Lieferung, Gefahrübergang. 4.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Käufers bei dem Verkäufer zu laufen (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.). Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt neben der schriftlichen Auftrags- und Lieferfristbestätigung den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. 4.2 Wurde vom Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gem. Ziff. 3.1 dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde. 4.3 Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware am Sitz des Verkäufers, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports. 4.4 Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers nach bestem Ermessen des Verkäufers, doch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Das gleiche gilt für Verpackung und nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 4.5 Soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff. 3.1 und 4.3, 4.4 außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu Lasten des Käufers. (a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile auf den Frachtführer an der Stelle gem. Xxxx. 4.3 über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Vermittler tätig wird. (b) Bei Annahmeverzug erfolgt ohne weitere Ankündigung/Mahnung die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. (c) Bei Verzug des Käufers mit der Abnahme wird der Kaufpreis sofort fällig. 4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit das dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist. 4.8 Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen. Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge. 4.9 Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, daß der Käufer nachweist, daß die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. daß die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Der Unternehmer hat die Verpackung auf äußere Schäden hin zu kontrollieren und Beschädigungen auf dem Lieferschein zu vermerken. Transportschäden hat der Unternehmer dem Verkäufer auch im Falle unbeschädigter Verpackung binnen 6 Tagen schriftlich mitzuteilen. 4.10 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag Handelsklauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelvertragsschlusses gültige Fassung der INCOTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der Ziff. 4. stehen. 4.11 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw. am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.
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Lieferung, Gefahrübergang. 4.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen 1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers bei dem Verkäufer zu laufen Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt neben Gefahr des zufälligen Untergangs und der schriftlichen Auftrags- zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gehen auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr bereits mit Auslieferung der Xxxx an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Auf Wunsch und Lieferfristbestätigung Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
c) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend; Art. VI Nr. 6 bleibt unberührt.
3. Wenn der Versand, die Übergabe, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung vertretenden Gründen verzögert wird oder der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Besteller aus sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfülltGründen in Annahmeverzug kommt, so wird geht die Frist angemessen verlängertGefahr auf den Besteller über.
4.2 Wurde vom Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gem4. ZiffDer Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 3.1 dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde.
4.3 Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware am Sitz des Verkäufers, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
4.4 Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers nach bestem Ermessen des Verkäufers, doch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Das gleiche gilt für Verpackung und nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.5 Soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff. 3.1 und 4.3, 4.4 außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu Lasten des Käufers.
(a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile auf den Frachtführer an der Stelle gem. Xxxx. 4.3 über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Vermittler tätig wird.
(b) Bei Annahmeverzug erfolgt ohne weitere Ankündigung/Mahnung die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
(c) Bei Verzug des Käufers mit der Abnahme wird der Kaufpreis sofort fällig.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit das sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien Besteller zumutbar istsind.
4.8 Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen. Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.9 Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, daß der Käufer nachweist, daß die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. daß die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Der Unternehmer hat die Verpackung auf äußere Schäden hin zu kontrollieren und Beschädigungen auf dem Lieferschein zu vermerken. Transportschäden hat der Unternehmer dem Verkäufer auch im Falle unbeschädigter Verpackung binnen 6 Tagen schriftlich mitzuteilen.
4.10 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag Handelsklauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelvertragsschlusses gültige Fassung der INCOTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der Ziff. 4. stehen.
4.11 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw. am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Lieferung, Gefahrübergang. 4.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst 1. Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der Lieferung nach Artikel, Art und Menge usw. die genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die der Besteller nicht einzustehen hat.
2. Teillieferung werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.
3. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung sind die vom Besteller angegebenen Liefermengen bei langfristigen Lieferverträgen jeweils nur für die innerhalb der folgenden vier Wochen auszuliefernden Teilmengen verbindliche Bestellungen. Die für den Zeitraum ab der 5. bis einschließlich 12. Woche bestellten Mengen dienen als Richtzahlen zur Materialdisposition. Mengenangaben ab der 13. Woche sind unverbindliche Planzahlen.
4. Gefahrübergang ist bei der vom Besteller angegebenen Lieferadresse.
5. Der Lieferant ist verpflichtet, sich bei der Xxxx des Frachtführers zur Lieferung der Xxxx mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Käufers bei Besteller abzustimmen. Zu bevorzugen ist der Frachtführer, dessen Transportmöglichkeit einen dem Verkäufer zu laufen (Zeichnungen, Maße, Schablonen etc.). Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt neben Stand der schriftlichen Auftrags- und Lieferfristbestätigung den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängertTechnik umfassenden Umweltschutz bietet.
4.2 Wurde vom Verkäufer eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gem. Ziff. 3.1 dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde.
4.3 Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware am Sitz des Verkäufers, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive6. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
4.4 Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers nach bestem Ermessen des Verkäufers, doch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Das gleiche gilt für Verpackung und nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich schriftlich frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
4.5 Soweit Verkäufer-Mitarbeiter in den Fällen Ziff. 3.1 und 4.3, 4.4 außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie im alleinigen Auftrag des Käufers. Hierbei an der Ware Kunststoffen als Bauteil oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu Lasten des Käufers.
