Rechte des Lizenznehmers Musterklauseln

Rechte des Lizenznehmers. Die Lizenzgeberin gewährt dem Lizenznehmer das unbefristete und nicht ausschliessliche Recht, die Software und die Anwenderdokumentation nach Massgabe der vertraglich vereinbarten Systemvoraussetzungen und Nutzungsbedingungen zu nutzen.
Rechte des Lizenznehmers. Die von Xxxxx gelieferte Software wird unter dem Grundsatz der Lizenzsingularität und Maschinengebundenheit lizenziert. Das bedeutet, dass lediglich eine Softwarelizenz pro Maschinenbetriebssystem vergeben wird. Ferner beinhaltet dies, dass die Software der jeweiligen Maschine, auf welcher sie vorinstalliert ist, lizenzgetreu dauerhaft zugewiesen ist. Dem Lizenznehmer wird infolgedessen das Recht eingeräumt, die lizenzierte Software aus- schließlich auf dieser Maschine zu verwenden. Die Nutzung der lizenzierten Software auf anderen Maschinen und/oder eine fortdauernde Trennung von Software und Maschine ist dem Lizenznehmer untersagt. Xxxxx gestattet es dem Lizenznehmer, Veränderungen an der lizenzierten Software vorzunehmen. Eine Haftung der Stepp, für etwaige Mängel an der Software, die auf der Veränderung derselben durch den Lizenznehmer zu- rückzuführen sind, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Mit der Veränderung der Software durch den Lizenznehmer gilt im Sachmangelfall die widerlegbare Vermutung einer auf der Softwaremodifikation seitens des Lizenznehmers basierenden Mangelursächlichkeit.
Rechte des Lizenznehmers. 3.1 Der Lizenznehmer erhält das Recht, EventMaker als webbasierte Plattform zum Zwecke der Erstellung und Verwaltung von Veranstaltungen, Einladungen, Umfragen, Newslettern und vergleichbaren Aussendungen sowie Kontakteverwaltung des eigenen Unternehmens im Rahmen der ihm zustehenden Zugangsrechte und User-Accounts zu verwenden. 3.2 Insoweit dies notwendig ist, damit der Lizenznehmer EventMaker zu dem in Punkt 3.1 genannten Zweck verwenden kann, erhält der Lizenznehmer eine nicht exklusive, widerrufliche, zeitlich auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare Lizenz und Werknutzungsbewilligung zur Nutzung der EventMaker- Plattform, der darauf enthaltenen Inhalte und der darauf betriebenen Software. Abgesehen davon erhält der Lizenznehmer keinerlei Rechte an der EventMaker-Plattform, den darauf enthaltenen Inhalten oder der darauf betriebenen Software. 3.3 Der Lizenznehmer erhält keinen Zugang zum Quellcode der EventMaker-Software. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die EventMaker-Software zu speichern (Ausnahme: das zur Nutzung technisch unerlässliche temporäre Speichern im Arbeitsspeicher des Endgeräts), zu kopieren, zu verändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren, Reverse- Engineering zu unterziehen oder dies zu versuchen. Sollte der Lizenznehmer gemäß § 40e UrhG berechtigt sein, die EventMaker-Software zu Zwecken der Interoperabilität zu dekompilieren, so wird der Lizenznehmer vor Ausübung dieses Rechts den Lizenzgeber hierüber informieren und dem Lizenzgeber eine angemessene Gelegenheit geben, dem Lizenznehmer die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sodass der Lizenznehmer die Dekompilierung nicht vornehmen muss. 3.4 Eine Nutzung der Software für die Erstellung und Verwaltung von Veranstaltungen, Einladungen, Umfragen, Newslettern und vergleichbarer Aussendungen und Datenverwaltung anderer Unternehmen oder sonstiger Dritter ist nur zulässig, wenn dies vorab gesondert vereinbart wurde.
Rechte des Lizenznehmers a. Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Lizenzgegenstand mit der Marke im üblichen Umfang zu ver- sehen, anzubieten und zu vertreiben oder vertreiben zu lassen. Der Lizenznehmer ist zudem be- rechtigt, die Marke auf Geschäftspapieren und in der Werbung zu dem Lizenzgegenstand zu nut- zen. b. Der Lizenznehmer darf die eigenen Internetauftritte mit den Webseiten xxx.x-x-x.xx und/oder xxx.xxxxxxxxxxxxxxx-xxx-xxxxxxxx.xx verlinken. c. Der Lizenznehmer wird auf der Webseite des Veranstalters und im Programm des Weihnachts- marktes als Partner genannt. d. Der Lizenznehmer ist berechtigt, im NEUEN MARKTBOTEN Anzeigen zu schalten und dabei mit der Marke zu werben. e. Die Rechte des Lizenznehmers sind nicht ausschließlich, sondern einfach. Der Veranstalter kann somit dieselben Rechte auch Dritten, auch an demselben Lizenzgegenstand, einräumen. f. Die Rechte werden zeitlich begrenzt eingeräumt. g. Die Rechte werden örtlich unbegrenzt eingeräumt. h. Der Lizenznehmer darf das Recht nicht übertragen oder anderen einräumen oder unterlizenzieren.
