Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber dem MASCHINENRING die ihm zur Verfügung gestellten Daten und Auskünfte nicht an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet nach Beendigung eines Vermittlungsgeschäftes –auch im Falle des Nichtzustandekommens- alle ihm bis dahin zur Verfügung gestellten Daten vollständig an den MASCHINENRING unaufgefordert zurückzugeben. Dies gilt auch für Duplikate.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. 6.1 Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den maschinenbezogenen Daten, welche vom Betreiber der Maschine/ Anlage oder in seinem Auftrag von Dritten auf der WERKBLiQ-Plattform abgelegt und abgebildet werden, um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt. Ebenso handelt es sich bei den weiteren Daten (Aufträge/Auftragsübersicht, Rechnungen/Rechnungsübersicht, Kontakte etc.) um Geschäftsgeheimnisse. Die Parteien sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Der Teilnehmer wird im eigenen Interesse die zu seinem Teilnehmerkonto gehörenden Benutzer hierauf hinweisen.
6.2 Die Eingabe von maschinenbezogenen Daten auf der WERKBLiQ-Plattform ist nur mit Zustimmung des Anlagenbetreibers möglich. Der Anlagenbetreiber kann verlangen, dass ohne seine Zustimmung gespeicherte oder zugänglich gemachte Daten unverzüglich gelöscht oder unzugänglich gemacht werden.
6.3 WERKBLiQ ist berechtigt, im Fall der Verletzung von Rechten Dritter oder soweit hierzu sonst eine Rechtspflicht besteht, vertrauliche Daten des Teilnehmers im erforderlichen Umfang offenzulegen und/oder Auskunft über den Teilnehmer und/oder die von ihm gespeicherten und/oder genutzten Daten zu erteilen.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die/Der Promovierende verpflichtet sich, über alle ihr/ihm während ihrer/seiner Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, über alle ihm bekannt gewordenen Forschungsvorhaben, Herstellungsverfahren usw. und sonstigen betrieblichen Tatsachen während und nach der Beendigung dieser Vereinbarung Stillschweigen zu bewahren. Von dieser Verpflichtung können mit vorheriger Einwilligung der der/des Betreuers/in Ausnahmen zu Zwecken der wissenschaftlichen Veröffentlichung gemacht werden.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber Xxxxxxxxxxxx die ihm zur Verfügung gestellten Daten und Auskünfte nicht an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet nach Beendigung eines Vermittlungsgeschäftes – auch im Falle des Nichtzustandekommens- alle ihm bis dahin zur Verfügung gestellten Daten vollständig an Agrarservice unaufgefordert zurückzugeben. Dies gilt auch für Duplikate.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Mitarbeiter verpflichtet, sämtli- che Schriftstücke, welche die Firma betreffen, an diese herauszugeben. Er ist über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus verpflichtet, über alle ihn im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten betriebsinternen und ge- schäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über alle Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Vertragspartner und ihre Erfüllungsgehilfen sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dienstliche Angelegenheiten und alle geheimen oder geschützten Daten verpflichtet.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. 13.1 Die Parteien vereinbaren, einander offenbarte vertrauliche Informationen geheim zu halten und Dritten gegenüber nur soweit zugänglich zu machen, als dies zur Erfüllung der geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Begriff “vertrauliche Informationen” bezieht sich im Rahmen dieses Vertrags uneingeschränkt auf Informationen, Verfahren, Daten, Arbeitsergebnisse, Schlussfolgerungen, Skizzen, Know-how, Erfahrung, Geschäftsgeheim-nisse, etc., die einer Partei gehören oder von einer Partei beherrscht werden (“offenlegende Partei”) und der anderen Partei offenbart oder zur Verfügung gestellt werden (“empfangende Partei”). Die offenlegende Partei stellt dabei sicher, dass mit dem Dritten vorgängig eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wird, welche die Geheimhaltung der offengelegten vertraulichen Informationen sicherstellt.