Lieferung/Versandkosten Musterklauseln

Lieferung/Versandkosten. Die Lieferung erfolgt in folgende Länder: Deutschland und Österreich.
Lieferung/Versandkosten. 1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist und dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten tragen in jedem Fall wir. 2. Innerhalb Deutschlands beliefern wir zeitnah nach Eingang der Genehmigung durch den Kostenträger. 3. Die Versandkosten sind im Kaufpreis enthalten und fallen nicht gesondert an. 4. Wir liefern ausschließlich an Kunden mit einem Wohnort innerhalb Deutschlands.
Lieferung/Versandkosten. 8.1 Bestellungen ab € 30,-, die in von Sekisui Eslon B.V. ausgewählte Länder versendet werden, trägt Sekisui Eslon B.V. die Versandkosten. 8.2 Vorbehaltlich der Selbstbelieferung wird Sekisui Eslon B.V. für eine schnelle Lieferung Sorge tragen. Sollte nur ein Teil der Bestellung nicht sofort lieferbar sein, werden die restlichen Waren ohne erneute Berechnung der Versandkostenpauschale nachgeliefert.
Lieferung/Versandkosten. Weblaw wird die bestellte Ware an die vom Kunden in der Bestellung angegebene Adresse schnellstmöglich ausliefern. Weblaw ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind.
Lieferung/Versandkosten. Wir liefern nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Lieferungen ins Ausland sind leider nicht möglich. Soweit nicht anders vereinbart oder nicht anders am Artikel beschrieben, liefern wir innerhalb von 14 Tagen ab Eingang Ihrer Bestellung. Alle Preise sind Gesamtpreise in Euro und beinhalten alle Preisbestandteile sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Zusätzlich berechnen wir pro Bestellung Versandkosten in Höhe von 5,99 €.
Lieferung/Versandkosten a) Lieferungen physischer Waren innerhalb der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein i. Alle auf dem Webshop angegebenen Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich. In der Regel gilt für Lieferungen innerhalb der Schweiz, bei Brief- und Paketpost eine Lieferfrist von 3 Arbeitstagen, bei einer Lieferung ab Palett eine Lieferfrist von einer Woche. ii. Die Lieferung wird ausschliesslich durch die Schweizerische Post zugestellt. Briefpost sowie Paketpost wird Priority (A-Post) versendet. Sehr grosse Mengen können ab Palett geliefert werden. Expresslieferungen sind in jedem Fall ausgeschlossen. Auf Zweitlieferungen infolge nicht Abholung, werden zusätzliche Versandkosten erhoben. iii. Es werden für alle Sendungen (pro Lieferadresse) Versandkosten belastet. Bei einer Bestellung mit einer Rechnungs- und mehreren Lieferadressen werden die Versandkosten pro Lieferadresse verrechnet und die Rabatte auf der einzelnen Liefermenge gewährt. iv. Kann die Bestellung nicht vollständig ausgeführt werden ist das SDBB zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Bei Teillieferungen übernimmt das SDBB die zusätzlichen Portokosten. v. Im Falle aufwändiger Beschaffung von verlagsfremden Titeln behält sich das SDBB die Verrechnung der Versandkosten einer Nachlieferung vor. vi. Lieferungen zur Ansicht werden nicht angeboten. Alle Medien aus dem Sortiment des SDBB sind in grösseren Infotheken der Berufsberatungsstellen zur Ausleihung aufgelegt. Die Adressen der Berufsberatungsstellen in Ihrer Nähe sind unter xxx.xxxxxxxx.xxxx.xx auffindbar. vii. Ab einem Rechnungsbetrag von CHF 3‘000.- Nettowarenwert ist der Versand kostenlos. Ausgenommen davon sind Zusatzleistungen für Palettversände, sowie Aufträge an mehrere Lieferadressen. b) Lieferungen physischer Waren ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein i. Alle auf dem Webshop angegebenen Lieferfristen oder Liefertermine sind unverbindlich. ii. Die Lieferungen werden ausschliesslich durch die Schweizerische Post zugestellt. Die Ware wird als präferenzbegünstigte schweizerische Ursprungsware ausgewiesen. iii. Es werden für alle Sendungen (pro Lieferadresse) die effektiven Versandkosten belastet. Einfuhrabgaben (vgl. 8 Lit. a) gehören nicht den Versandkosten an. iv. Kann die Bestellung nicht vollständig ausgeführt werden, ist das SDBB zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Bei Teillieferungen übernimmt...
Lieferung/Versandkosten. 9.3.1. Beim Versand erfolgt die Lieferung, sofern nicht anders vereinbart, an die vom Kunden angegebene Lieferadresse. Versand- oder Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, der Besucherservice bezeichnet diese ausdrücklich als verbindlichen Termin. 9.3.2. Bei postalischem Versand der Buchungsbestätigung nebst Ticket für die Führung werden die hierfür anfallenden Versandkosten dem Kunden zusätzlich zum Preis der Führung in Rechnung gestellt. Die Höhe der Versandkosten kann beim Besucherservice erfragt werden bzw. wird direkt vor dem Bestellvorgang angezeigt.
Lieferung/Versandkosten. 6.3.1. Beim Versand erfolgt die Lieferung, sofern nicht anders vereinbart, an die vom Käufer angegebene Lieferadresse. Versand- oder Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, der Besucherservice bezeichnet diese ausdrücklich als verbindlichen Termin. 6.3.2. Bei Versand von Waren oder Gutscheinen werden Versandkosten erhoben. Die Höhe der Versandkosten kann beim Besucherservice erfragt werden bzw. wird dem Käufer unmittelbar vor seiner Bestellung angezeigt. 6.3.3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt der Besucherservice die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach billigem Ermessen. Der Besucherservice wird die Ware gegen die üblichen Transportrisiken versichern. Diese Kosten sind in den Versandkosten enthalten. 6.3.4. Soweit eine Lieferung an den Käufer nicht möglich ist, weil die gelieferte Ware nicht durch die Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang des Käufers passt oder weil der Käufer nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl der Lieferzeitpunkt dem Käufer mit angemessener Frist angekündigt wurde, trägt der Käufer die Kosten für die erfolglose Anlieferung.

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  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.