzustellen. Eine Weitergabe der Mehrwegbehälter an Dritte oder der zufälligen Verschlechterung Einsatz für innerbetriebliche Zwecke des Vertragspartners ist verboten. Hat der PRODUKTE auf Vertragspartner Beschädigungen oder den KÄUFER über. 5.9 Erfüllungsort ist Verlust von Mehrwegbehältern während der vom KÄUFER genannte Bestimmungsort. 5.10 Angegebene Liefertermine Laufzeit des VERKÄUFERS sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den VERKÄUFER schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird. 5.11 Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERS. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim VERKÄUFER. 5.12 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird der VERKÄUFER trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die der VERKÄUFER nicht Vertrages zu vertreten hat, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Der VERKÄUFER verpflichtet sich, den KÄUFER bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des KÄUFERS unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der VERKÄUFER zu vertreten hat, so hat der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessen Nachfrist zu setzen, die ab Zugang beim VERKÄUFER mindestens 10 (zehn) Werktage betragen muss. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der KÄUFER zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist. 5.13 Treten vom VERKÄUFER nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der PRODUKTE erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen den VERKÄUFER wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich der VERKÄUFER zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen. 5.14 Gerät der KÄUFER mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. 5.15 Kommt der VERKÄUFER in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des KÄUFERS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des KÄUFERS bleiben unberührt. Sofern der VERKÄUFER nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftetvertreten, ist der Schadensersatz Vertragspartner zur Leistung von Schadenersatz in Höhe des jeweils aktuellen Neuwerts der Höhe nach auf den Netto-Warenwert begrenztMehrwegbehälter verpflichtet.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. 5.1 1. Alle Lieferungen verstehen sich ab Werk Großheirath und bei Lieferung durch ein von der Wacker GmbH mit der Herstellung beauftragtes anderes Unternehmen ab dessen jeweiliger Betriebsstätte. 2. Wurde über Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, so trifft die Wacker GmbH die Auswahl mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Der Mindestnettobestellwert beträgt EUR 50,00 (fünfzig Euro) netto (zuzüglich Mehrwertsteuer)Abschluss von Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Vertragspartners. 3. Unterschreitet Xxxx, die der Käufer den MindestnettobestellwertVertragspartner vereinbarungsgemäß beim Lieferwerk abzuholen hat, wird im Falle der Annahme des Angebots eine Transportkostenpauschale von mind. EUR 4.90 (vier Euro ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Vertragspartner die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und neunzig Cent) netto zusätzlich zum Warenwert pro Bestellung erhoben. Diese kann insich dieser in Verzug befindet, von Eisai definierten Sonderfällen entfallen. Mehrere Bestellungen pro Tag werden immer als Einzelbestellung erfasst auf Kosten und abgerechnet. 5.2 Die Lieferung erfolgt als Standardversand zum vom KÄUFER genannten Bestimmungsort („CIP – Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei versichert“ Incoterms 2010). 5.3 Die PRODUKTE des VERKÄUFERS werden nur stückweise an den Großhandel abgegeben. Die Abgabe von Klinikpackungen erfolgt stückweise ausschließlich an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 3. 5.4 Der VERKÄUFER fügt der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben. 5.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des VERKÄUFERSVertragspartners aufbewahrt. Bei Anlieferungen hat der Vertragspartner dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Die Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt der Wacker GmbH vorbehalten. 5.6 Soweit nicht anders vereinbart4. Ist die Ware abhol- und versandbereit, ist der VERKÄUFER die Wacker GmbH berechtigt, dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abnahme zu Teillieferungen berechtigtsetzen. Nimmt der VERKÄUFER eine Teillieferung vorWird die Ware innerhalb dieser Frist nicht abgenommen, so trägt er ist die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten Wacker GmbH befugt, die Ware auf Kosten des VersandesVertragspartners einzulagern und zu berechnen. 5.7 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum des VERKÄUFERS und 5. Angemessene Teillieferungen sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Leihverpackungen dürfen nicht zur Zwischenlagerung anderer Produkte benutzt werden. Gibt der KÄUFER Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er dem VERKÄUFER den Schaden zu ersetzenzulässig. 5.8 Mit 6. Lieferungen unterliegen einer quantitativen Toleranz von bis zu 10% über oder unter der entladebereiten Zurverfügungstellung bestellten Menge, ohne dass dies Gewährleistungsrechte des Vertragspartners auslöst. 