Ländliche Entwicklung Musterklauseln

Ländliche Entwicklung. Österreich zählt zu den Ländern mit den höchsten Wohlstandsniveaus innerhalb der EU. Transfers aus den ESI-Fonds zum Abbau von Entwicklungsdefiziten sind folglich anders zu begründen als in den vielen Ländern, deren durchschnittliches Wohlstandsniveau deutlich unter jenem Österreichs liegt. Besonderes Augen- merk verdient dabei das Programm der ländlichen Entwicklung, das sowohl in- nerhalb der EU als auch in Relation zu den übrigen aus Gemeinschaftsmitteln in Österreich kofinanzierten Programmen ein hohes Gewicht hat und sich mit seinen Vorläuferprogrammen seit 1995 als wirksames Instrument für die Entwicklung der ländlichen Gebiete etabliert hat. Diese Wirkung wird durch umfangreiche Evalu- ierungen bestätigt. Diese attestierten positive Wirkungen sowohl im sozio-ökono- mischen Bereich (Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Arbeitsproduktivität) als auch bei Umweltaspekten (Wasserqualität, Beitrag zum Klimaschutz, etc.). Ab- gesehen von programmspezifischen Zielvorgaben, die ausschließlich im Pro- gramm der ländlichen Entwicklung angestrebt werden (z.B. naturraumspezifische Ziele), gibt es auch aus der Gegenüberstellung des Wohlstandsgefälles zwi- schen den Regionstypen Anhaltspunkte für ein besonderes Gewicht dieses Pro- gramms. Regionstypen Regionale Bruttowertschöpfung 2010 je Beschäf- tigungs- verhältnis in EUR Ver- änder- ung 2000/ 2010 in % p.a. Ver- änder- ung 2005/ 2010 in % p.a. Euro je Einwohn er Ver- änder- ung 2000/ 2010 in % p.a. Ver- änder- ung 2005/ 2010 in % p.a. Überwiegend städtische Regionen 68.700 + 2,2 + 2,4 36.300 + 2,2 + 1,9 Intermediäre Regionen 60.000 + 2,8 + 2,5 33.300 + 2,3 + 1,8 Überwiegend ländliche Regionen 54.400 + 3,4 + 3,4 24.400 + 2,8 + 2,6 Quelle: Statistik Austria, RGR, WIFO-Berechnungen. Hinweise: Aufteilung der Nuts-3 Regionen in städtische/ländliche nach der Klassifizierung von EUROSTAT. Laut EUROSTAT (2010) gilt eine NUTS-3-Region als (EUROSTAT, Jahrbuch der Regionen 2010): Nach der OECD-Methodik werden LAU 2 mit einer Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern je km² als ländlich klassifiziert (EUROSTAT, Jahrbuch der Regionen 2010). Die Definition "ländlicher Gebiete", die im ELER Anwendung findet, weicht von der EUROSTAT- Definition "vorwiegend ländlicher Gebiete" ab. Die Übersicht zeigt, dass gemäß der von EUROSTAT definierten Zuordnung von NUTS-3-Regionen zu den vorwiegend urbanen, intermediären und vorwiegend ländlichen Gebieten beträchtliche Disparitäten in den Wohlstandsniveaus (ge- messen als Bruttowertschöpfung...
Ländliche Entwicklung. Statt des ländlichen Entwicklungsprogramms soll für Kroatien in der zweiten Hälfte 2013 noch das IPARD Programm („Instrument for pre-accession for rural development“) gelten, da die Umsetzung eines effizienten Programms in dieser kurzen Programmperiode nicht machbar ist. 2014 wird es dafür ein Phasing-in geben. Das heißt für Kroatien werden die Mittel aus der Ländlichen Entwicklung im nächsten finanziellen Rahmen vollständig nach dem dann anzuwendenden Acquiszugeteilt. Für 2013 wird Kroatien aus dem IPARD Programm € 27,7 Millionen erhalten. Für die nächste Programmperiode für LE Fonds 2014-2020 kann Kroatien spezielle Hilfe für landwirtschaftliche Semisubsistenzbetriebe und für die Einrichtung von Erzeugergruppen gewähren. Anhang VII listet jene Verpflichtungen aus dem Bereich Justiz und Grundrechte auf, die gemäß Art. 36 der Beitrittsakte den Schwerpunkt der Überwachung durch die Kommission bis zum Zeitpunkt des Beitritts bilden. Die Anhänge VIII und IX normieren typische Übergangsregeln für die Beihilfevergabe an Unternehmen in sog. "sensiblen Wirtschaftszweigen", das sind Sektoren, welche in der EU strukturelle Überkapazitäten aufweisen. Während mangels eines nennenswerten Schiffbaus in Österreich in diesem Sektor kaum eine Wettbewerbssituation zu Kroatien bestehen dürfte, ist die strikte Einhaltung der Bedingungen für die punktuelle, gesondert geregelte Umstrukturierungsbeihilfe an das erwähnte Unternehmen in der Stahlindustrie zu verfolgen. Zu betonen ist, dass - von Ausnahmen für die Übergangsphase eines Kandidatenstaates bis zum Beitritt abgesehen – Umstrukturierungsbeihilfen für die Stahlindustrie generell nicht zulässig sind.

