Qualitätsvorausplanung Musterklauseln

Qualitätsvorausplanung. Bei konsequent durchgeführter Qualitätsvorausplanung wird die zweckentsprechende und kostengünstige Herstellbarkeit eines Produktes sichergestellt, womit eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich Produktivität und Qualitätsfähigkeit erreicht wird, was letztendlich zum Nutzen der gesamten Wertschöpfungskette beiträgt.
Qualitätsvorausplanung. Die Qualitätsvorausplanung muss mindestens folgende Punkte beinhalten: - Technische und kaufmännische Herstellbarkeitsanalyse - Musterfertigung, Prüfplanung mit Angaben zu Merkmalen, Häufigkeiten, Toleranzen und Messmitteln - Berücksichtigung möglicher „Besonderer Merkmale“, die einer besonderen Überwachung unterliegen - Kapazitätsbestätigung des Lieferanten
Qualitätsvorausplanung a) Der Lieferant wendet ein System zur Qualitätsvorausplanung an, welches inhaltlich mindestens die Anforderungen der ISO 9001 oder eines anderen gleichwertigen Verfahrens erfüllt. b) Wenn der Auftrag an den Lieferanten Entwicklungsaufgaben (Produkt und/oder Prozess) einschließt, ist die Anforderungsspezifikation durch die Vertragspartner schriftlich, z.B. in Form eines Lastenheftes, festzulegen. Der Lieferant verpflichtet sich bereits in der Planungsphase von Produkten, Abläufen und anderen bereichsübergreifenden Aufgaben, ein geeignetes Projektmanagement anzuwenden und ETA PLUS auf Verlangen Einsicht in den Projektterminplan zu gewähren. c) Alle zur Unterstützung der Prozess- und Produktrealisierung nötigen technischen Unterlagen wie z.B. Spezifikationen, Zeichnungen, Stücklisten, CAD-Daten müssen nach Erhalt vom Lieferanten auf technische Machbarkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck geprüft werden. Über dabei erkannte Mängel muss ETA PLUS informiert werden. ETA PLUS hat seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass dem Lieferanten die relevanten Spezifikationen, Zeichnungen, Stücklisten und CAD-Daten vollständig zur Verfügung gestellt werden. d) In der Entwicklungsphase müssen die Vertragspartner geeignete präventive Methoden der Qualitätsplanung wie z.B. Herstellbarkeitsanalyse, Fehlerbaumanalyse, Zuverlässigkeitsbetrachtung, FMEA usw. anwenden. Die Erfahrungen (Prozessabläufe, Prozessdaten, Fähigkeitsstudien etc.) aus ähnlichen Vorhaben sind zu berücksichtigen. Merkmale mit besonderen Anforderungen an die Dokumentation und Archivierung sind festzulegen. e) Für Prototypen und Vorserienteile sind zwischen ETA PLUS und Lieferant die Herstellungs- und Prüfbedingungen abzustimmen und zu dokumentieren. Ziel ist es, die Teile unter seriennahen Bedingungen herzustellen. f) Für die bekannten - geregelten oder vereinbarten - funktionsrelevanten Merkmale muss der Lieferant Analysen der Eignung der eingesetzten Herstellungsanlagen durchführen und dokumentieren. Werden festgelegte Fähigkeitskennwerte nicht erreicht, muss der Lieferant entweder seine Anlagen entsprechend optimieren oder geeignete Prüfungen an den hergestellten Produkten durchführen, um mangelhafte Lieferungen auszuschließen. g) Vor Anlauf der Serienproduktion hat der Lieferant die Prozess- und Produktfreigabe mindestens nach ISO 9001 durchzuführen. Die durch ETA PLUS geforderte Konstruktionsfreigabe hat der Produktionsprozess- und Produktfreigabe vorauszugehen, sofern der Auftrag eine Konstruktion beinh...
Qualitätsvorausplanung. Der Grundsatz „Fehlervermeidung statt Fehlererkennung" wird vom Lieferanten prinzipiell berücksichtigt. Eine systematische Qualitätsvorausplanung wird durchgeführt.
