Lieferung und Leistungsumfang. 4.1 Bei den von uns mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche und unverbindliche Termine, es sei denn, die Termine werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. 4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen. 4.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk in 00000 Xxx Xxxxxxxxxx, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Kunde trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern. 4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände an unserem Werk bereitgestellt werden und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. 4.5 Wird der Versand auf Anweisung des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Kunden sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 4.6 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. 4.7 Soweit wir für die Ausführung eines uns erteilten Auftrags bei einem unserer Lieferanten Gegenstände, Materialien oder Leistungen bestellen und dieser Lieferant die Lieferung der Gegenstände oder Leistungen nicht oder nicht fristgerecht ausführt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz unseres Kunden gegen uns, soweit sich nicht eine Haftung aus Ziff. 8. ergibt. Wir werden den Kunden von der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann schon früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist. 4.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sei bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind und dies nicht zu vertreten haben. 4.9 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist. 4.10 Verlängert sich die verbindlich vereinbarte Lieferzeit ohne unser Verschulden oder wegen höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen aus den vorgenannten Gründen gem. Ziff. 4.7 bis 4.9 frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Unsere Haftung nach Ziff. 8 bleibt unberührt. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. 4.11 Halten wir einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht. Für unsere Haftung gilt im Übrigen Ziff. 8.
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Lieferung und Leistungsumfang. 4.1 3.1 Bei den von uns mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche und unverbindliche Termine, es sei denn, die Termine werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnetbe- zeichnet.
4.2 3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
4.3 3.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk in 00000 Xxx Xxxxxxxxxx10070 Robassomero/Italien (EXW Incoterms 2010), sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs Unter- gangs und der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden Kun- den über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Kunde trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern.
4.4 3.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände an unserem Werk bereitgestellt werden und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.5 3.5 Wird der Versand auf Anweisung des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung Nachfristset- zung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Liefergegenstände Lie- fergegenstände zu verfügen und den Kunden sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 3.6 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
4.7 3.7 Soweit wir für die Ausführung eines uns erteilten Auftrags bei einem unserer Lieferanten Gegenstände, Materialien oder Leistungen bestellen und dieser Lieferant die Lieferung der Gegenstände oder Leistungen nicht oder nicht fristgerecht ausführt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz unseres Kunden gegen uns, soweit sich nicht eine Haftung aus Ziff. 8. 7 ergibt. Wir werden den Kunden von der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat vom Vertrag Ver- trag zurückzutreten. Der Kunde kann schon früher zurücktretenzurücktre- ten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.8 3.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen behördli- chen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Terror usw., auch wenn sei bei Vorlieferanten eintreten – verlängert ver- längert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert be- hindert sind und dies nicht zu vertreten haben.
4.9 3.9 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.10 3.10 Verlängert sich die verbindlich vereinbarte Lieferzeit ohne unser Verschulden oder wegen höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen aus den vorgenannten vorgenann- ten Gründen gem. Ziff. 4.7 3.7 bis 4.9 3.9 frei, kann der Kunde hieraus hie- raus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Unsere Haftung nach Ziff. 8 7 bleibt unberührt. Auf die genannten ge- nannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4.11 3.11 Halten wir einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht. Für unsere Haftung gilt im Übrigen Übri- gen Ziff. 87.
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Lieferung und Leistungsumfang. 4.1 3.1 Die Übernahme der Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit ohne Beschränkung auf den Fall der höheren Gewalt.
3.2 Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen ist - soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind - ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Angaben zur Beschaffenheit unserer Lieferungen und Leistungen sind keine Garantien. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3.3 Bei loser Verladung bleibt Mehr- oder Minderlieferung bis zu 5% der bestellten Menge vorbehalten. Für die Berechnung ist das von unserer Verladestelle ermittelte Gewicht maßgebend. Andere Feststellungen erkennen wir nicht an. Teillieferungen sind uns gestattet; sie gelten hinsichtlich Rechnungsstellung, Mängelrügen, Zahlungsfristen usw. als jeweils einzelne Geschäfte.
3.4 Wenn im Auftrag des Bestellers die Anlieferung der Ware durch uns veranlasst wird, so steht uns die Xxxx des Transportweges und des Transportunternehmens frei. Jegliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen; etwaige Ansprüche gegen das Transportunternehmen treten wir an den von uns mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche Besteller ab.
3.5 Alle Materialproben werden der laufenden Produktion entnommen und sind als Durchschnittsmuster zu verstehen. Sie gelten als unverbindliche Termine, es sei dennAnsichtsmuster, die Termine den ungefähren Charakter der Ware zeigen sollen und nicht als Zusicherung für die Beschaffenheit der auszuliefernden und bereits gelieferten Waren.
