Mannschaftsmeldung Musterklauseln

Mannschaftsmeldung. Sofern der Punktspielbetrieb TTR-bezogen durchgeführt wird, gilt für die Mannschaftsmeldung: 2.1 Erstellen der Mannschaftsmeldung 2.1.1 Die Zuordnung der spielberechtigten Spieler zu den Mannschaften eines Vereins (Erstellung der Mannschaftsmeldung) ist durch den Verein (bei Spielgemeinschaften durch den führenden Verein) für jede Halbserie termingerecht und vollständig in click-TT vorzunehmen. Für jede Altersklasse und je- des Geschlecht erfolgt eine getrennte Meldung. Dabei sind alle Mannschaften mit allen Stamm-, Re- serve- und Ergänzungsspielern aufzuführen. Sofern ein Mitgliedsverband Spielgemeinschaften zugelassen hat, werden die Spieler des aufge- nommenen Vereins in der Mannschaftsmeldung des führenden Vereins aufgeführt. Ein Spieler aus einem Verein, der an einer Spielgemeinschaft beteiligt ist, darf nur in dem Verein als Ergänzungsspie- ler gemeldet werden, für den er die Spielberechtigung besitzt. Die Reihenfolge derselben Spieler darf in verschiedenen Mannschaftsmeldungen unterschiedlich sein. Die Mannschaften eines Vereins werden in jeder Altersklasse der Reihe nach mit Ziffern bezeichnet. 2.1.2 Die Erstellung der Mannschaftsmeldung durch den Verein in click-TT entspricht einem Antrag an die genehmigende Stelle. Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist darf die Mannschaftsmeldung seitens des Vereins geändert werden. Hat ein Verein bis zum Ablauf der Frist keine Mannschaftsmeldung erstellt und reicht er auch danach seine Mannschaftsmeldung nicht innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Stelle ein, wird die Mannschaftsmeldung durch die zuständige Stelle gemäß der Q-TTR- Werte ohne Berücksichtigung von Toleranzwerten vorgenommen. 2.1.3 Das Zeitfenster für die Mannschaftsmeldung der Vorrunde beginnt am 20. Juni und endet am 1. Juli, das der Rückrunde beginnt am 16. Dezember und endet am 22. Dezember. Der DTTB und die Verbände dürfen für ihren Zuständigkeitsbereich einen früheren Start- und/oder einen früheren End- termin für die Vorrundenmeldung festlegen, die beide nicht vor dem 4. Juni liegen dürfen. Das Zeitfenster für die Mannschaftsmeldung für die Vorrunde beginnt am 04. Juni und endet am 1. Juli, das der Rückrunde beginnt am 10. Dezember und endet am 22 Dezember. 2.1.4 Die Mannschaftsmeldung für die jeweilige Halbserie ist für alle Mannschaften vorzunehmen, auch dann, wenn keine Änderungen gegenüber der vorangegangenen Halbserie gewünscht oder erforderlich sind. 2.1.5 Gesperrte Spieler dürfen nur dann gemeldet werden, wenn die Sperre vor dem ...
Mannschaftsmeldung. 1Die Vereine sind verpflichtet, die Mannschafts- meldungen für die Spielklassen auf Landes- und Kreis- ebene für die kommende Saison an das Referat Spiel- betrieb bzw. an das Referat Jugend abzugeben. 2Folgende Termine sind einzuhalten und folgende An- gaben sind erforderlich:
Mannschaftsmeldung. 26 MANNSCHAFTSSTÄRKE 1. Der Mannschaftswettbewerb wird gemäß nachfolgender Vorgabe sowohl für 6er- als auch für 4er- Mannschaften angeboten: - 6er-Mannschaft = 6 Einzelspieler und 3 Doppelpaare - 4er-Mannschaft = 4 Einzelspieler und 2 Doppelpaare 2. Sind eine 6er-Mannschaft und eine 4er-Mannschaft der gleichen Altersklasse in derselben Spielklasse, so ist die 6er-Mannschaft immer die 1. Mannschaft. 3. Zugelassen sind: Landesebene Bezirks- und Kreisebene Hessenliga Verbands- / Gruppenliga Damen / Xxxxxx Xxxxx / Herren 30 Damen / Herren 40 Damen / Herren 50 Herren 55 / 60 Damen 60 Damen / Herren 65 Herren 70 Herren 75 Herren 80 Juniorinnen / Junioren U18 Juniorinnen / Junioren U15 Juniorinnen / Junioren U12 Juniorinnen / Junioren U10 6er 6er | 4er 6er | 4er 6er 6er | 4er 6er | 4er 6er | 4er 6er | 4er 6er | 4er 6er | 4er 6er | 4er 6er | 4er 6er | 4er 6er | 4er 6er | 4er 4er 4er 4er | 2er 6er 6er | 4er 4er 4. Gemischte Mannschaften sind im Jugendbereich auf Kreis- und Bezirksebene möglich. Die Zusatzbestimmungen der Kreise und Bezirke regeln Weiteres.
Mannschaftsmeldung. Mannschaften sind von den Vereinen in der Zeit vom 10.11. bis 10.12. über HTO zu melden.
Mannschaftsmeldung. Für den Pokalspielbetrieb ist eine namentliche Meldung der Mannschaftsspieler (im Sinne der Mann- schaftsmeldung des Punktspielbetriebes) nicht vorgeschrieben. Der DTTB, die Verbände und ggf. deren Gliederungen dürfen für ihren Zuständigkeitsbereich festle- gen, dass für Pokalmannschaften eine namentliche Meldung der Mannschaftsspieler (im Sinne einer Mannschaftsmeldung) vorgeschrieben ist.

Related to Mannschaftsmeldung

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Verschiedenes 12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden. 12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.