Maßnahmen zur Zielerreichung Musterklauseln

Maßnahmen zur Zielerreichung. Um die unter Kapitel III festgehaltenen CO2-Reduktionsziele zu erreichen, sind Maßnahmen in verschiedenen Bereichen erforderlich. Dazu zählen neben klassischen Sanierungs- und Optimierungsmaßnahmen zur Reduzierung der Energieverbräuche sowie technischen Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz auch Maßnahmen, deren Effekt nicht direkt messbar ist. So werden z.B. auch Maßnahmen vereinbart, die einerseits der Vertiefung des Nachhaltigkeitsgedankens in verschiedenen Bereichen der Universität sowie einer entspre- chenden lokalen, überregionalen und internationalen Vernetzung dienen und andererseits einen allgemeinen Beitrag zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Landes leisten. Dazu kommt die Prüfung von Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energieträger, um eine Verbesserung der CO2-Bilanz des Landes Berlin und eine gleichzeitige Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen zu erreichen. Geplant sind die folgenden Maßnahmen und Aktivitäten: Maßnahmengruppe Nr. Kurzbeschreibung Lehre, Forschung, Wissenstransfer und Vernetzung 1 Integration des Themas Nachhaltigkeit in die Kernbereiche der Universität
Maßnahmen zur Zielerreichung. Um die unter Kapitel III festgehaltenen CO2-Reduktionsziele zu erreichen, sind Maßnahmen in verschiedenen Bereichen erforderlich. Hierzu zählen neben klassischen Sanierungs- und Optimierungsmaßnahmen zur Reduzierung der Energieverbräuche sowie technischen Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz auch Maßnahmen, deren Effekt nicht direkt messbar ist. So werden z.B. auch Maßnahmen vereinbart, die der Verbesserung des Stadtklimas dienen, wie die Entwicklung eines innovativen Regenwassermanagements. Dazu kommen Maßnahmen, die der allgemeinen Erfüllung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele des Landes dienen, wie z.B. die Zuarbeit zum Monitoring des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms oder die Bereitstellung von Niederschlagswasserdaten für das Klimafolgenmonitoring. Weiter wird der verstärkte Einsatz von erneuerbaren Energien gezielt verfolgt, um eine Verbesserung der CO2-Bilanz des Landes Berlin und eine gleichzeitige Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen zu erreichen. Zur Erfüllung der Ziele dieser Klimaschutzvereinbarung werden daher in den nachfolgend aufgeführten Bereichen vielfältige Maßnahme und Aktivitäten umgesetzt: • in der Wasserversorgung • in der Abwasserentsorgung • bei Unterstützungsprozessen: - im Fuhrparkmanagement - im Gebäudemanagement - in der Informationstechnologie - im Energiemanagement - in der Forschung und Entwicklung - in der Kommunikation. Eine ausführlichere Maßnahmenbeschreibung und Erläuterung der Prüfaufträge sind in Anlage 2 zu dieser Vereinbarung enthalten.
Maßnahmen zur Zielerreichung. Um die unter Kapitel III festgehaltenen CO2-Reduktionsziele zu erreichen, sind Maßnahmen in verschiedenen Bereichen erforderlich. Dazu zählen neben klassischen Sanierungs- und Optimierungsmaßnahmen zur Reduzierung der Energieverbräuche sowie technischen Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und zur Einbindung erneuerbarer Energien auch Maßnahmen, deren Effekt nicht direkt messbar ist. So werden z.B. auch Maßnahmen vereinbart, die das allgemeine Bewusstsein für Klimaschutz erhöhen, die dem Ressourcenschutz dienen oder die auf andere Weise einen Beitrag zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Landes leisten. Ein Klimaneutralitätskonzept wird ergänzend kurzfristig erstellt und bei der Umsetzung berücksichtigt. Die dargestellten Maßnahmen stellen wichtige Schritte auf dem Weg zur Klimaneutralität dar. Geplant sind die folgenden Maßnahmen und Aktivitäten: bauliche und 1 Sukzessive Umrüstung der Bestandsbeleuchtung auf LED- technische Beleuchtung sowie Verwendung von LED-Beleuchtung bei
Maßnahmen zur Zielerreichung. Handlungsfeld: Gebäudebewirtschaftung
Maßnahmen zur Zielerreichung. (1) Die Bereiche mit den größten Wirtschaftlichkeitspotentialen werden vorrangig bearbeitet.
Maßnahmen zur Zielerreichung. Um die genannten Ziele der Sportförderung zu erreichen, sind folgende Maßnahmen festgelegt: - Der SSV ist beratendes Mitglied im Ausschuss Schule und Sport. - Die vom Land NRW zugewiesene Sportpauschale stellt die Stadt dem SSV zur Erfüllung seiner Aufgaben, der Verwaltung und Förderung des Sports einschließlich der Zuweisung von beantragten Mittel an Vereine zu 75% zur Verfügung, damit eine schnelle und unbürokratische Bewilligung der Anträge gewährleistet wird. - Der SSV erstellt eine Prioritätenliste der beantragten Förderanträge. Die Rangfolge der Auszahlung regelt die Prioritätenliste. - Der SSV verfasst zu den Anträgen eine recherchierte Stellungnahme. Abschließend wird die Förderung vom SSV und dem Fachbereichsleiter freigegeben. Sollte es keine Einigkeit über die Bewilligung geben, wird er dem Ausschuss für Schule und Sport zur Entscheidung vorgelegt. - Die Stadt verpflichtet sich am Jahresende eine Abrechnung der Sportpauschale, woraus die verwendeten und noch freien Mittel erkennbar sind, dem SSV vorzulegen. - Die Mitgliedsvereine verpflichten sich, den Stadtsportverband mit einem Beitrag pro Mitglied zu unterstützen. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Jahreshauptversammlung des SSV mehrheitlich festgelegt. - Die ehrenamtliche Arbeit des SSV wird von der Stadt finanziell unterstützt. Für die entstehenden Kosten, die Sportlerehrung und der dazu notwendigen Ausgaben erhält der SSV einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 2.500 €. Die Verwendung legt der SSV in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedsvereinen im Rahmen des Kassenberichtes vor. - Die Stadt unterstützt die Initiativen Sport4Kids, NRW lernt Schwimmen sowie den Sport im Ganztag. - Förderung von Sportevents als Wirtschafts- und Marketingfaktor.
Maßnahmen zur Zielerreichung. Um die unter Kapitel III festgehaltenen CO2-Reduktionsziele zu erreichen, sind Maßnahmen in verschiedenen Bereichen erforderlich. Dazu zählen neben klassischen Sanierungs- und Optimierungsmaßnahmen zur Reduzierung der Energieverbräuche sowie technischen Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz auch Maßnahmen, deren Effekt nicht direkt messbar ist. So werden z.B. auch Maßnahmen vereinbart, die einerseits die flexible Regelung der Energieabnahme nach der Ergiebigkeit fluktuierenden Wind- und Sonnenstroms bzw. der aktuellen energiewirtschaftlichen Situation unterstützen und andererseits der allgemeinen Erfüllung der Klimaschutzziele des Landes dienen, wie z.B. die Zuarbeit zum Monitoring des Berliner Energie- und Klimaschutzprogramms.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und