7. Die Lieferpflicht der Bestellung an Wacker GmbH gilt als in vollem Umfang erfüllt und die Gefahr geht auf den KÄUFER Vertragspartner über, sobald bei Abholaufträgen dem Vertragspartner die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und dieser sich im Verzug befindet. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen der Betriebsstätte des zufälligen Untergangs Lieferwerks oder der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE Lagers oder sonstigen Versandstelle auf den KÄUFER Vertragspartner über. 5.9 Erfüllungsort ist der vom KÄUFER genannte Bestimmungsort. 5.10 Angegebene Liefertermine des VERKÄUFERS sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den VERKÄUFER schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird. 5.11 Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERS. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim VERKÄUFER. 5.12 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird der VERKÄUFER trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die der VERKÄUFER nicht zu vertreten hat, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Der VERKÄUFER verpflichtet sich, den KÄUFER bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des KÄUFERS unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der VERKÄUFER zu vertreten hat, so hat der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessen Nachfrist zu setzen, die ab Zugang beim VERKÄUFER mindestens 10 (zehn) Werktage betragen muss. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der KÄUFER zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich ist. 5.13 Treten vom VERKÄUFER nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder einem Lieferanten) ein, die die Fertigstellung oder Ablieferung der PRODUKTE erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen den VERKÄUFER wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferantendann, wenn die Ware von der Wacker GmbH frachtfrei geliefert wird. Befindet sich Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Vertragspartners. 8. Bei beanstandungsfreier Übernahme der VERKÄUFER Sendung durch den Frachtführer kommt eine Haftung seitens der Wacker GmbH für Verpackung oder Verladung nicht in Betracht. Die Verpackung wird zum Zeitpunkt Selbstkostenpreis berechnet. 9. Ausfallmuster fertigt die Wacker GmbH nur ausnahmsweise gegen entsprechende Kostenbeteiligung des Eintritts des Ereignisses in VerzugVertragspartners an. Verlangt der Vertragspartner aufgrund eines Ausfallmusters Änderungen, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmen. 5.14 Gerät kann die Wacker GmbH vom Vertragspartner Abnahme der KÄUFER mit bereits hergestellten Teile und Ersatz der Annahme oder der Wacker GmbH durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER ist berechtigt, einen dadurch Maschinenstillstand entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu Kosten verlangen. 5.15 Kommt 10. Technische Änderungen, die der VERKÄUFER in VerzugVerbesserung der Ware dienen, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden kann die Wacker GmbH ohne vorherige Genehmigung durch den Vertragspartner vornehmen, soweit die Spezifikationen des KÄUFERS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des KÄUFERS bleiben unberührt. Sofern der VERKÄUFER nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet, ist der Schadensersatz der Höhe nach auf den Netto-Warenwert begrenztVertragspartners eingehalten werden.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung, Gefahrübergang. 5.1 Der Mindestnettobestellwert beträgt EUR 50,00 4.1. Soweit keine ausdrückliche Lieferfrist vom Verkäufer zugesagt wurde, kann die Lieferung frühestens 8 Wochen nach Vertragsabschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor dem Eingang aller erforderlichen, durch den Käufer beizubringenden Unterlagen und Informationen (fünfzig Euro) netto (zuzüglich Mehrwertsteuer). Unterschreitet der Käufer den Mindestnettobestellwertz.B. R&I-Schemata, wird im Falle der Annahme des Angebots eine Transportkostenpauschale von mind. EUR 4.90 (vier Euro und neunzig Cent) netto zusätzlich zum Warenwert pro Bestellung erhoben. Diese kann inGebäudepläne, von Eisai definierten Sonderfällen entfallen. Mehrere Bestellungen pro Tag werden immer als Einzelbestellung erfasst und abgerechnet. 5.2 Die Lieferung erfolgt als Standardversand zum vom KÄUFER genannten Bestimmungsort („CIP – Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei versichert“ Incoterms 2010Spezifikationen, Schilderlisten, Layout Freigaben). 5.3 Die PRODUKTE des VERKÄUFERS werden nur stückweise an den Großhandel abgegeben4.2. Die Abgabe von Klinikpackungen erfolgt stückweise ausschließlich an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer 3. 5.4 Der VERKÄUFER fügt der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben. 5.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des VERKÄUFERS. 5.