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis gelten alle Informationen, die dem Geschäftspartner im Rahmen der geschäftlichen Beziehungen oder eines Aufenthaltes auf dem Betriebsgelände bekannt werden, insbesondere über Absichten, Geschäftsverbindungen, Know How, sonstige Kenntnisse, Anfrage- und Angebotsunterlagen, Daten jeglicher Art sowie Muster, Zeichnungen, Computersimulationen und Teile, die nicht dem allgemeinen technischen Standard entsprechen.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind im Zusammenhang mit unserem Unternehmen oder verbundenen Unternehmen stehende Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung unser Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. Es geht hier nicht lediglich um den Zusammenhang mit einer Person, sondern um kaufmännische oder organisatorische und technische Informationen, z.B.: Preiskalkulation, Marktstrategien, Verfahrensabläufe, Konstruktionspläne. Sie dürfen über derartige Themen nur mit Dritten sprechen oder vertrauliche Informationen auf anderen Wegen weiterleiten, wenn Sie von einer berechtigten Person unseres Unternehmens die vorherige schriftliche Zustimmung hierfür bekommen haben oder wenn die Information bereits öffentlich bekannt, d.h. zum Beispiel in der Zeitung erschienen, ist. Sie müssen Informationen nicht nur vertraulich behandeln, Sie dürfen sie zum Beispiel nicht an Dritte weitergeben oder offen herumliegen lassen. Das Gesetz verpflichtet Sie insbesondere bei personenbezogenen Daten dazu, nur dann mit diesen zu arbeiten, wenn dies erlaubt ist – unabhängig davon, ob Sie diese Daten beispielsweise lesen, notieren, löschen oder weitergeben. Diese Erlaubnis muss einerseits unser Unternehmen haben, andererseits aber auch Sie persönlich nach unserer unternehmensinternen Aufgabenverteilung. Die gesetzlichen Vertraulichkeitspflichten einzuhalten, ist also auch Ihre ganz persönliche Verpflichtung. Ihre heutige förmliche Verpflichtung zur Vertraulichkeit dient nur dazu, Ihnen deutlich zu machen, wie wichtig diese Pflicht ist. Zur Gewährleistung der Vorschriften des Datenschutzes und zur Sicherung von Informationen gegen Verlust oder unbefugten Zugriff sind in unserem Unternehmen Maßnahmen getroffen bzw. Richtlinien erlassen worden. Informieren Sie sich bitte hierüber und machen Sie sich mit den Regelungen vertraut. Denken Sie stets daran: Sie sind dafür verantwortlich, dass • Ihnen anvertraute personenbezogene Informationen nur im Rahmen der dienstlichen Zweckbestimmung verwenden. • die Ihnen anvertrauten Daten, Datenträger und Ausdrucke unter Verschluss gehalten werden, wenn Sie nicht unmittelbar daran arbeiten. Hierzu sind insbesondere Bildschirme und PC bei Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu sperren. • Ihr PC/Ihre Anwendungen/Ihr Passwort keinem Unbefugten zugänglich wird. Daher sollen Sie nur sichere Passwörter auswählen (z.B. ausreichend lang, mit Sonderzeichen, ke...
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. (1) Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den maschinenbezogenen Daten, welche vom Betreiber der Maschine/ Anlage oder in seinem Auftrag von Dritten auf der Plattform abgelegt und abgebildet werden, um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt. Ebenso handelt es sich bei den weiteren Daten (Aufträge/Auftragsübersicht, Rechnun- gen/Rechnungsübersicht, Kontakte etc.) um Geschäftsgeheimnisse. Die Parteien sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Sie werden im eigenen Interesse die zu seinem Teil- nehmerkonto gehörenden Benutzer hierauf hinweisen.
(2) Die Eingabe von maschinenbezogenen Daten auf der Plattform ist nur mit Zustimmung des Anlagenbetreibers möglich. Der Anlagenbetreiber kann verlangen, dass ohne seine Zustimmung gespeicherte oder zugänglich gemachte Daten unverzüglich gelöscht oder unzugänglich gemacht werden.
(3) Wir sind berechtigt, im Fall der Verletzung von Rechten Dritter oder soweit hierzu sonst eine Rechtspflicht besteht, vertrauliche Daten von Ihnen im erforderlichen Umfang of- fenzulegen und/oder Auskunft über Sie und/oder die von Ihnen gespeicherten und/oder genutzten Daten zu erteilen.