Rechte des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer darf den Binärcode von Apps, die auf dem HELIOS Quellcode basieren oder diesen ver- wenden, vertreiben. Des Weiteren darf der Lizenzneh- mer den HELIOS Quellcode verändern und den Binär- code der so entstandenen Apps vertreiben. Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl oder des Inhalts der verschiedenen Apps, die der Lizenzneh- mer vertreiben darf. Besitzt der Lizenznehmer eine gültige WebShare Software-Upgrade-Serviceverein- barung, ist der Lizenznehmer berechtigt, Support über E-Mail in Anspruch zu nehmen.
Rechte des Lizenznehmers. 4.1. Der „LN“ erhält eine Lizenz gem. Punkt 1.2. dieser Vereinbarung und ist berechtigt dieses Produkt auf der vereinbarten Anzahl der Rechner zu installieren und zu benutzen, die jedoch sämtliche ausschließlich in seinem Unternehmen stehen. Die Verwendung ausserhalb des Unternehmens ist ausgeschlossen. 4.2. Der „LN“ darf das Programm auf eine andere Person übertragen, allerdings nur dann, wenn alle Rechte und Lizenzvereinbarungen rechtswirksam übertragen wurden. Der „LN“ ist dann verpflichtet, jedwede Benutzung des Programms zu beenden und sämliche Kopien zu vernichten. Die andere Person muss sich mit den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung einverstanden erklären. 4.3. Der „LN“ darf für Archivierungs- oder Sicherungszwecke nur maximal drei (3) Kopien des Produktes herstellen. Dorner Electronic GmbH Xxxxxxxx 000 0000 Xxx Austria Tel +00 0000 0000-0 Fax +00 0000 0000-00 xxxx@xxxxxx.xx xxx.xxxxxx.xx Landesgericht Feldkirch FN 66452z Firmensitz: Egg UID-Nr. ATU35861509 Lizenzvereinbarung Seite 2/2
Rechte des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer die folgenden Rechte ein: Jederzeitiger Zugriff auf die lizenzierten Materialien über die gesamte Laufzeit des Vertrages durch Freischaltung einer vorab festgelegten IP-Range des Lizenznehmers. (…) Die Mitglieder des Lizenznehmers erhalten jederzeit Zugang zu den lizenzierten Materialien, um sie in Übereinstimmung mit seiner Aufgabenstellung und Praxis für wissenschaftliche, forschungs- und lehrbezogene Zwecke zu nutzen. Mitglieder sind alle Angehörigen der berechtigen Institutionen des Lizenznehmers, die mit ihm durch Arbeitsvertrag oder in sonstiger Weise vertraglich verbunden sind. Berechtigte Institutionen sind alle Einrichtungen des MPG e.V. sowie Einrichtungen, an denen der MPG e.V. zu mindestens 50% beteiligt ist. Nicht-Mitglieder des Lizenznehmers erhalten zu denselben Zwecken Zugang zu den lizenzierten Materialien ausschließlich an Arbeitsplätzen oder ähnlichen geeigneten Einrichtungen eines Instituts/einer Bibliothek. Nicht- Mitglieder sind einzelne natürliche Personen als Angehörige der Öffentlichkeit oder juristische Personen, sofern sie bei der Bibliothek bzw. dem Institut als reguläre Nutzer zugelassen und registriert sind. Der Zugriff auf die lizenzierten Materialien schließt die Erlaubnis ein, gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes einzelne Artikel für private Zwecke oder im Rahmen von Lehrveranstaltungen auf Papier oder elektronisch zu kopieren und/oder herunterzuladen. Die Nutzung von Beiträgen für eigene Erzeugnisse des Lizenznehmers, zum Beispiel Webseiten oder Druckerzeugnisse, Bedarf der Genehmigung und ggf. Honorierung des Lizenzgebers. Sollen Beiträge des Lizenzgebers in Pressespiegeln wiedergegeben werden, erfolgt dies durch Nutzung von nicht mehr als 600 Zeichen aus dem betreffenden Text und anschließende Verlinkung zum Originalbeitrag auf xxx.xxxxxxxxxxxx.xx. Der Fernzugriff auf die lizenzierten Materialien ist nur den Mitgliedern des Lizenznehmers erlaubt; Fernzugriff für Nicht-Mitglieder bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung. Fernzugriff bedeutet den Zugang von räumlich nicht auf dem Gelände des Lizenznehmers gelegenen Örtlichkeiten. Für die technische Bereitstellung des Fernzugriffs ist der Lizenznehmer zuständig. Der Lizenzgeber stellt nur die Freischaltung der Beiträge im Rahmen der festen IP-Range zur Verfügung.
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  • Kontrollrechte des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen. (2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen. (3) Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann wahlweise erfolgen durch die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS- GVO, die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS- GVO, aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) und/oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz). (4) Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltend machen.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.