Mangelhafte Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht. 6.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen PTF ungekürzt zu. In jedem Fall ist PTF berechtigt, vom Lieferanten nach Xxxx von PTF eine Mangelbeseitigung, die Lieferung einer neuen/neu hergestellten Ware zu verlangen, die Vergütung zu mindern, von der Bestellung zurückzutreten oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere dem auf Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bleibt PTF ausdrücklich vorbehalten. 6.2. Mängelansprüche stehen PTF auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel PTF infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 6.3. PTF ist auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der PTF Lieferfähigkeit gegenüber den Abnehmern, kann PTF nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. 6.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von PTF beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferdokumente sowie bei der Qualitätskontrolle von PTF im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (zum Beispiel Transportbeschädigungen, Falschlieferung oder offenkundige Mengenabweichungen). Bei Vereinbarung einer Abnahme besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Die Rüge von PTF gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
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Mangelhafte Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht. 6.1. Die 3.1 Für die Rechte von ALTEN bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage und mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Mängelansprüche stehen PTF ungekürzt zu. In jedem Fall ist PTF berechtigtVorschriften, vom Lieferanten nach Xxxx von PTF eine Mangelbeseitigung, die Lieferung einer neuen/neu hergestellten Ware zu verlangen, die Vergütung zu mindern, von der Bestellung zurückzutreten oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere dem auf Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bleibt PTF ausdrücklich vorbehalten.
6.2. Mängelansprüche stehen PTF auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel PTF infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.33.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf ALTEN die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. PTF ist auch berechtigtAls Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, auf Kosten die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von ALTEN – Gegenstand des Lieferanten jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmenProduktbeschreibung von ALTEN, wenn der Lieferant in Verzug ist. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden vom Verkäufer oder zur Aufrechterhaltung der PTF Lieferfähigkeit gegenüber den Abnehmern, kann PTF nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferantvom Hersteller stammt.
6.4. 3.3 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von PTF beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferdokumente sowie bei der Qualitätskontrolle von PTF im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (zum Beispiel Transportbeschädigungen, Falschlieferung oder offenkundige Mengenabweichungen). Bei Vereinbarung einer Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von ALTEN für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Die Unbeschadet der Untersuchungspflicht von ALTEN gilt eine Rüge von PTF gilt (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingehtfünf (5) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung abgesendet wird.
3.4 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von ALTEN auf Ersatz entsprechender
3.5 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von ALTEN und der Regelungen in Ziff. B.3.4 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Xxxx von ALTEN durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von ALTEN gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann ALTEN den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für ALTEN unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird ALTEN den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, unterrichten.
3.6 Im Übrigen ist ALTEN bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat ALTEN nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)
Mangelhafte Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht. 6.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen PTF ungekürzt zu. In jedem Fall ist PTF berechtigt, vom Lieferanten nach Xxxx von PTF eine Mangelbeseitigung, die Lieferung einer neuen/neu hergestellten Ware zu verlangen, die Vergütung zu mindern, von der Bestellung zurückzutreten oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere dem auf Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bleibt PTF ausdrücklich vorbehalten.
6.2. Mängelansprüche stehen PTF auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel PTF infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
6.3. PTF ist auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der PTF Lieferfähigkeit gegenüber den Abnehmern, kann PTF nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
6.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- Untersuchungs‐ und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von PTF beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferdokumente sowie bei der Qualitätskontrolle von PTF im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (zum Beispiel Transportbeschädigungen, Falschlieferung oder offenkundige Mengenabweichungen). Bei Vereinbarung einer Abnahme besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Die Rüge von PTF gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Mangelhafte Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht. 6.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen PTF TSG ungekürzt zu. In jedem Fall ist PTF TSG berechtigt, vom Lieferanten nach Xxxx von PTF TSG eine Mangelbeseitigung, die Lieferung einer neuen/neu hergestellten Ware zu verlangen, die Vergütung zu mindern, von der Bestellung zurückzutreten oder Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Lieferanten zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere dem auf Schadensersatz statt der Leistung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, bleibt PTF TSG ausdrücklich vorbehalten.
6.2. Mängelansprüche stehen PTF TSG auch dann uneingeschränkt zu, wenn der Mangel PTF TSG infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
6.3. PTF TSG ist auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der PTF TSG Lieferfähigkeit gegenüber den Abnehmern, kann PTF TSG nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
6.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- Untersuchungs‐ und Rügepflicht Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht Untersuchungspflicht von PTF TSG beschränkt sich auf solche Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferdokumente sowie bei der Qualitätskontrolle von PTF TSG im Stichprobenverfahren offen offen erkennbar sind (zum Beispiel Transportbeschädigungen, Falschlieferung oder offenkundige offenkundige Mengenabweichungen). Bei Vereinbarung einer Abnahme besteht keine UntersuchungspflichtUntersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Die Rüge von PTF TSG gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
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Samples: Einkaufsbedingungen