Weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger. 1 Für weiter- und wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger sind die Bestimmungen dieses GAV grundsätzlich anwendbar. Als weiter- und wieder-beschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger gelten grundsätzlich Personen, die vorgängig in einem Arbeitsverhältnis gemäss diesem GAV gearbeitet haben und nach einer ordentlichen oder vorzeitigen Alterspensio- nierung weiterarbeiten oder wiedereinsteigen. Vorbehalten bleiben die nach- folgenden Regelungen: