Litauen Musterklauseln

Litauen a. Litauen darf seine zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Proto- kolls geltenden Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaftlichen Flä- chen und Wäldern durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach Schweizer Gesetzen gegründet wurden und in Litauen weder niedergelassen noch eingetragen sind und dort auch keine Zweigniederlassungen oder -stellen haben, ab dem Tag des Beitritts Litauens zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirtschaft- lichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung des Proto- kolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. Diesen Rechtsvorschriften zufolge können Schweizer Staatsangehörige und juristische Personen sowie in der Schweiz gegründete Organisationen ohne den Status von juristischen Personen, jedoch mit der im Schweizer Recht definierten Geschäfts- fähigkeit, vor Ablauf des im Vertrag über den Beitritt der Republik Litauen zur Europäischen Union festgelegten Zeitraums von sieben Jahren keine land- wirtschaftlichen Flächen und Wälder erwerben.
Litauen. Xx Xxxxxxxx xxxxxxxxxx xx Xxxxxxxxx xxx Xxxxxxxx xxxxxxxxxx Le Ministère des Affaires Etrangères du Luxembourg.