Materialbeistellungen Musterklauseln

Materialbeistellungen. 1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Materialbeistellungen. 11.1 Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, als Eigentum des Bestellers zu be- zeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu Ieisten, wobei der Auftragnehmer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für die berech- nete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
Materialbeistellungen. 1. Beigestellte Materialien, Baugruppen und Werkzeuge sowie sonstige Produktionsmittel bleiben Eigentum des Bestellers. Soweit diese an den Lieferanten verkauft werden, bleibt das Eigentum des Bestellers bis zur vollständigen Bezahlung bestehen. Beigestellte Sachen sind auch vom Besteller ganz oder teilweise bezahlte Werkzeuge und Produktionseinrichtungen. Für teilweise bezahlte Sachen, einschließlich des notwendigen Zubehörs, entsteht das Eigentumsrecht des Bestellers anteilig im Verhältnis zum mit dem Lieferanten vereinbarten Preis der Sache.
Materialbeistellungen. Materialbeistellungen bleiben Eigentum des AG und sind unentgeltlich getrennt und sachgerecht zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des AG zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom AN Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
Materialbeistellungen. 10.1. Materialbeistellungen bleiben im Eigentum von SIEMENS und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist auf Verlangen von SIEMENS zu bestätigen. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von SIEMENS zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der AN Ersatz zu leisten. Allfällige Ersatzansprüche des AN wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des AN sind ausgeschlossen.
Materialbeistellungen. 13.1 Jegliche durch DATAGROUP beigestellten Materialien verbleiben im ausschließlichen Eigentum von DATAGROUP. Sie sind getrennt von dem Eigentum anderer zu verwahren, entsprechend zu kennzeich- nen, für DATAGROUP kostenfrei instand zu halten und ausschließ- lich zur Ausführung der Aufträge von DATAGROUP zu nutzen. Das Risiko eines Untergangs oder Wertverlustes der Materialien trägt bis zu ihrer Rückgabe an DATAGROUP der Auftragnehmer. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
Materialbeistellungen. 1. Für die technische Funktionstüchtigkeit und Qualitätsmängel von beigestellten Teilen des Bestellers übernehmen wir keine Haftung. Wir behalten uns das Recht vor, den Einbau von beigestellten Materialien und Halbfertigprodukten zu verweigern, wenn diese nicht den Qualitätsanforderungen und Vorgaben unseres Hauses entsprechen.
Materialbeistellungen. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
Materialbeistellungen. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbrechungen.
Materialbeistellungen. 12.1 Materialbeistellungen bleiben Eigentum des Bestel- lers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, als Ei- gentum des Bestellers zu bezeichnen und zu verwal- ten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestel- lers zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferer Ersatz zu Ieisten, wobei der Lieferer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den Besteller. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Besteller und Lieferer darüber einig, dass der Bestel- ler in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbil- dung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Lieferer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Bestel- ler mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.