LÄRMSCHUTZ, BODENBELASTUNG Musterklauseln

LÄRMSCHUTZ, BODENBELASTUNG. 11.1 Bei lärmerzeugenden Demonstrationen sowie beim Betrieb von Geräten wie z. B. Kompressoren (über 70 db(A)) durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen ist die LMS berechtigt, nach Abmahnung ohne irgendwelche Er- satzansprüche des Ausstellers die Demonstration bzw. den
LÄRMSCHUTZ, BODENBELASTUNG. 11.1 Bei lärmerzeugenden Demonstrationen sowie beim Betrieb von Geräten wie z.B. Kompressoren (über 70 dbA) durch den Aussteller ist eine Lärmschutzkabine zwingend vorgeschrieben. Bei Zuwider- handlungen hiergegen ist die LMS berechtigt, nach Abmahnung ohne irgendwelche Ersatzansprüche des Ausstellers die Demonstration bzw. den Betrieb zu untersagen bzw. erforderlichenfalls den Stand zu schließen. Ergänzend wird auf die Bestimmungen von 6.6.1 der Tech- nischen Richtlinien der HMC verwiesen. Soweit durch verschiedene Lärmquellen, die jeweils einzeln unter 70 dbA liegen, eine Lärmpotenzierung entsteht, ist die LMS zum Schutz aller Aussteller und Besucher berechtigt, Lärmerzeugungen für be- stimmte Zeiträume zu untersagen, soweit der Aussteller im Einzelfall nicht Abhilfe durch eine Lärmschutzkabine schaffen kann.