Lohnfestlegung und Lohnsystematik Musterklauseln

Lohnfestlegung und Lohnsystematik. 1Der Lohn bemisst sich nach Funktion und Leistung und befindet sich im funktionsgemässen Lohnband. 2Pro Funktionsstufe werden Lohnbänder festgelegt. Bei der Festlegung der Lohnbänder werden regionale Unterschiede in Bezug auf die Arbeits- marktsituation mitberücksichtigt (siehe Anhang 3). 3Für individuelle Lohnmassnahmen werden im Rahmen der Lohnverhand- lungen jährlich mindestens 0,4 Prozent der Gesamtlohnsumme verwendet. Für die Zuteilung der individuellen Lohnmassnahmen sind die persönliche Leistung, die Personalbeurteilung sowie die Lage im Lohnband massge- bend.
Lohnfestlegung und Lohnsystematik. 1 Der Lohn bemisst sich nach Funktion, Leistung und Erfahrung und befindet sich im funktionsgemässen Lohnband. Bei Anstellung wird der Lohn festge- legt auf Grundlage von Funktion, Berufserfahrung und Arbeitsmarksituation. 2 Pro Funktionsstufe werden Lohnbänder festgelegt. Bei der Festlegung der Lohnbänder werden regionale Unterschiede in Bezug auf die Arbeitsmarkt- situation mitberücksichtigt (siehe Anhang 3).
Lohnfestlegung und Lohnsystematik. 1 Der Lohn bemisst sich nach Funktion, Leistung und Erfahrung und befindet sich im funktionsgemässen Lohnband. Bei Anstellung wird der Lohn festge- legt auf Grundlage von Funktion, Berufserfahrung und Arbeitsmarktsituati- on.
Lohnfestlegung und Lohnsystematik. 1 Der Lohn bemisst sich nach Funktion und Leistung und befindet sich im funktionsgemässen Lohnband.
Lohnfestlegung und Lohnsystematik. 1Der Lohn bemisst sich nach Funktion, Leistung und Erfahrung. Bei der Anstellung wird der Lohn festgelegt auf Grundlage von Funktion, Berufserfahrung und Arbeitsmarktsituation. 2Pro Funktionsstufe wird ein Lohnminimum festgelegt. Dabei werden regionale Unterschiede mitberücksichtigt (siehe Anhang 2). 3Für individuelle Lohnmassnahmen werden im Rahmen der Lohnverhandlun- gen während der gesamten Laufdauer des GAV jährlich mindestens 0,4 Prozent der Gesamtlohnsumme verwendet. Der Verteilmechanismus wird verhandelt.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.