3.6 Die Inbetriebnahme der Filteranlagen erfolgt durch den Besteller. Das erforderliche Hilfs- und Schulungspersonal ist hierfür auch vom Besteller bereitzustellen. Kurzeinweisungen und/oder erweiterte Schulungen und Einweisungen in die Aspekte des Filtermaterials und die Bedienung der Filteranlage für das Personal des Bestellers erfolgen durch uns nur, wenn dies zwischen uns und dem Besteller ausdrücklich vertraglich vereinbart ist. Der hierdurch entstehende Aufwand wird dem Besteller gesondert berechnet. Die allgemeine anwendungstechnische Beratung und die Beratung in Form von Schulungen und Einweisungen geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse und Erfahrungen. Aus der Beratun g können keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden.
3.7 Der Käufer hat die Ware auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu prüfen. Der Auftraggeber hat bei Anlieferung der Ware dafür zu sorgen, dass sich die Baustelle in einem sauberen Zustand befindet und die Funktionalität der Filteranlagen gewährleistet ist. Etwaige Ansprüche, die auf Verschmutzung der Anlagen zurück zu führen sind, werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnetnicht übernommen und die Gewährleistung entfällt. Ebenso werden Montagen bei Verschmutzung von uns nicht durchgeführt und zusätzliche Kosten werden an den Auftraggeber berechnet.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
4.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk in 00000 Xxx Xxxxxxxxxx, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Kunde trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände an unserem Werk bereitgestellt werden und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.5 Wird der Versand auf Anweisung des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Kunden sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
4.7 Soweit wir für die Ausführung eines uns erteilten Auftrags bei einem unserer Lieferanten Gegenstände, Materialien oder Leistungen bestellen und dieser Lieferant die Lieferung der Gegenstände oder Leistungen nicht oder nicht fristgerecht ausführt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz unseres Kunden gegen uns, soweit sich nicht eine Haftung aus Ziff. 8. ergibt. Wir werden den Kunden von der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann schon früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sei bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind und dies nicht zu vertreten haben.
4.9 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.10 Verlängert sich die verbindlich vereinbarte Lieferzeit ohne unser Verschulden oder wegen höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen aus den vorgenannten Gründen gem. Ziff. 4.7 bis 4.9 frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Unsere Haftung nach Ziff. 8 bleibt unberührt. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4.11 Halten wir einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht. Für unsere Haftung gilt im Übrigen Ziff. 8.
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Lieferung und Leistungsumfang. 4.1 3.1 Bei den von uns mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche und unverbindliche Termine, es sei denn, die Termine werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
4.2 3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
4.3 3.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk in 00000 Xxx XxxxxxxxxxXxxxxxxxx, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Kunde trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern.
4.4 3.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände an unserem Werk bereitgestellt werden und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.5 3.5 Wird der Versand auf Anweisung des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Kunden sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 3.6 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
4.7 3.7 Soweit wir für die Ausführung eines uns erteilten Auftrags bei einem unserer Lieferanten Gegenstände, Materialien oder Leistungen bestellen und dieser Lieferant die Lieferung der Gegenstände oder Leistungen nicht oder nicht fristgerecht ausführt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz unseres Kunden gegen uns, soweit sich nicht eine Haftung aus Ziff. 87. ergibt. Wir werden den Kunden von der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann schon früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.8 3.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten Energieversorgungsschwierigkeiten, Exportbeschränkungen, Krieg, Terror usw., auch wenn sei sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind und dies nicht zu vertreten haben.
4.9 3.9 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.10 3.10 Verlängert sich die verbindlich vereinbarte Lieferzeit ohne unser Verschulden oder wegen höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen aus den vorgenannten Gründen gem. Ziff. 4.7 3.7 bis 4.9 3.9 frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Unsere Haftung nach Ziff. 8 7 bleibt unberührt. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4.11 3.11 Halten wir einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht. Für unsere Haftung gilt im Übrigen Ziff. 87.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferung und Leistungsumfang. 4.1 Bei den von uns mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche und unverbindliche Termine, es sei denn, die Termine werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
4.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk in 00000 Xxx XxxxxxxxxxXxxxxxxxxx (EXW Incoterms 2010), sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Kunde trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände an unserem Werk bereitgestellt werden und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.5 Wird der Versand auf Anweisung des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Kunden sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
4.7 Soweit wir für die Ausführung eines uns erteilten Auftrags bei einem unserer Lieferanten Gegenstände, Materialien oder Leistungen bestellen und dieser Lieferant die Lieferung der Gegenstände oder Leistungen nicht oder nicht fristgerecht ausführt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz unseres Kunden gegen uns, soweit sich nicht eine Haftung aus Ziff. 8. ergibt. Wir werden den Kunden von der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann schon früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sei bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind und dies nicht zu vertreten haben.
