Mangelschäden und Mangelfolgeschäden Musterklauseln

Mangelschäden und Mangelfolgeschäden. Die Unterscheidung von Mangelschäden und Mangelfolgeschäden bei der Frage des Verhältnisses der Sachmängelgewährleistung zur Haftung aus positiver Vertragsverletzung zählte zu den umstrittensten und schwierigsten Fragen des alten Schuldrechts. Die Schuldrechtsreformkommission war angetreten, dem Streit ein Ende zu setzen und die Unterscheidung überflüssig zu machen (Abschlussbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts, hrsgg. vom Bundesministerium der Justiz 1992, S. 22 f., 32 f.). Die Schuldrechtsreform bot die beste Gelegenheit dazu (In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es denn auch, eines der wesentlichen Ziele der Schuldrechtsmodernisierung sei es die durch die Unterscheidung von Mangel- und Mangelfolgeschäden entstandenen vielfachen Unsicherheiten zu beseitigen BT-Drucks. 14/6040, S. 133). Viele glauben auch, dass das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Ziel erreicht habe. Dieser Glaube erweist sich indessen als Irrglaube. Denn das Gesetz hat zwar einige, aber eben nicht alle Gründe dafür beseitigt, zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden und unter den Mangelfolgeschäden zwischen nahen und entfernten Mangelfolgeschäden zu unterscheiden. Am Ende werden wir zwar die früheren Differenzierungen aufgeben können, müssen uns dafür aber mit neuen Differenzierungen in der Schadensentwicklung anfreunden. Als Trost halten die Änderungen des neuen Rechts eine gegenüber dem alten Recht vereinfachte Handhabung der Unterscheidung in den Schadensentwicklungen bereit. Die Unterscheidung zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden war im Kaufrecht, die Unterscheidung zwischen nahen und entfernten Mangelfolgeschäden war im Werkvertragsrecht von Bedeutung. In beiden Rechtsbereichen verfolgte man mit der Unterscheidung unterschiedliche Ziele. Im Kaufrecht ging es darum, eine allgemeine Schadensersatzhaftung für Schäden aus verschuldeten Mängeln der Kaufsache zu etablieren und die Grenzen des § 463 BGB a.F. zu überwinden, der eine Schadensersatzhaftung nur bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder dem arglistigen Verschweigen eines Mangels vorsah. An diese Grenzen hielt man sich nur für Mangelschäden gebunden, während für Mangelfolgeschäden mit der positiven Vertragsverletzung der Weg zu einer allgemeinen Verschuldenshaftung geöffnet wurde, für die man allerdings verjährungsrechtlich das Korsett der gewährleistungsrechtlichen Verjährungsregelung beibehielt. Im Werkvertragsrecht ging es dagegen nicht um die Etablierung einer allgemeinen...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.