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Anlagebeschränkungen 15. Risikoverteilung 1. In die nachstehenden Risikoverteilungsvorschrif- ten sind einzubeziehen: a. Anlagen gemäss §8, mit Ausnahme der index- basierten Derivate, sofern der Index hinrei- chend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b. flüssige Mittel gemäss §9; c. Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC- Geschäften. 2. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 3. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. a. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Deri- vate und strukturierten Produkte höchstens 10% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens beim gleichen Emittenten anlegen. b. Der Gesamtwert der Derivate der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Gesamtvermögens eines Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 5 und 6. 5. Was die liquiden Mittel anbelangt, darf die Fondsleitung höchstens 15% des Gesamtvermö- gens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss §9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss §8 einzubeziehen. 6. Die Fondsleitung darf höchstens 5% des Gesamt- vermögens eines Teilvermögens in OTC-Geschäf- ten bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europä- ischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derje- nigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 10% des Gesamtvermögens des jeweiligen Teilvermögens. Werden die Forde- rungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese For- derungen bei der Berechnung des Gegenparteiri- sikos nicht berücksichtigt. 7. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 4-6 desselben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 15% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens nicht über- steigen. 8. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 4 dersel- ben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Gesamtvermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. 9. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Ge- samtvermögens eines Teilvermögens in Anteilen desselben Zielfonds anlegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 9.1 AG und AN verpflichten sich gegenseitig, die ihnen aus ihren Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Informationen und Daten Dritten gegenüber vertraulich zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach der Vertragsbeendigung weiter. 9.2 Der AN darf Daten nur im Rahmen der Weisungen des AG erheben, verarbeiten, berichtigen, löschen, sperren oder nutzen, nicht aber für sonstige eigene Zwecke oder Zwecke eines Dritten. Der AG berechtigt den AN zur elektronischen Verarbeitung seiner Daten zu internen Zwecken innerhalb des Vertragsverhältnisses. 9.3 Alle den Datenschutz betreffenden Verpflichtungen und Vereinbarungen werden in einem Datenschutzvertrag nach Art. 28 der DSGVO zwischen AN und AG ergänzend zum Dienstleistungsvertrag festgelegt. Der AN sichert in seinem Verantwortungsbereich die Umsetzung und Einhaltung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zu. 9.4 Sicherungsgüter werden so, wie sie vom dem AG zur Verfügung gestellt werden, aufbewahrt. Der AN stellt auf Verlangen zugriffsgeschützte Sicherheitskartonagen gegen Berechnung zur Verfügung. Nach Abholung beim AG wird das Sicherungsgut in zugriffssicheren, verschlossenen Fahrzeugen bis zum Sicherheitslager transportiert und dort taggleich im streng bewachten sicht- und zutritts- und zugangsgeschützten Sicherheitslager erfasst und eingelagert. 9.5 Ein Datenschutzbeauftragter ist beim AN bestellt und sorgt laufend für die Einhaltung der datenschutzspezifischen Vorschriften. 9.6 Alle an den Leistungen i.S.d. Punkte 3-5 beteiligten Personen sind auf das Datengeheimnis verpflichtet. 9.7 Der AG ist befugt, sich jederzeit von der Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen in den jeweiligen Prozessschritten zu überzeugen. Dies kann nach Absprache mit dem AN vor Ort nach rechtzeitiger Anmeldung in den Betriebsstätten des AN zu den üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Alternativ können auf Wunsch aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitäts- Auditoren) oder eine geeignete Zertifizierung durch IT- Sicherheits- oder Datenschutzaudits zur Einsichtnahme vorgelegt werden. 9.8 Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den AN zwecks Auskunftsersuchen, Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der AN dieses Ersuchen unverzüglich an den AG weiterleiten. Auskünfte an Dritte oder Betroffene darf der AN nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch den AG erteilen. 9.9 Die Überlassung des Sicherungsgutes an den AN hat seitens des AG in jedem Einzelfall unter Wahrung der Anforderungen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Wahrung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu erfolgen. Bei etwaigen Verstößen bzgl. der Überlassung bzw. der Befugnis zur Überlassung des Sicherungsgutes hält der AG den AN von sämtlichen hieraus resultierenden Kosten frei.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.