Qualitätsvorausplanung. Die Qualitätsvorausplanung sollte mindestens folgende Punkte beinhalten: • technische und kaufmännische Herstellbarkeitsanalyse • Fertigung (Maschinen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Arbeitsabläufe, vorbeugende Instandhal- tung) • Kapazität und Beschaffung (Material, Maschine, Betriebs- und Prüfmittel, Unterauftragnehmer) • Prozess-FMEA • Prüfplan, der mindestens Prüfmerkmale, Prüfhäufigkeit, Messmittel und Vorgaben zur Auf- zeichnung beinhaltet • kritische bzw. besondere Merkmale (D-Merkmale), die einer speziellen Prozesskontrolle unter- liegen • statistische Prozessregelung (SPC) und einfache Prozessregelung • Planung der Verpackung unter Berücksichtigung von Transport und Korrosionsschutz sowie der Ver- und Entladeart • Umweltschutz bei Prozessen und Recycling von Produkt und Verpackung • Zuverlässigkeitsanalyse und Produktsicherheit.
Qualitätsvorausplanung. Zur Vorbereitung einer Serienfertigung sind die Anforderungen nach QSV-1 Qualitätsvorausplanung umzusetzen.
Qualitätsvorausplanung. Der Lieferant muss mit GOTEC einen detaillierten Projektzeitplan erstellen und diesen einhalten (z.B. gemäß VDA- Band 4 oder APQP). Bei sich anbahnenden Terminabweichungen ist GOTEC so früh wie möglich zu informieren. Es sind Lösungen aufzuzeigen, um dennoch den Termin einhalten zu können. Der Lieferant ist verantwortlich für die Erstellung geeigneter QFD-Analysen, Machbarkeitsstudien, Null-Fehler-Strategien, Produktionslenkungsplan, FMEA mit daraus abgeleiteten Qualitätssicherungs- und Messkonzepten, für die Erstellung von Prozessflussdiagrammen, Prüfplänen inklusive Prüfmitteln und Lehren, Konzepten für die Betriebsmittel-, Instandhaltungs- und Verpackungsplanung sowie für die Personalqualifizierung usw. Der Lieferant verpflichtet sich zur Verwendung und Beachtung neuer, wettbewerbsfähiger Technologien und Verfahren zur Entwicklungsplanung unter Berücksichtigung technischer Gegebenheiten. Er bringt seine Erfahrungen ab Projekt- bzw. Entwicklungsanfang ein.
Qualitätsvorausplanung. Der Lieferant führt die Qualitätsvorausplanung für alle neuen Serienprodukte und nach Änderungfen am Produkt oder Prozess eigenverantwortlich und schriftlich durch. Dabei nutzt der Lieferant anerkannte Methoden zur Herleitung und Lenkung besonderer Merkmale (Fehlermögllichkeits- und Einflussanalyse, Quality Function Deployment, ...). Die Vorgehensweise ist dem VDA Band "Produktentstehung besondere Merkmale" zu entnehmen. Der hieraus erarbeitete Produktionslenkungsplan (PLP) muss Auskunft über Prozessparameter, Prüfablauf, -merkmale, - mittel und -häufigkeit, Wartungsmassnahmen sowie über Reaktions- bzw. Maßnahmenpläne bei Qualitätsabweichungen geben und ist auf Anforderung rechtzeitig mit der Qualitätssicherung von ALFMEIER PRÄZISION abzustimmen. Die "besonderen Merkmale" sind nach Alfmeier-Vorgaben mit SC (signifikante Merkmale) sowie CC (kritische Merkmale) klar im PLP zu kennzeichnen. Eine Abstimmung mit dem Kunden ist hier anzustreben.

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  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Beschwerdeverfahren Der Versicherer ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e.V. An den Versicherungsombudsmann können Sie Beschwer- den richten. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V. Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx Tel.: 01804 - 224424, Fax: 01804 - 224425 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx

  • Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.