Materialbereitstellung Musterklauseln

Materialbereitstellung. 10.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzungen verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten, auch für die Fertigungsunterbrechung. 10.2 Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der vom Besteller beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für eine etwaige Versicherung trägt der Besteller.
Materialbereitstellung. Materialbereitstellungen bleiben im Eigentum der Bestellerin und sind unentgeltlich beim Lieferer getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist auf Verlangen von der Bestellerin zu bestätigen. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von der Bestellerin zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferer Ersatz zu leisten. Ersatzansprüche des Lieferers wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferers sind ausgeschlossen.
Materialbereitstellung. Werden Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Materialbereitstellung. Für die Tauglichkeit des vom Käufer zur Verfügung gestellten Materials zur Fertigung des erteilten Auftragesübernehmen wir keine Verantwortung. Dieses Material hat der Käufer frei Haus zu liefern. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Käufer allein verantwortlich. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, uns. Produktionsmittel – wie z.B. Filme, Lithogrphienen, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen, etc. - bleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, unser Eigentum. Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 10 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % der Auf- tragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Materialbereitstellung. I. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Materialbereitstellung. 9.1. Alle von STEINBACH überlassenen Teile, Materialien oder sonstige Werte bleiben im Eigentum von STEINBACH, wobei der Fertigungszustand unerheblich ist. Vom Lieferanten hieraus gefertigte Produkte stehen im Eigentum von STEINBACH, die der Lieferant für die Firma besitzt und unentgeltlich verwahrt. Auf Verlangen hat der Lieferant die Produkte gegen Wertausgleich herauszugeben.
Materialbereitstellung. Der Rundsteuerempfänger wird durch den Netzbetreiber für Erzeugungsanlagen ≤ 100 kW (siehe II. Kapitel A) käuflich gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Bei Erzeugungsanlagen > 100 kW (siehe III. Kapitel B) stellt der Netzbetreiber gegen Entgelt leihweise den Rundsteuerempfänger zur Verfügung. Das Wandaufbaugehäuse mit Zubehör laut Abschnitt 7 stellt der Anschlussnehmer unentgeltlich bereit.
Materialbereitstellung. 1. Wird das zu bearbeitende Material vom Kunden angeliefert (auch Halbfertigteile) so sind sie auf Kosten und Gefahr des Kunden mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindes- tens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung die- ser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in den Fällen höhe- rer Gewalt trägt der Kunde die entsprechenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbre- chung. 2. Unsere Haftung bzgl. der Aufbewahrung, Lagerung und Pflege der beigestellten Materialien oder Teile beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Versicherung trägt der Kunde. 3. Uns zur Bearbeitung überlassenes Material oder Halbfertigteile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen und maßhaltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir den Kunden auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgenden Preiserhöhungen hinweisen. Ist der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die ge- änderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Kunde den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten. 4. Erweisen sich uns überlassene Teile infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. 5. Überschießendes Material oder vom Kunden zu viel gelieferte Teile oder bereitgestelltes Material welches wir mangels Abruf des Kunden nicht bearbeiten, werden von uns zunächst kostenfrei für die Dauer von maximal 12 Monaten eingelagert. Danach stellen wir dem Kun- den Lagerkosten in Rechnung. Des Weiteren steht uns das Recht zu, mit schriftlicher Auffor- derung vom Kunden die Abholung der Teile bzw. des nicht bearbeiteten Materials zu verlan- gen. Erfolgt die Abholung in einem solchen Fall nicht, sind wir berechtigt, überschießendes Material oder nicht bearbeitete Teile auf Kosten des Kunden zu entsorgen. 6. Verursachen wir an Material oder Teilen des Kunden Fehlarbeiten, werden diese dem Kun- den nicht berechnet. Sollte uns die übertragene Arbeit an Teilen oder am Material des Kun- den aus irgendeinem Grunde nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschuss geworden sind, nicht Anspruch genommen werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor....
Materialbereitstellung. Wird das Material vom Besteller beigestellt, so ist er besorgt, dass es mindestens 2 Wochen vor Produktionsbeginn in ge- eigneter Verpackung mit Lieferschein angeliefert wird. Es erfolgt keine Wareneingangskontrolle durch Vosch. Der Besteller ist besorgt, dass die Qualität, die Mengen und Vollständigkeit gemäss Lieferschein gewährleistet sind. Wird Material von Vosch eingekauft, stellt der Besteller die nötigen Unterlagen und Datenblätter zur Verfügung. Wo keine Vorgaben betref- fend Lieferant und Hersteller gemacht werden, ist die Vosch frei, gleichwertige Produkte/Komponenten einzukaufen.

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  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Bestellung 1. Bestellungen/Lieferpläne, die nicht vom Einkauf, dem Shared Services Center (SSC) oder der Logistik erteilt werden, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Einkauf des Bestellers. 2. Bestellungen, Lieferpläne, Lieferplaneinteilungen und Bestätigungen oder Genehmigungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und zwar entweder per Brief, Telefax oder Datenübertragung. 3. Nimmt der Lieferant die Bestellung bzw. den Lieferplan nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. 4. Die den Lieferplaneinteilungen vorangehende Initialbestellung (erstmaliger Lieferplan) hat der Lieferant schriftlich zu bestätigen. Lieferplaneinteilungen des Bestellers sind verbindlich, sofern der Lieferant nicht schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen seit Zugang ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen wird auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet. Sollte der Lieferant den Lieferplaneinteilungen form- und fristgerecht widersprechen, werden sich der Lieferant und der Besteller einigen, welche Mengen in welchem Zeitraum geliefert werden können, um den Anforderungen des Kunden des Bestellers zu entsprechen. Entstehen dem Besteller dadurch Mehrkosten, hat der Lieferant diese Kosten dem Besteller aufgrund seiner generellen Lieferverpflichtung zu ersetzen. 5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine EDI oder webEDI Verbindung mit dem Besteller gemäß XXX Xxxxxxxxxx und EDI oder webEDI AGB (siehe xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- de/download/vertragsdokumente) einzurichten. 6. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann der Besteller vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung, Menge und Termin verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. 7. Der Besteller hat das Recht, Termine und Mengen jederzeit seinem tatsächlichen Bedarf anzupassen. 8. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von der jeweiligen Einzelvereinbarung zurückzutreten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Beitragsfreistellung Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an, erhält der Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife der betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn der vollstationären Heilbehandlung.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.