Common use of Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik Clause in Contracts

Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik. 1Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer fehlenden oder geringen Reversibilität. 2Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle. 3Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD- typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: - Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und - Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator- Reversibilitätstestung). - Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und - Zunahme der FEV1 um weniger als 15 % und/oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung). - Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen oder Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorgane, die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat. 4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. 5Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer III 3. 6Die Ärztin/Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik. 1Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer fehlenden oder geringen ReversibilitätAtemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und Variabilität. 2Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle. 3Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD- typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer II 1.2.1 und das Vorliegen mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: Bei Erwachsenen: - Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-) Re- versibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, - Zunahme der FEV1 um weniger als mindestens 15 % und/oder um weniger als und mindestens 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2bis zu 28-Sympathomimetikums tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator- Reversibilitätstestung)bis zu 10-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden, - circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, - Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Im Alter von 5 bis 17 Jahren: - Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 75 % und Nachweis der (Teil-) Re- versibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirk-samen Beta-2-Sympathomimetikums, - Zunahme der FEV1 um weniger als mindestens 15 % und/nach bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14bis zu 10-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28Glukokortiko- steroiden, - circadiane PEF-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung). Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, - Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht-inhalativen oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen oder Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorganedurch einen unspezifischen, die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hatstandardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. 4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. 5Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer III II 3. 6. 6Die Ärztin/Der Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer III II 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik. 1Die Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer fehlenden oder geringen ReversibilitätAtemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und Variabilität. 2Die Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle. 3Für Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD- typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Nummer 1.2.1 und das Vorliegen mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: Bei Erwachsenen: - Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-) Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, - Zunahme der FEV1 um weniger als mindestens 15 % und/oder um weniger als und mindestens 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2bis zu 28- tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden oder bis zu 10-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator- Reversibilitätstestung)tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden, - circadiane PEF-Variabilität > 20 % über 3 bis 14 Tage, - Nachweis einer bronchialen Hyperreaktivität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Im Alter von 5 bis 17 Jahren: - Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 ≤ 75 % und Nachweis der (Teil-) Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, - Zunahme der FEV1 um weniger als mindestens 15 % und/nach bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14bis zu 10-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28Glukokortikosteroiden, - circadiane PEF-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung). Variabilität > 20 % über 3 bis 14 Tage, - Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung bronchialen Hyperreaktivität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht-inhalativen oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Kinder im Alter von ein bis fünf Jahren: Für Klein- und Vorschulkinder, bei Patientinnen oder Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorganedenen eine valide Lungenfunktion noch nicht durchführbar ist, die müssen für eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat. 4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. 5Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer III 3. 6Die Ärztin/Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient Diagnosestellung im Hinblick auf die unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele Einschreibung die folgenden Kriterien erfüllt sein: - ≥ 3 asthmatypische Episoden im letzten Jahr und - Ansprechen der Symptome auf einen Therapieversuch mit antiasthmatischen Medikamenten und mindestens eines der folgenden Zusatzkriterien: - Giemen/Pfeifen unabhängig von Infekten, insbesondere bei körperlicher Anstrengung, - stationärer Aufenthalt wegen obstruktiver Atemwegssymptome, - atopische Erkrankung des Kindes, - Nachweis einer Sensibilisierung, - Asthma bronchiale bei Eltern oder Geschwistern. Die Diagnose gilt auch als gestellt, wenn die Einschreibekriterien entsprechend denen für Kinder ab fünf Jahren erfüllt werden. Statt des für alle Altersgruppen fixierten Grenzwertes von FEV1/VC ≤ 70 % bzw. 75 % zur Charakterisierung der Einschreibung profitieren und aktiv an Obstruktion können die neueren Sollwerte der Umsetzung mitwirken kannGlobal Lung Initiative (GLI) eingesetzt werden, die die Altersabhängigkeit von FEV1/VC berücksichtigen. Als unterer Grenzwert (LLN: lower limit of normal) gilt das 5. Perzentil (Sollmittelwert minus 1,64-faches der Streuung).

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Samples: Vertrag Nach § 137f SGB V, Vertrag Nach § 137f SGB V, Vertrag Zur Durchführung Des Strukturierten Behandlungsprogramms (Dmp) Nach § 137f SGB v Asthma

Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik. 1Die Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer fehlenden oder geringen ReversibilitätAtemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und Variabilität. 2Die Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und TherapiekontrolleTherapiekontrolle 1), 2), 3). 3Für Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD- typischen Anamnese, aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Ziffer 1.2.1 und das Vorliegen von mindestens einem der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes und folgenden Kriterien erforderlich: Bei Erwachsenen ist mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: - Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und - Nachweis der (Teil-)Reversibilität – durch Zunahme der FEV1 um weniger als mindestens 15 % und/oder um weniger als und mindestens 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums Sympathomimetikums, – Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach bis zu 14- tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder 30 Minuten nach Inhalation bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden 2), 4), – circadiane PEF-Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, – Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Im Alter von 5 bis 17 Jahren ist mindestens eines kurzwirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator- Reversibilitätstestung). - der folgenden Kriterien erforderlich: – Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 75 % und - Nachweis der (Teil)-Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um weniger als mindestens 15 % und/oder nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, – Zunahme der FEV1 um weniger als 200 ml mindestens 15 % nach mindestens bis zu 14-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens bis zu 28-tägiger Gabe eines von inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (GlukokortikosteroidGlukokortikosteroiden 2), 4), – circadiane PEF-Reversibilitätstestung). - Variabilität größer 20 % über 3 bis 14 Tage, – Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung bronchialen Hyperreagibilität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht inhalativen oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung bei Patientinnen oder Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorganedurch einen unspezifischen, die eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hatstandardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. 4Eine Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. 5Die Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer III 3. 6Die Ärztin/Der Die Ärztin oder der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V

