Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.
Präambel Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.
Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.
RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.