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der VERKÄUFER zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der VERKÄUFER Wurde dem Käufer eine Teillieferung vorbestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes. 5.7 Erfolgt gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum des VERKÄUFERS und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugebenLiefergegenstand dem Käufer abgeliefert wurde. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Leihverpackungen dürfen nicht zur Zwischenlagerung anderer Produkte benutzt werden. Gibt der KÄUFER Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er dieseUmfasst ein Kaufvertrag mehrere Einzellieferungen, so hat er dem VERKÄUFER den Schaden die Abnahme der Lieferungen gleichmäßig über die vereinbarte Lieferperiode zu ersetzenerfolgen. 5.8 Mit 4.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung durch Bereitstellung der entladebereiten Zurverfügungstellung Ware am Sitz des Verkäufers (Lieferstelle). Bei Abholung von der Bestellung Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten die transportsichere Beladung des Fahrzeugs und die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 4.4. Ist Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets nach den im jeweiligen Einzelkaufvertrag vereinbarten INCOTERMS in der dort vereinbarten gültigen Fassung. Im Fall von etwaigen Widersprüchen zu den übrigen Inhalten dieser Ziff. 4 der AGBs gelten die vereinbarten INCOTERMS-Klauseln vorrangig. 4.5. Soweit Mitarbeiter des Verkäufer in den Fällen Ziff. 4.3, 4.4 außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsbereichs auf Wunsch des Käufers bei Verladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. (a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an den KÄUFER geht die Gefahr des zufälligen Untergangs Frachtführer an der Lieferstelle gem. Xxxx. 4.3 über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf den KÄUFER über. 5.9 Erfüllungsort ist der vom KÄUFER genannte Bestimmungsort. 5.10 Angegebene Liefertermine des VERKÄUFERS sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht seine Kosten die Warensendung durch den VERKÄUFER schriftlich Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als „verbindlich“ bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet Vermittler tätig wird. 5.11 Voraussetzung für (b) Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige Ware ohne weitere Ankündigung/Mahnung auf Kosten und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen Gefahr des KÄUFERS. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim VERKÄUFERKäufers einlagern. 5.12 Die Lieferung steht (c) Bei Annahmeverzug des Käufers wird der Kaufpreis sofort fällig. 4.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit das dem Käufer unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird Berücksichtigung der VERKÄUFER trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die der VERKÄUFER nicht zu vertreten hat, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Der VERKÄUFER verpflichtet sich, den KÄUFER bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des KÄUFERS unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der VERKÄUFER zu vertreten hat, so hat der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessen Nachfrist zu setzen, die ab Zugang beim VERKÄUFER mindestens 10 (zehn) Werktage betragen muss. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der KÄUFER zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich Interessen beider Parteien zumutbar ist. 5.13 Treten vom VERKÄUFER nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb4.8. höhere GewaltDie unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, Betriebsstörunges sei denn, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer oder einem Lieferanten) eindass der Käufer nachweist, dass die die Fertigstellung oder Ablieferung Verpackung bei der PRODUKTE erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit Übergabe der Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. Ansprüche gegen dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an den VERKÄUFER wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich der VERKÄUFER zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmenVerkäufer schriftlich anzuzeigen. 5.14 Gerät 4.9. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der KÄUFER mit vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw. am Bestimmungsort und der Annahme oder Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangenVerkäufer beschafft werden müssen. 5.15 Kommt 4.10. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten. 4.11. Falls ausnahmsweise vereinbart ist, dass der VERKÄUFER Verkäufer Zoll- bzw. Ausfuhr-/ Einfuhrabgaben des Ursprungs-/Bestimmungslandes oder von Transitländern trägt, gehen zwischen Annahme der Bestellung und Auslieferung der Ware in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden Kraft tretende Erhöhungen derartiger Abgaben zu Lasten des KÄUFERS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des KÄUFERS bleiben unberührt. Sofern der VERKÄUFER nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet, ist der Schadensersatz der Höhe nach auf den Netto-Warenwert begrenztKäufers.

