Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. Datum, Ort (Auftraggeber) Datum, Ort (Auftragnehmer) Anlage 1: A. Ergänzungen zu § 2 Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung
Appears in 2 contracts
Samples: Auftragsverarbeitungsvereinbarung, Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. (1) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung des Hauptvertrags – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie DatenbeständeDaten des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehenGegenstand dieser Vereinbarung sind, zu löschen und von dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht erhaltene Datenträger, die zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterialdiesem Zeitpunkt noch Daten des Auftraggebers enthalten, an den Auftraggeber auszuhändigen. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. .
(2) Führt eine vom Auftraggeber verlangte Löschung der Daten des Auftraggebers dazu, dass der Auftragnehmer seine Leistungspflichten nach dem Hauptvertrag nicht mehr ordnungsgemäß erbringen kann, wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. Datum, Ort (Auftraggeber) Datum, Ort (Auftragnehmer) Anlage 1: A. Ergänzungen zu § 2 Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung.
Appears in 2 contracts
Samples: Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung