Materialbereitstellung Musterklauseln

Materialbereitstellung. 1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mind. 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Materialbereitstellung. Materialbereitstellungen bleiben im Eigentum der Bestellerin und sind unentgeltlich beim Lieferer getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist auf Verlangen von der Bestellerin zu bestätigen. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von der Bestellerin zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferer Ersatz zu leisten. Ersatzansprüche des Lieferers wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferers sind ausgeschlossen.
Materialbereitstellung. Werden Materialien vom Auftraggeber bereitgestellt, so sind diese auf seine Kosten und Gefahr mit ei- nem Mängenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Materialbereitstellung. 10.1 Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzungen verlängert sich unsere Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten, auch für die Fertigungsunterbrechung.
Materialbereitstellung. 9.1. Alle von STEINBACH überlassenen Teile, Materialien oder sonstige Werte bleiben im Eigentum von STEINBACH, wobei der Fertigungszustand unerheblich ist. Vom Lieferanten hieraus gefertigte Produkte stehen im Eigentum von STEINBACH, die der Lieferant für die Firma besitzt und unentgeltlich verwahrt. Auf Verlangen hat der Lieferant die Produkte gegen Wertausgleich herauszugeben.
Materialbereitstellung. Wird das Material vom Besteller beigestellt, so ist er besorgt, dass es mindestens 2 Wochen vor Produktionsbeginn in ge- eigneter Verpackung mit Lieferschein angeliefert wird. Es erfolgt keine Wareneingangskontrolle durch Vosch. Der Besteller ist besorgt, dass die Qualität, die Mengen und Vollständigkeit gemäss Lieferschein gewährleistet sind. Wird Material von Vosch eingekauft, stellt der Besteller die nötigen Unterlagen und Datenblätter zur Verfügung. Wo keine Vorgaben betref- fend Lieferant und Hersteller gemacht werden, ist die Vosch frei, gleichwertige Produkte/Komponenten einzukaufen.
Materialbereitstellung. 1. Wird das zu bearbeitende Material vom Kunden angeliefert (auch Halbfertigteile) so sind sie auf Kosten und Gefahr des Kunden mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindes- tens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung die- ser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in den Fällen höhe- rer Gewalt trägt der Kunde die entsprechenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbre- chung.
Materialbereitstellung. I. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
Materialbereitstellung. Für die Tauglichkeit des vom Käufer zur Verfügung gestellten Materials zur Fertigung des erteilten Auftragesübernehmen wir keine Verantwortung. Dieses Material hat der Käufer frei Haus zu liefern. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Käufer allein verantwortlich. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, uns. Produktionsmittel – wie z.B. Filme, Lithogrphienen, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen, etc. - bleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, unser Eigentum. Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 10 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % der Auf- tragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Materialbereitstellung. Der Rundsteuerempfänger wird durch den Netzbetreiber für Erzeugungsanlagen ≤ 100 kW (siehe II. Kapitel A) käuflich gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Bei Erzeugungsanlagen > 100 kW (siehe III. Kapitel B) stellt der Netzbetreiber gegen Entgelt leihweise den Rundsteuerempfänger zur Verfügung. Das Wandaufbaugehäuse mit Zubehör laut Abschnitt 7 stellt der Anschlussnehmer unentgeltlich bereit.