Appears in 1 contract

Samples: Kaufvertrag

Lieferung, Gefahrübergang. 5.1 Der Mindestnettobestellwert beträgt EUR 50,00 (fünfzig Euro) netto (zuzüglich Mehrwertsteuer)1. Unterschreitet Die Auslieferung der Käufer den MindestnettobestellwertWare erfolgt bei Abholung an unserem Betriebssitz, wird im Falle ansonsten an der Annahme vereinbarten Stelle. Bei Änderung des Angebots eine Transportkostenpauschale von mindLieferortes auf Wunsch des Kunden trägt dieser die dadurch entstehenden Mehrkosten. EUR 4.90 (vier Euro und neunzig Cent) netto zusätzlich zum Warenwert pro Bestellung erhoben. Diese kann in, von Eisai definierten Sonderfällen entfallen. Mehrere Bestellungen pro Tag werden immer als Einzelbestellung erfasst und abgerechnetTeillieferungen sind zulässig. 5.2 Die Lieferung erfolgt als Standardversand zum 2. Gerät der Kunde nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich ihm obliegender Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflichten in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von mindestens 14 Kalendertagen nach unserer Xxxx vom KÄUFER genannten Bestimmungsort („CIP – Carriage and Insurance Paid to / Frachtfrei versichert“ Incoterms 2010)Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 5.3 Die PRODUKTE des VERKÄUFERS werden nur stückweise an den Großhandel abgegeben3. Die Abgabe von Klinikpackungen erfolgt stückweise ausschließlich an Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken unter den weiteren Voraussetzungen Ist der Ziffer 3. 5.4 Der VERKÄUFER fügt der Lieferung der PRODUKTE alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei. Hierzu zählen insbesondere die gem. § 17 Abs. 6 Satz 3 bis 6 AMWHV notwendig beizufügenden Unterlagen und Angaben. 5.5 Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des VERKÄUFERS. 5.6 Soweit nicht anders vereinbartKunde Unternehmer, ist der VERKÄUFER zu Teillieferungen berechtigt. Nimmt der VERKÄUFER eine Teillieferung vor, so trägt er die etwaigen hierdurch entstehenden Mehrkosten des Versandes. 5.7 Erfolgt der Transport in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese Eigentum des VERKÄUFERS und sind bei der nächsten Lieferung zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Leihverpackungen dürfen nicht zur Zwischenlagerung anderer Produkte benutzt werden. Gibt der KÄUFER Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er dem VERKÄUFER den Schaden zu ersetzen. 5.8 Mit der entladebereiten Zurverfügungstellung der Bestellung an den KÄUFER geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder und der zufälligen Verschlechterung der PRODUKTE Ware bei Abholung im Werk mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den KÄUFER Kunden über. Der Abschluss von Transportversicherungen erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – ausschließlich durch den Kunden. 5.9 Erfüllungsort ist 4. Soweit der vom KÄUFER genannte BestimmungsortKunde Unternehmer ist, gelten die den Lieferschein bzw. Abnahmeprotokolle unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt. 5.10 Angegebene Liefertermine des VERKÄUFERS sind grundsätzlich unverbindlich, solange sie nicht durch den VERKÄUFER schriftlich als „verbindlich“ bestätigt wurden5. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, liegt eine rechtzeitige Lieferung vorDer Übergabe steht es gleich, wenn die Bestellung an dem vereinbarten Termin versendet wird. 5.11 Voraussetzung für die Einhaltung etwaig vereinbarter Lieferfristen ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KÄUFERS. Hierzu zählen insbesondere die Beibringung von erforderlichen Unterlagen (wie Genehmigungen) sowie bei Vereinbarung einer Vorauszahlung deren Eingang beim VERKÄUFER. 