4.9 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.10 Verlängert sich die verbindlich vereinbarte Lieferzeit ohne unser Verschulden oder wegen höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen aus den vorgenannten Gründen gem. Ziff. 4.7 bis 4.9 frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Unsere Haftung nach Ziff. 8 bleibt unberührt. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4.11 Halten wir einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht. Für unsere Haftung gilt im Übrigen Ziff. 8.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Lieferung und Leistungsumfang. 4.1 Bei den von uns mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche und unverbindliche Termine, es sei denn, die Termine werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
4.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk in 00000 Xxx XxxxxxxxxxXxxxxxxx (EXW Incoterms 2010), sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Kunde trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände an unserem Werk bereitgestellt werden und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.5 Wird der Versand auf Anweisung des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Kunden sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
4.7 Soweit wir für die Ausführung eines uns erteilten Auftrags bei einem unserer Lieferanten Gegenstände, Materialien oder Leistungen bestellen und dieser Lieferant die Lieferung der Gegenstände oder Leistungen nicht oder nicht fristgerecht ausführt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz unseres Kunden gegen uns, soweit sich nicht eine Haftung aus Ziff. 8. Ziff.8 ergibt. Wir werden den Kunden von der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann schon früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sei bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind und dies nicht zu vertreten haben.
4.9 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.10 Verlängert sich die verbindlich vereinbarte Lieferzeit ohne unser Verschulden oder wegen höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen aus den vorgenannten Gründen gem. Ziff. 4.7 bis 4.9 frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Unsere Haftung nach Ziff. 8 bleibt unberührt. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4.11 Halten wir einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht. Für unsere Haftung gilt im Übrigen Ziff. 8.
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Lieferung und Leistungsumfang. 4.1 Bei den von uns mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche und unverbindliche Termine, es sei denn, die Termine werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
4.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk in 00000 Xxx XxxxxxxxxxXxxxxxxx (EXW Incoterms 2010), sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Kunde trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände an unserem Werk bereitgestellt werden und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.5 Wird der Versand auf Anweisung des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Kunden sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
4.7 Soweit wir für die Ausführung eines uns erteilten Auftrags bei einem unserer Lieferanten Gegenstände, Materialien oder Leistungen bestellen und dieser Lieferant die Lieferung der Gegenstände oder Leistungen nicht oder nicht fristgerecht ausführt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz unseres Kunden gegen uns, soweit sich nicht eine Haftung aus Ziff. 8. 8 ergibt. Wir werden den Kunden von der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann schon früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sei bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind und dies nicht zu vertreten haben.
4.9 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.10 Verlängert sich die verbindlich vereinbarte Lieferzeit ohne unser Verschulden oder wegen höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen aus den vorgenannten Gründen gem. Ziff. 4.7 bis 4.9 frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Unsere Haftung nach Ziff. 8 bleibt unberührt. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4.11 Halten wir einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht. Für unsere Haftung gilt im Übrigen Ziff. 8.
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Lieferung und Leistungsumfang. 4.1 Bei den von uns mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche und unverbindliche Termine, es sei denn, die Termine werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
4.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk in 00000 Xxx XxxxxxxxxxXxxxxxxxxx (EXW Incoterms 2010), sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Kunde trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern.
4.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände an unserem Werk bereitgestellt werden und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.5 Wird der Versand auf Anweisung des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Kunden sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4.6 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
4.7 Soweit wir für die Ausführung eines uns erteilten Auftrags bei einem unserer Lieferanten Gegenstände, Materialien oder Leistungen bestellen und dieser Lieferant die Lieferung der Gegenstände oder Leistungen nicht oder nicht fristgerecht ausführt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz unseres Kunden gegen uns, soweit sich nicht eine Haftung aus Ziff. 8. ergibt. Wir werden den Kunden von der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann schon früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sei bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind und dies nicht zu vertreten haben.
4.9 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
4.10 Verlängert sich die verbindlich vereinbarte Lieferzeit ohne unser Verschulden oder wegen höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen aus den vorgenannten Gründen gem. Ziff. 4.7 bis 4.9 frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Unsere Haftung nach Ziff. 8 bleibt unberührt. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4.11 Halten wir einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht. Für unsere Haftung gilt im Übrigen Ziff. 8.
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