Maschinen- und Prozessfähigkeit Musterklauseln

Maschinen- und Prozessfähigkeit. 3.5.4.1 Maschinenfähigkeit (Kurzzeitbetrachtung)
Maschinen- und Prozessfähigkeit. 18.1 Die Untersuchung und Bewertung der Maschinen- und Prozessfähigkeit erfolgt auf Grundlage der VDA 4 in der gültigen Fassung. Für alle funktionsrelevanten Merk- male muss der Lieferant detaillierte Analysen der eingesetzten Herstellungsanla- gen durchführen und dokumentieren. Wird vom Lieferanten ein Maschinenfähig- keitswert Cmk  1,67 nicht erreicht, muss er entweder eine geeignete Optimierung seiner Anlage oder geeignete Prüfungen der hergestellten Vertragsgegenstände nachweisen, welche eine mangelhafte Lieferung ausschließen. 18.2 Bei laufender Serienproduktion muss der Lieferant mittels geeigneter Verfahren (z.B. statistische Prozessregelung) über die gesamte Produktionszeit einen Pro- zessfähigkeitswert Cpk  1,33 für alle funktionsrelevanten Merkmale nachweisen und dokumentieren. Wird dieser Wert nicht erreicht, muss er seine Lieferungen mit geeigneten Prüfmethoden (z.B. 100% - Kontrolle) absichern und den Produkti- onsprozess unter Einsatz aller Kräfte und Ressourcen optimieren, um die gefor- derte Prozessfähigkeit zu erreichen. 18.3 Der Lieferant ist für die Ermittlung und die ordnungsgemäße Festlegung der funk- tionsrelevanten Merkmale und die Optimierung der Herstellungsanlagen sowie die Festlegung und Durchführung geeigneter Prüfmethoden verantwortlich.
Maschinen- und Prozessfähigkeit. 5.1. Auf Basis des VDA Band 4 (in der jeweils gültigen Fassung) hat die Untersuchung und Bewertung der Maschinen- und Prozessfähigkeit zu erfolgen. 5.2. Sofern die Fähigkeitskennwerte nicht erreicht werden, hat der Lieferant bis zur Optimierung seiner Prozesse eine geeignete 100 % Prüfung der geforderten Merkmale durchzuführen und schriftlich nachzuweisen. 5.3. Für die Ermittlung und die ordnungsgemäße Festlegung der zu überprüfenden Merkmale, der geeigneten Prüfmethoden und der geeigneten Optimierungen der Herstellungsanlagen ist der Lieferant verantwortlich. Als Mindestfestlegung gelten die in der Zeichnung definierten Prüfmerkmale, SC- und CC-Merkmale. SYMANZIK behält sich vor, die Ergebnisdokumentation zu den Prüfungen der wichtigen Merkmale jederzeit einsehen zu können. 5.4. Grundsätzlich sind für alle Prüfmerkmale, insbesondere der funktionskritischen Merkmale, geeignete Prüfmittel auszuwählen und deren Fähigkeit nach dem AIAG Verfahren (Messsystemanalyse) nachzuweisen, wobei der Nachweis der Prüfprozesseignung Voraussetzung für die Durchführung von Fähigkeitsuntersuchungen ist.
Maschinen- und Prozessfähigkeit. 8.1 Die Untersuchung und Bewertung der Maschinen- und Prozessfähigkeit erfolgt auf der Grundlage der, zwischen den Vertragsparteien, abgestimmten Qualitätsnormen.

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  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Streitigkeiten Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kosten und Auslagen (einschließlich Anwaltsgebühren in angemessener Höhe und jegliche von Dritten erhobenen Verfahrensgebühren, die sich aus dem besagten Schlichtungsverfahren ergeben). Sie ermächtigen uns hiermit, diese Beträge im Rahmen des anhängigen Schlichtungsverfahrens zu begleichen. Die Beilegung eines von uns untersuchten und/oder vertretenen Streitfalls werden Sie nicht anfechten und Sie werden abgeschlossene Untersuchungen eines Streitfalls nicht erneut strittig stellen. Falls Sie Verbraucher mit Sitz in der EU, im Vereinigten Königreich oder in Australien sind, bleiben Ihre Rechte auf Einreichen einer Beschwerde oder Einleiten rechtlicher Schritte unberührt.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

  • Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.