5.12 Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Wird Kunde im Verzug der VERKÄUFER trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäftes aus Gründen nicht rechtzeitig beliefert, die der VERKÄUFER nicht zu vertreten hat, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Der VERKÄUFER verpflichtet sich, den KÄUFER bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des KÄUFERS unverzüglich zu erstatten. Wird ein Liefertermin aus Gründen nicht eingehalten, die der VERKÄUFER zu vertreten hat, so hat der KÄUFER dem VERKÄUFER schriftlich eine angemessen Nachfrist zu setzen, die ab Zugang beim VERKÄUFER mindestens 10 (zehn) Werktage betragen muss. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist ist der KÄUFER zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt nicht, wenn das Setzen einer Nachfrist ausnahmsweise entbehrlich Annahme ist. 5.13 Treten 6. Ohne bestimmte Weisung erfolgt der Versand nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung. Durch Teillieferung erwachsende Kosten trägt der Kunde. 7. Lieferfristen/Ausführungstermine sind – soweit nicht ausdrücklich bestimmt – stets unverbindlich. Liefer- /Ausführungsverzögerungen berechtigen den Kunden erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom VERKÄUFER nicht Vertrag. Im Falle einer Anzahlung und Teillieferungen kann die Anzahlung erst mit der letzten Rate verrechnet werden. 8. Liefer-/Ausführungsfristen beginnen vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit Beginn der Arbeiten beim Kunden, sofern zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insbdiesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich feststehen. 9. höhere Gewalt, Betriebsstörung, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen beim Verkäufer Höhere Gewalt bei uns oder einem unserer Lieferanten) ein, z.B. Betriebsstörungen jeder Art, insbesondere Maschinendefekt, Streik, Arbeitseinstellung, Aussperrung, unverschuldete Mängel an den zur Herstellung erforderlichen Rohstoffen, Verkehrsstörungen, Transportverzögerungen und alle sonstigen hier nicht aufgeführten unverschuldeten Umstände, die uns und unsere Lieferanten an der rechtzeitigen, sachgemäßen Ausführung hindern, berechtigen uns nach unserer Xxxx, die Fertigstellung Lieferverpflichtung ganz oder Ablieferung teilweise zu beenden oder auszusetzen. Bei Überschreitungen von Lieferzeiten bleibt der PRODUKTE erheblich beeinflussen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Dauer des Hindernisses. Der KÄUFER hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen den VERKÄUFER wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten. Befindet sich der VERKÄUFER zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses in Verzug, so ist nicht allein deshalb ein Vertretenmüssen anzunehmenKunde zur Abnahme verpflichtet. 5.14 Gerät der KÄUFER mit der Annahme oder durch das Unterlassen von Mitwirkungshandlungen in Verzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Waren in dem Zeitpunkt des Verzuges auf den KÄUFER über. Der VERKÄUFER ist berechtigt, einen dadurch entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. 5.15 Kommt der VERKÄUFER in Verzug, so haftet er für hierdurch entstandene Schäden des KÄUFERS nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Weitere gesetzliche Ansprüche des KÄUFERS bleiben unberührt. Sofern der VERKÄUFER nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet, ist der Schadensersatz der Höhe nach auf den Netto-Warenwert begrenzt.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen