Mangelhafte Lieferung Musterklauseln
Mangelhafte Lieferung. 10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
10.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
10.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
10.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei u...
Mangelhafte Lieferung. (1) Für die Rechte von der ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Sidroga GfGmbH . die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von der Sidroga GfGmbH – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ . oder vom Lieferanten stammt.
(3) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von der Sidroga GfGmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle durch die Sidroga GfGmbH unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle von der Sidroga GfGmbH im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Die Rügepflicht für verdeckte Mängel bleibt hiervon unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von der ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Lieferanten mitgeteilt wird.
Mangelhafte Lieferung. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Postfach 12 08 D-73625 Remshalden ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇ Tel. +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇ Fax +▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Sitz der Gesellschaft: Remshalden Handelsregister: Geschäftsf. Gesellschafter: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Geschäftsführer:
Mangelhafte Lieferung. 8. Defective delivery
8.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware, einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
8.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
8.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
8.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche
8.1 The statutory provisions and, exclusively in our favor, the following supplements and clarifications shall apply to our rights in the event of material defects and defects of title of the goods, including incorrect and short delivery as well as improper assembly/installation or defective instructions and in the event of other breaches of duty by the supplier.
8.2 In accordance with the statutory provisions, the supplier shall be liable in particular for ensuring that the goods have the agreed quality at the time of transfer of risk to us. In any case, those product descriptions which - in particular by designation or reference in our order - are the subject matter of the respective contract or have been included in the contract in the same way as these General Terms and Conditions of Purchase shall be deemed to be an agreement on the quality. It makes no difference whether the product description originates from us, from ...
Mangelhafte Lieferung. 1.5.1 Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung müssen sämtliche gelieferten Waren neuwertig (fabriksneu) und von erster Qualität (1A Ware oder vereinbarte Typware) sein, dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und ihren Verwendungszweck erfüllen.
1.5.2 Wurden von uns bei der Abnahmeprüfung Werte für Liefermenge, Maße, Gewichte und Qualität festgestellt, so sind diese maßgebend, es sei denn, der Lieferant weist deren Unrichtigkeit nach. Durch die Abnahmeprüfung wird eine spätere Geltendmachung von Mängeln oder sonstigen Ansprüchen nicht ausgeschlossen.
1.5.3 Der Lieferant steht für die gleich bleibende Qualität der gelieferten Waren auf Grund seines gem Pkt 1.7.6 dieser EKB unterhaltenen Qualitätssicherungssystems ein. Ab Zulassung als Lieferant erfolgt daher bei der K + K Fertigungs GmbH grundsätzlich keine Wareneingangskontrolle mehr. § 377 HGB kommt dementsprechend nicht zur Anwendung. Die Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren kann auch trotz deren länger dauernden Benutzung oder nach deren Verarbeitung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht, wenn von uns eine schriftliche Anzeige des Mangels innerhalb der Gewährleistungsfrist abgesendet wurde.
1.5.4 Bei Mangelhaftigkeit gelieferter Waren sind wir binnen 3 Jahren ab Lieferung berechtigt, zwischen der Wandlung des Vertrages, Preisminderung und der Beseitigung des Fehlers durch Ausbesserung oder Lieferung einwandfreier Sachen zu wählen. Die Verbesserung oder die Lieferung von Ersatzgegenständen hat unverzüglich und auf Kosten des Lieferanten zu erfolgen. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
1.5.5 Können die gelieferten Sachen wegen ihrer Mangelhaftigkeit von uns nicht gebraucht werden, so hat der Lieferant für die Zeit bis zur Behebung des Mangels ein Pönale entsprechend der Regelung in Punkt 1.4.2. zu zahlen. Wird der Vertrag gewandelt, so sind jedenfalls 20 % des Gesamtpreises als Pönale zu zahlen.
Mangelhafte Lieferung. 17.1 Bei Wareneingang findet eine Untersuchung durch Z-LASER nur im Hinblick auf offenkundige Schä- den, insbesondere Transportschäden, Identitäts- und Quantitätsabweichungen der Lieferung statt, sofern nicht mit dem Partner schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Mängel werden innerhalb angemessener Zeit nach Entdeckung gerügt. § 377 HGB ist im Übrigen abbedungen.
Mangelhafte Lieferung. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten des Lieferanten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
Mangelhafte Lieferung. 8. Defective Delivery
Mangelhafte Lieferung. 6.1. Eine Annahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt einer Wareneingangskontrolle auf Mängelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit.
6.2. Offensichtlich erkennbare äußere Mängel bzw. Schäden, wie Transportschäden, werden bei der Wareneingangskontrolle sorgfältig begutachtet und dokumentiert.
6.3. Entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung beim Lieferanten gerügt. In allen Fällen gilt unsere Rüge als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.
6.4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer ▇▇▇▇ durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, so können wir den Mangel beseitigen und vom Lieferant Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, bedarf es keiner weiteren Fristsetzung.
Mangelhafte Lieferung. Sofern Mängel am Liefergegenstand vom Kunden festgestellt werden, sind diese unverzüglich nach deren Erkennung schriftlich dem Lieferanten zu melden. Sofern diese Mängel im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen und ausreichend begründet sind, hat der Lieferant die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
