Materialbereitstellung Musterklauseln
Materialbereitstellung. 10.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzungen verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten, auch für die Fertigungsunterbrechung.
10.2 Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der vom Besteller beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für eine etwaige Versicherung trägt der Besteller.
Materialbereitstellung. Materialbereitstellungen bleiben im Eigentum der Bestellerin und sind unentgeltlich beim Lieferer getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist auf Verlangen von der Bestellerin zu bestätigen. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von der Bestellerin zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferer Ersatz zu leisten. Ersatzansprüche des Lieferers wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferers sind ausgeschlossen.
Materialbereitstellung. Werden Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit ei- nem Mängenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Materialbereitstellung. Wird das Material vom Besteller beigestellt, so ist er besorgt, dass es mindestens 2 Wochen vor Produktionsbeginn in ge- eigneter Verpackung mit Lieferschein angeliefert wird. Es erfolgt keine Wareneingangskontrolle durch Vosch. Der Besteller ist besorgt, dass die Qualität, die Mengen und Vollständigkeit gemäss Lieferschein gewährleistet sind. Wird Material von Vosch eingekauft, stellt der Besteller die nötigen Unterlagen und Datenblätter zur Verfügung. Wo keine Vorgaben betref- fend Lieferant und Hersteller gemacht werden, ist die Vosch frei, gleichwertige Produkte/Komponenten einzukaufen.
Materialbereitstellung. Für die Tauglichkeit des vom Käufer zur Verfügung gestellten Materials zur Fertigung des erteilten Auftragesübernehmen wir keine Verantwortung. Dieses Material hat der Käufer frei Haus zu liefern. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Käufer allein verantwortlich. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, uns. Produktionsmittel – wie z.B. Filme, Lithogrphienen, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen, etc. - bleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, unser Eigentum. Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 10 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % der Auf- tragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Materialbereitstellung. 9.1. Alle von STEINBACH überlassenen Teile, Materialien oder sonstige Werte bleiben im Eigentum von STEINBACH, wobei der Fertigungszustand unerheblich ist. Vom Lieferanten hieraus gefertigte Produkte stehen im Eigentum von STEINBACH, die der Lieferant für die Firma besitzt und unentgeltlich verwahrt. Auf Verlangen hat der Lieferant die Produkte gegen Wertausgleich herauszugeben.
Materialbereitstellung. 1. Wird das zu bearbeitende Material vom Kunden angeliefert (auch Halbfertigteile) so sind sie auf Kosten und Gefahr des Kunden mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindes- tens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung die- ser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in den Fällen höhe- rer Gewalt trägt der Kunde die entsprechenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbre- chung.
2. Unsere Haftung bzgl. der Aufbewahrung, Lagerung und Pflege der beigestellten Materialien oder Teile beschränkt sich auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Versicherung trägt der Kunde.
3. Uns zur Bearbeitung überlassenes Material oder Halbfertigteile müssen aus einem gut zu bearbeitenden Material von normaler Beschaffenheit bestehen und maßhaltig sein, soweit sie bereits bearbeitet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden wir den Kunden auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgenden Preiserhöhungen hinweisen. Ist der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach unserer Mitteilung über die ge- änderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Kunde den Rücktritt, so hat er die bereits geleistete Arbeit zu vergüten.
4. Erweisen sich uns überlassene Teile infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
5. Überschießendes Material oder vom Kunden zu viel gelieferte Teile oder bereitgestelltes Material welches wir mangels Abruf des Kunden nicht bearbeiten, werden von uns zunächst kostenfrei für die Dauer von maximal 12 Monaten eingelagert. Danach stellen wir dem Kun- den Lagerkosten in Rechnung. Des Weiteren steht uns das Recht zu, mit schriftlicher Auffor- derung vom Kunden die Abholung der Teile bzw. des nicht bearbeiteten Materials zu verlan- gen. Erfolgt die Abholung in einem solchen Fall nicht, sind wir berechtigt, überschießendes Material oder nicht bearbeitete Teile auf Kosten des Kunden zu entsorgen.
6. Verursachen wir an Material oder Teilen des Kunden Fehlarbeiten, werden diese dem Kun- den nicht berechnet. Sollte uns die übertragene Arbeit an Teilen oder am Material des Kun- den aus irgendeinem Grunde nicht in allen Teilen gelingen, so können wir für die Kosten der Werkstücke, die Ausschuss geworden sind, nicht Anspruch genommen werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor....
Materialbereitstellung. I. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Materialbereitstellung. Der Rundsteuerempfänger wird durch den Netzbetreiber für Erzeugungsanlagen ≤ 100 kW (siehe II. Kapitel A) käuflich gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Bei Erzeugungsanlagen > 100 kW (siehe III. Kapitel B) stellt der Netzbetreiber gegen Entgelt leihweise den Rundsteuerempfänger zur Verfügung. Das Wandaufbaugehäuse mit Zubehör laut Abschnitt 7 stellt der Anschlussnehmer unentgeltlich bereit.
