Lieferung, Gefahrübergang. 1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungs- kauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der bestimmen. 2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Be- steller über: a) Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Xxxx an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wer- den Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. c) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschrif- ten des Werkvertragsrechts entsprechend; Art. VI Nr. 6 bleibt unberührt. 3. Wenn der Versand, die Übergabe, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in An- nahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. 4. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Lieferung, Gefahrübergang. 1. Die Lieferung erfolgt ab Werk( 1 ) Der Lieferant gewährleistet, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungs- kauf)den Kunden die zugesicherten Eigenschaften hat. Nach Übergabe ist allein der Kunde für eine ordnungsgemäße Behandlung der Ware verantwortlich, insbesondere Einhaltung von Kühltemperaturen, Lagerzeiten und Beachtung der nach HACCP vorgeschriebenen Regelungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart istverzehrfertige Speisen geliefert werden, die vom Kunden oder von Dritten weiterverarbeitet werden müssen, ist der Lieferant berechtigt, Kunde darüber hinaus verantwortlich für die Art Einhaltung der bestimmenvom Lieferanten mitgeteilten Zubereitungsvorschriften. Verstöße gegen eine der vorgenannten Pflichten führen zu einem Haftungsausschluss.
2( 2 ) Der Lieferant bemüht sich bei Vereinbarung einer fixen Lieferzeit, diese nach besten Kräften einzuhalten, ohne jedoch für die genaue Einhaltung zu haften. Bei der Lieferung verzehrfertiger Speisen, auch bei Buffet und sonstigen Cateringveranstaltungen steht dem Lieferanten eine Toleranzzeit von 45 Minuten auf die vereinbarte Zeit zu, ohne dass der Kunde vor Ablauf dieser Zeit Rechte zu einem Rücktritt, zur Annahmeverweigerung oder Zahlungsminderung geltend machen kann. Bei Lieferung nach Ablauf der Toleranzzeit kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten bzw. die Annahme verweigern, wenn er darlegt, dass die Leistung durch die Verspätung für ihn insgesamt unbrauchbar geworden ist. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde. Eine Zahlungsminderung ist bei Annahme der verspäteten Leistung ausgeschlossen.
( 3 ) Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Be- steller über:
a) Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Xxxx an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt Kunden über. Auf Versendet der Lieferant die Ware auf Wunsch und Kosten des Bestellers wer- den Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
c) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschrif- ten des Werkvertragsrechts entsprechend; Art. VI Nr. 6 bleibt unberührt.
3. Wenn der Versand, die Übergabe, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in An- nahmeverzug kommtKunden, so geht die Gefahr auf den Besteller Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person ausgehändigt wurde.
4. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Lieferung, Gefahrübergang. (1. Die Lieferung erfolgt ab Werk) Der Lieferant gewährleistet, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungs- kauf)den Kunden die zugesicherten Eigenschaften hat. Nach Übergabe ist allein der Kunde für eine ordnungsgemäße Behandlung der Ware verantwortlich, insbesondere Einhaltung von Temperaturen, Lagerzeiten und Beachtung der nach HACCP vorgeschriebenen Regelungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart istverzehrfertige Speisen geliefert werden, die vom Kunden oder von Dritten weiterverarbeitet werden müssen, ist der Lieferant berechtigt, Kunde darüber hinaus verantwortlich für die Art Einhaltung der bestimmenvom Lieferanten mitgeteilten Zubereitungsvorschriften. Verstöße gegen eine der vorgenannten Pflichten führen zu einem Haftungsausschluss.
(2) Der Lieferant bemüht sich bei Vereinbarung einer fixen Lieferzeit, diese nach besten Kräften einzuhalten, ohne jedoch für die genaue Einhaltung zu haften. Bei der Lieferung verzehrfertiger Speisen, auch bei Buffet und sonstigen Cateringveranstaltungen steht dem Liefe- ranten eine Toleranzzeit von 45 Minuten auf die vereinbarte Zeit zu, ohne dass der Kunde vor Ablauf dieser Zeit Rechte zu einem Rücktritt, zur Annahmeverweigerung oder Zahlungsminderung geltend machen kann. Bei Lieferung nach Ablauf der Toleranzzeit kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten bzw. die Annahme verweigern, wenn er darlegt, dass die Leistung durch die Verspätung für ihn insgesamt unbrauchbar geworden ist. Die Beweislast hierfür trägt der Kunde. Eine Zahlungsminderung ist bei Annahme der verspäteten Leistung ausgeschlossen.
(3) Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Be- steller über:
a) Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Xxxx an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt Kunden über. Auf Versendet der Lieferant die Ware auf Wunsch und Kosten des Bestellers wer- den Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
c) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschrif- ten des Werkvertragsrechts entsprechend; Art. VI Nr. 6 bleibt unberührt.
3. Wenn der Versand, die Übergabe, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in An- nahmeverzug kommtKunden, so geht die Gefahr auf den Besteller Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person ausgehändigt wurde.
4. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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Lieferung, Gefahrübergang. 1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen Unsere Lieferverpflichtung und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungs- kauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der bestimmenLieferfristen ergeben sich ausschließlich aus unseren Vereinbarungen mit dem Kunden.
2. Alle Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu den üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Wird der Kunde auf seinen Wunsch hin außerhalb der üblichen Geschäftszeiten beliefert, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu zahlen. Lieferung erfolgt in der angegebenen Verpac- kungseinheit (VE).
3. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel, nicht zu vertretende behördliche Maßnahmen sowie nicht zu ver- tretende Betriebsstörungen entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Falls ein solches Ereignis länger als zwei Monate an- dauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die vorstehend aufgeführten Ereignisse gelten auch als Leistungsbefreiungstatbestände für den Kunden, soweit sie bei diesem oder innerhalb seines Herrschafts- und Organisationsbereichs eintreten. Dasselbe gilt hinsichtlich des Rücktrittsrechts. 4. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede Teillieferung bzw. Teilleistung gilt hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Annahmeverzugs, der Geltendmachung einer Gewährleistung als selbständige Lieferung bzw. Leistung. 5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Be- steller über:
a) Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Xxxx Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wer- den Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) Bei Lieferungen Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit Aufstellung dem Abruf, der Abnahme oder Montage am Tage dem Abholen der Übernahme Ware in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem ProbebetriebVerzug gerät oder eine Verzögerung durch ihn zu vertreten ist.
c) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend6. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschrif- ten des Werkvertragsrechts entsprechend; Art. VI Nr. 6 bleibt unberührtDer mit der Belieferung zu Beauftragende wird von uns bestimmt.
37. Wenn der Versand, die Übergabe, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme Eine Versicherung des Liefergegenstandes erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten. 8. Rücksendungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in An- nahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller überOriginalverpackungseinheiten sowie Franko-Zusendung akzeptiert.
4. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
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