(a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile auf den Frachtführer an der Stelle gem. Xxxx. 4.3 über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Vermittler tätig wird.
(b) Bei Annahmeverzug erfolgt ohne weitere Ankündigung/Mahnung die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers.
(c) Bei Verzug des Käufers mit der Abnahme wird der Kaufpreis sofort fällig.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit das dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist.
4.8 Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen. Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.9 Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, daß der Käufer nachweist, daß die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. daß die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Der Unternehmer hat die Verpackung auf äußere Schäden hin zu kontrollieren und Beschädigungen Trägermaterial ist auf dem Lieferschein zu vermerken. Transportschäden hat der Unternehmer dem Verkäufer auch im Falle unbeschädigter Verpackung binnen 6 Tagen schriftlich mitzuteilenjeweiligen Teil die Kunststoffbezeichnung anzubringen.
4.10 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag Handelsklauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelvertragsschlusses gültige Fassung der INCOTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der Ziff. 4. stehen.
4.11 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw. am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferung, Gefahrübergang. 4.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen des Käufers bei dem Verkäufer zu laufen (Zeichnungen4.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung existiert, Maße, Schablonen etc.)ist Lieferung „FCA Ratingen“ gem. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt neben der schriftlichen Auftrags- und Lieferfristbestätigung den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängertINCOTERMS 2010 vereinbart.
4.2 Wurde vom Verkäufer 4.2. Lieferfristen und -termine gelten als unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich eine bestimmte Lieferfrist fest zugesagt, so gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand gem. Ziff. 3.1 dem Käufer zur Verfügung gestellt wurde.
4.3 Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware am Sitz des Verkäufers, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.
4.4 Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versendet der Verkäufer die Ware stets auf Wunsch des Käufers nach bestem Ermessen des Verkäufers, doch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten. Das gleiche gilt für Verpackung und nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht ausdrücklich feste Frist oder ein fester Termin schriftlich frachtfreie Lieferung zugesagt oder vereinbart ist.
4.5 Soweit Verkäufer-Mitarbeiter in 4.3. Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere der Mitwirkungspflichten (z.B. Erfüllung der technischen Vorgaben), des Abnehmers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.4. Teillieferungen sind zulässig, wenn (i) die Teillieferung für den Fällen Ziff. 3.1 und 4.3, 4.4 außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsbereichs bei Verlade- und Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln sie Abnehmer im alleinigen Auftrag Rahmen des Käufersvertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und (iii) dem Abnehmer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Bühler erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Hierbei an Teillieferungen berechtigen zur gesonderten Rechnungsstellung.
4.5. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens in dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist, er eine Mitwirkungshandlung unterlässt oder sonstig verursachte Schäden gehen daher sich die Lieferung aus anderen, vom Abnehmer zu Lasten des Käufersvertretenen Gründen, verzögert. Besteht keine ausdrückliche schriftliche Verpflichtung seitens Bühler die Ware aufzustellen und/oder zu montieren, geht die Gefahr im Übrigen auf den Abnehmer über, sobald die Ware das Werk oder Lager von Bühler verlässt.
(a) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile auf den Frachtführer an der Stelle gem4.6. Xxxx. 4.3 über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen Versendungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versendung oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert, wobei der Verkäufer insoweit nur als Vermittler tätig wird.
(b) Bei Annahmeverzug erfolgt ohne weitere Ankündigung/Mahnung die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des KäufersAbnehmers.
(c) Bei Verzug des Käufers mit der Abnahme wird der Kaufpreis sofort fällig.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, soweit das dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist.
4.8 Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen. Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.9 Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, daß der Käufer nachweist, daß die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. daß die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Der Unternehmer hat die Verpackung auf äußere Schäden hin zu kontrollieren und Beschädigungen auf dem Lieferschein zu vermerken. Transportschäden hat der Unternehmer dem Verkäufer auch im Falle unbeschädigter Verpackung binnen 6 Tagen schriftlich mitzuteilen.
4.10 Wenn und soweit die Parteien im jeweiligen Einzelvertrag Handelsklauseln verwenden, so gilt für deren Auslegung die zur Zeit des Einzelvertragsschlusses gültige Fassung der INCOTERMS, auch soweit diese in Widerspruch zu den Inhalten der Ziff. 4. stehen.
4.11 Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften für die Einfuhr, Lieferung, Lagerung und Verwendung der vom Verkäufer gelieferten Waren im Bestimmungsland bzw. am Bestimmungsort und der Transitländer der Lieferung ist der Käufer verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der notwendigen Import- und Transitpapiere (Zoll usw.), soweit diese nicht ausschließlich aus gesetzlichen Gründen durch den Verkäufer beschafft werden müssen.
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