Lizenznehmer Musterklauseln

Lizenznehmer. Lizenznehmer ist der Vertragspartner, dem die Standardsoftware zu den, in diesem hier festgelegten Vertrag angeführten Bedingungen, überlassen wird, sowie die Rechtsnachfolger dieses Vertragspartners.
Lizenznehmer. Pro natürlicher oder juristischer Person kann jeweils nur eine Lizenz erworben werden. Betreiber der lizenzierten Website muss eine private oder juristische Person sein, die nicht mehr als 10 An- gestellte oder freie Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt und deren jährliche Bruttoeinnahmen einen Betrag in Höhe von 500.000,00 € nicht übersteigen. Ist die jeweilige juristische Person Teil einer Unternehmensgruppe, so sind die Mitarbeiter sowie die jährlichen Bruttoeinnahmen aller Unternehmen der Unternehmensgruppe in der Gesamtsumme maßgeblich. Betreiber von Websites und / oder Unternehmen, welche digitale Musikdienste anbieten, sind vom Erwerb einer Lizenz ausgeschlossen. Der Lizenznehmer ist für die Einholung aller erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den ver- wendeten Musikwerken selbst verantwortlich.
Lizenznehmer. Eine Person, welcher eine spezifische Lizenz für eine Software erteilt wird, die aus Modulen und/oder Programmen (falls vorhanden) besteht, welche folgendermaßen festgelegt sind: (i) in dem entsprechenden Lizenzzertifikat, welches von der Firma ausgestellt oder vom firmeneigenen Lizenzaktivierungssystem generiert wurde; oder
Lizenznehmer. Diese AGB gelten für alle Lizenzverträge gemäß Punkt I., die zwischen der MPLC und Lizenznehmern abgeschlossen werden. Der Lizenznehmer ist der Vertragspartner der MPLC in Bezug auf den Abschluss eines des in Punkt I. genannten Lizenzvertrages.
Lizenznehmer. (1) Der Lizenznehmer ist rechtlich und wirtschaftlich selbstständig und handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. (2) Der Lizenznehmer und seine Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen haben über den Inhalt von Verträgen, über interne Unterlagen (z. B. Unterlagen des Qualitätsmanagementsystems des Lizenzgebers, Prüfungen, Storyboards etc.), über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers sowie über alle nicht öffentlichen Informationen die das IBH-System, das IBH-Onlineportal, die IBH-Kunden, die IBH-Partner, den Lizenzgeber oder andere Lizenznehmer des Lizenzgebers betreffen, Verschwiegenheit zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt im Anschluss an das Vertragsverhältnis bestehen. (3) Der Lizenznehmer darf die Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis mit dem Lizenzgeber nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen. Eine Abtretung/ein Verkauf einzelner Rechte, eine Verpachtung, eine Verpfändung oder eine andere Verfügung, gleich welcher Art, ist ebenfalls ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers nicht zulässig. (4) Die Daten des Lizenznehmers (der Name des Unternehmens, das Logo, die Adresse, der Ansprechpartner und der Link zur Webseite) werden vom Lizenzgeber gespeichert und verarbeitet. Diese Daten werden für Marketingzwecke sowie für die Ausstellung der Zertifikate und Certificate Supplements verwendet (siehe 9. Datenschutz).
Lizenznehmer. Lizenznehmer (LN) sind Vertragspartner und ihre Mitarbeiter, die das – zunächst einfache – Recht zur Nutzung der Software zum eigenen Gebrauch oder sonstiger im Vertrag benannten Rechte erlangen. Hat der Lizenznehmer mehrere Standorte, gelten die Regelungen zu Lizenzen aus VIII.1. Bei Unterlizenzierungsrecht sind die Regelungen aus VII.4. zu beachten.
Lizenznehmer. Handelt es sich beim Lizenznehmer um eine natürliche Person,

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  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320