Lungenfunktionsanalytische Stufendiagnostik. 1Die Die Basisdiagnostik umfasst die Messung der Atemwegsobstruktion mit Nachweis einer fehlenden oder geringen ReversibilitätAtemwegsobstruktion, ihrer Reversibilität und Variabilität. 2Die Die Lungenfunktionsdiagnostik dient somit der Sicherung der Diagnose, der differentialdiagnostischen differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu anderen obstruktiven Atemwegs- und Lungenkrankheiten sowie zur Verlaufs- und Therapiekontrolle. 3Für Für eine Diagnosestellung im Hinblick auf die Einschreibung ist das Vorliegen einer COPD- typischen Anamnese, der Nachweis einer Reduktion von FEV1 unter 80 % des Sollwertes aktuellen oder längstens zwölf Monate zurückliegenden asthmatypischen Anamnese gemäß Nummer 1.2.1 und das Vorliegen mindestens eines der folgenden Kriterien erforderlich: Bei Erwachsenen: - Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 % und Nachweis der (Teil-) Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % und mindestens 200 ml nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, - Zunahme der FEV1 um weniger als mindestens 15 % und/oder um weniger als und mindestens 200 ml 10 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Beta-2bis zu 28- tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden oder bis zu 10-Sympathomimetikums oder 30 Minuten nach Inhalation eines kurzwirksamen Anticholinergikums (Bronchodilatator- Reversibilitätstestung)tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden, - circadiane PEF-Variabilität > 20 % über 3 bis 14 Tage, - Nachweis einer bronchialen Hyperreaktivität durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Im Alter von 5 bis 17 Jahren: - Nachweis der Obstruktion bei FEV1/VC kleiner/gleich 70 ≤ 75 % und Nachweis der (Teil-) Reversibilität durch Zunahme der FEV1 um mindestens 15 % nach Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2-Sympathomimetikums, - Zunahme der FEV1 um weniger als mindestens 15 % und/nach bis zu 28-tägiger Gabe von inhalativen Glukokortikosteroiden oder um weniger als 200 ml nach mindestens 14bis zu 10-tägiger Gabe von systemischen Glukokortikosteroiden oder mindestens 28Glukokortikosteroiden, - circadiane PEF-tägiger Gabe eines inhalativen Glukokortikosteroids in einer stabilen Krankheitsphase (Glukokortikosteroid-Reversibilitätstestung). Variabilität > 20 % über 3 bis 14 Tage, - Nachweis einer Atemwegswiderstandserhöhung bronchialen Hyperreaktivität durch einen unspezifischen, standardisierten, nicht-inhalativen oder einer Lungenüberblähung oder einer Gasaustauschstörung durch einen unspezifischen, standardisierten, mehrstufigen inhalativen Provokationstest. Kinder im Alter von ein bis fünf Jahren: Für Klein- und Vorschulkinder, bei Patientinnen oder Patienten mit FEV1/VC größer 70 % und einer radiologischen Untersuchung der Thoraxorganedenen eine valide Lungenfunktion noch nicht durchführbar ist, die müssen für eine andere die Symptomatik erklärende Krankheit ausgeschlossen hat. 4Eine gleichzeitige Einschreibung in Teil I (Asthma bronchiale) und Teil II (COPD) des strukturierten Behandlungsprogramms ist nicht möglich. 5Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer III 3. 6Die Ärztin/Der Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient Diagnosestellung im Hinblick auf die unter Ziffer III 1.3 genannten Therapieziele Einschreibung die folgenden Kriterien erfüllt sein: – Anlage 4 a – - ≥ 3 asthmatypische Episoden im letzten Jahr und - Ansprechen der Symptome auf einen Therapieversuch mit antiasthmatischen Medikamenten und mindestens eines der folgenden Zusatzkriterien: - Giemen/Pfeifen unabhängig von Infekten, insbesondere bei körperlicher Anstrengung, - stationärer Aufenthalt wegen obstruktiver Atemwegssymptome, - atopische Erkrankung des Kindes, - Nachweis einer Sensibilisierung, - Asthma bronchiale bei Eltern oder Geschwistern. Die Diagnose gilt auch als gestellt, wenn die Einschreibekriterien entsprechend denen für Kinder ab fünf Jahren erfüllt werden. Statt des für alle Altersgruppen fixierten Grenzwertes von FEV1/VC ≤ 70 % bzw. 75 % zur Charakterisierung der Einschreibung profitieren und aktiv an Obstruktion können die neueren Sollwerte der Umsetzung mitwirken kannGlobal Lung Initiative (GLI) eingesetzt werden, die die Altersabhängigkeit von FEV1/VC berücksichtigen. Als unterer Grenzwert (LLN: lower limit of normal) gilt das 5. Perzentil (Sollmittelwert minus 1,64-faches der Streuung).

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Samples: Vereinbarung Über Die Durchführung Der Strukturierten Behandlungsprogramme Nach § 137f SGB V