MASS DER BAULICHEN NUTZUNG Musterklauseln

MASS DER BAULICHEN NUTZUNG. (§ 9 (1) NR. 1 BAUGB I.V.M. §§ 16 BIS 21A BAUNVO)
MASS DER BAULICHEN NUTZUNG. Im Windenergieanlagen-Park sollen maximal 2 Anlagen mit ggf. jeweils einer Transformatorenstation errichtet werden können. Der Windenergie-Erlass des Landes NRW definiert, welche Abstände die Anlagen untereinander einzuhalten haben. Der Windenergie-Erlass (WEA Erl.) 2002 des Landes NRW sieht zwischen Windenergieanlagen als Mindestabstand den 3fachen Rotordurchmesser vor. Desweiteren ist entsprechend des o.g. Erlasses davon auszugehen, dass es bei Abständen von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung (Süd-West) je nach örtlichen Gegebenheiten zu einer Erhöhung der Turbulenzintensität und somit zur Beeinträchtigung der Standsicherheit kommen kann. Insofern muss ein Antragsteller bei vorgesehenen Anlagenabständen zwischen drei und fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung gutachterlich nachweisen, dass die Standsicherheit der benachbarten Anlage nicht beeinträchtigt wird. Da im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der definitive Anlagentyp noch nicht feststeht, kann dieser gutachterliche Nachweis nicht erbracht werden. So wird bei der vorliegenden Anlagenkonfiguration von denen im WEAErl. 2002 formulierten Abständen ausgegangen. Die in der 140. FNP-Änderung ausgewiesene Sonderbaufläche hat eine Längsausdehnung von ca. 560 m. Für die Fläche liegt von einem Vorhabenträger ein Antrag auf Errichtung von drei baugleichen Anlagen (Rotordurchmesser von 80 m) vor. Unter Berücksichtigung der o.g. Abstände der Anlagen untereinander sowie der Schallimmissionen ist nach gutachterlicher Prüfung und auf Grund von Erfahrungswerten mit vergleichbaren WEA nur die Errichtung von zwei Anlagen dieser Baugröße im Tages-und Nachtbetrieb realisierbar. Laut den im WEAErl. 2002 formulierten Abständen wäre in der Fläche die Errichtung von drei WEA möglich. Die Schallimmissionen würden jedoch den Betrieb der WEA in einem erheblichen Maße einschränken. Selbst unter diesen starken Einschränkungen könnten die immissions- schutzrechtlichen Vorgaben nur knapp eingehalten werden. Für die Stadt Detmold ist die Genehmigungsfähigkeit von drei Anlagen innerhalb des Geltungsbereiches daher nicht gegeben. Die Stadt Detmold hat als Alternative zwei Anlagen mit einer größeren Gesamthöhe und einem uneingeschränkten Tages- und Nachtbetrieb geprüft. Eine schalltechnische Berechnung des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz (IEL) mit drei WEA mit einem Schallleistungspegel von 103 dB(A) (Schallleistungspegel entspricht einer durchschnittlichen, marktgängigen und marktverfügbar...

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