Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Sie kann in der Patientenaufnahme des Krankenhauses auf Verlangen eingesehen werden. Nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhaus Ärzten geltend gemacht, sofern nicht die Verwaltung des Krankenhauses oder eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die liquidationsberechtigten Chefärzte und ihre Vertreter können aus der Wahlarztvereinbarung entnommen werden. Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet.
Ärztliche Leistungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Rahmen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung erforderlichen Maßnahmen für Untersuchung, Diagnostik und Heilbehandlung, sofern in dem Versicherungsvertrag nicht anders beschrieben. Erstattungsfähig sind unter anderem auch Aufwendungen für Pathologie, Radiologie, Computerto- mographie, Magnetresonanztomographie, Positronenemissi- onstomographie sowie für Palliativmedizin. Hierunter verstehen wir sonstige Kosten für die Nutzung von Spezialeinrichtungen, wie Operationssaal, Intensivstation und Labor. Operationen (inklusive ambulanter Operationen, die eine stationäre Heilbehandlung ersetzen) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die hierbei erfor- derlichen Leistungen, wie zum Beispiel ärztliche Leistungen, Anästhesie und die Nutzung von Spezialeinrichtungen. Auf- wendungen für stationsersetzende ambulante Operationen sind ebenfalls erstattungsfähig. Arznei- und Verbandmittel im Rahmen einer stationären Diese müssen von einem Arzt/Zahnarzt im Krankenhaus anlässlich der stationären Heilbehandlung verordnet worden sein, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke oder von einer anderen behördlich zugelassenen Abgabestelle bezogen wer- den. Nährmittel, Stärkungsmittel, Mineralwässer, kosmetische Mittel, Mittel zur Hygiene und Körperpflege sowie Badezusät- ze gelten nicht als Arzneimittel. Das sind physikalisch-medizinische Leistungen (Inhalationen, Krankengymnastik und Bewegungsübungen, Massagen, Pa- ckungen, Hydrotherapie und medizinische Bäder, Kälte- und Wärmebehandlung, Elektrotherapie oder Lichttherapie). Die physikalisch-medizinischen Leistungen müssen von einem Arzt bzw. dem Inhaber eines staatlich anerkannten und zur Ausübung berechtigenden Abschlusses für medizinische Assistenzberufe (z. B. Physiotherapeuten) durchgeführt und von einem Arzt im Rahmen der stationären Heilbehandlung verordnet werden. Die Verordnung muss vor Behandlungs- beginn ausgestellt worden sein und Diagnose, Art und Anzahl der Maßnahmen enthalten. Nicht als Heilmittel/Physiothe- rapie gelten sonstige Leistungen wie zum Beispiel Thermal-, Sauna- und ähnliche Bäder. Hilfsmittel im Rahmen einer stationären Heilbehandlung Erstattungsfähig sind Aufwendungen für diejenigen Hilfs- mittel, die als lebenserhaltende Maßnahme dienen oder körperliche Behinderungen unmittelbar mildern oder ausglei- chen sollen, wie Herzschrittmacher, Kunstglieder/Prothesen (ausgenommen Zahnprothesen). Diese müssen während des stationären Aufenthaltes ang...
Ärztliche Leistungen. Ärztliche Leistungen umfassen die gesamte ärztliche – nicht zahnärztliche – Tätigkeit nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die Kosten für ärztliche Leistungen sind bis zu den in der GOÄ festgelegten Höchstsätzen erstat- tungsfähig.
Ärztliche Leistungen. (1) Die Vergütungen der ärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgen mit Aus- nahme der Leistungen nach § 35 nach Maßgabe des jeweils gültigen EBM und sind mit der in der Honorarvergütungsvereinbarung mit der KVWL definierten morbiditätsbedingten Gesamt- vergütung abgegolten.
Ärztliche Leistungen. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Xxxx nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach § 6a Abs. 1 GOÄ erfolgt bei vollstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 %; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 %. Das Arzthonorar wird in einer gesonderten Rechnung geltend gemacht. Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ) erbracht: eine „Liste liquidationsberechtigte Ärzte“ ist gesondert als Anlage erhältlich.
Ärztliche Leistungen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die im Rahmen einer ambulanten ärztlichen Heilbehandlung erforderlichen Maßnahmen für Untersuchung, Diagnostik und Therapie, sofern in den Versicherungsvertrag nicht anders beschrieben. Erstattungsfähig sind unter anderem auch Aufwendungen für Pathologie, Radiologie, Computertomographie, Magnetreso- nanztomographie, Positronenemissionstomographie sowie für Palliativmedizin. Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie und Chiropraktik An den erstattungsfähigen Aufwendungen beteiligen wir uns nur dann, wenn die vorgenannten Heilbehandlung durch Ärzte oder andere Behandler erfolgen, die eine in dem Land, in dem die Heilbehandlung erfolgt, anerkannte entsprechen- de Ausbildung vorweisen können und dort zur Ausübung der Heilbehandlung zugelassen bzw. berechtigt sind. Von diesen Ärzten oder Behandlern anlässlich der Heilbehandlung verordnete Arznei- und Verbandmittel sind ebenfalls erstat- tungsfähig.
Ärztliche Leistungen. Zu den ärztlichen Leistungen zählen zum Beispiel Beratungen, Untersuchungen und Behandlungen einschließlich Röntgendiagnostik, das Anlegen von Verbän- den, Blutentnahmen, Injektionen und sonografische Leistungen und Operatio- nen. Auswärtiges Amt Das Auswärtige Amt bildet zusammen mit den Auslandsvertretungen den Aus- wärtigen Dienst. Das Auswärtige Amt veröffentlicht umfangreiche Informationen zu allen Staaten der Welt. Zum Beispiel Reise- und Sicherheitshinweise oder Rei- sewarnungen. Nähere Informationen erhalten Sie unter der Internetadresse xxx.xxxxxxxxxxxx-xxx.xx
Ärztliche Leistungen. Erstattet werden zu 100 % die Kosten für gesondert berechen- bare wahlärztliche Leistungen im Rahmen der geltenden Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) bis zu den Höchstsätzen. Wird eine von der geltenden Gebührenordnung abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten. (SGB V), die im Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Heilbehandlung steht, sind nach Vorleistung der GKV ebenfalls erstattungsfähig.
Ärztliche Leistungen. Der Versicherer erstattet Aufwendungen für ärztliche Leistungen (insbesondere Beratungen, Besuche sowie Untersuchungen, Opera- tionen – soweit diese nicht nach Buchstabe D erstattet werden –, Strahlendiagnostik und Strahlentherapie) und Wegegebühren, die vom nächsten grundsätzlich zur Behandlung geeigneten Arzt berech- net werden.
Ärztliche Leistungen. 1 Der Leistungserbringer kann ärztliche Leistungen unter folgenden Bedingungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen: