Wartung und Reparatur. Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter - die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von EUR 100.- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
Wartung und Reparatur. Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs, z.B. Betriebsstoffe, trägt der Mieter; die für vorgeschriebene Wartungs- dienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 12). Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Anweisungen, trägt er die anfallenden Kosten selbst.
Wartung und Reparatur. Fällige Wartungsarbeiten hat der LN pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometeranzeige. In diesem Fall hat der LN dem LG eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
Wartung und Reparatur. 1. Hat der Käufer mit der MAN Truck & Bus Vertrieb Österreich GesmbH (MTBAT GesmbH) einen Servicevertrag abgeschlossen und wurde der Servicevertrag in der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigt, so tritt MFS zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten Servicerate an die MTBAT GesmbH in den Servicevertrag auf Sei- ten des Käufer ein und verpflichtet sich den Servicevertrag aus den vom Käufer geleisteten Raten zu bedienen. Der Servicevertrag wird vom Käufer ausverhandelt und abgeschlossen.
2. Gleichzeitig mit dem Eintritt werden sämtliche Ansprüche aus dem Servicevertrag, insbesondere auch Mängel- und Schadenersatz- ansprüche, Gewährleistungs- und Garantieansprüche einschließ- lich der Ansprüche aus Mangelfolgeschäden und Produkthaftung mit Ausnahme des Rechts auf vorzeitige Auflösung des Service- vertrages an den Verkäufer abgetreten und nimmt dieser die Abtre- tung an. Leistungsansprüche im Rahmen der Preisminderung oder Wandlung dürfen ausschließlich zur Zahlung an den Verkäufer gel- tend gemacht werden. Der Käufer verpflichtet sich unbeschadet der übrigen Verpflichtungen aus diesem Kaufvertrag sämtliche zur Betriebstauglichkeit, Verkehrssicherheit und Werterhaltung des Fahrzeuges notwendige Leistungen aus dem Servicevertrag auch in Anspruch zu nehmen.
3. Leistungserbringer aus dem Servicevertrag ist die MTBAT GesmbH. Eine Haftung seitens MFS für eine mangelhafte oder mindere Leistungserbringung, verursachte Schäden einschließlich Mangelfolgeschäden oder Produkthaftung ist daher ausgeschlos- sen. MFS haftet auch nicht für Kosten, die dem Käufer daraus ent- stehen, dass er gegen Bestimmungen des Servicevertrags ver- stößt oder Leistungen in Anspruch nimmt, die nicht vom Service- vertrag gedeckt sind.
4. Bereits jetzt wird vereinbart, dass sämtliche aus dem Servicever- trag abgetretenen Ansprüche aufschiebend bedingt mit der Rück- stellung des Kaufgegenstandes aus welchem Grund auch immer, insbesondere bei vorzeitiger Auflösung des Ratenkaufvertrages, wieder rückabgetreten werden.
Wartung und Reparatur. Die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten ist allein dem Auftrag- nehmer vorbehalten. Folgende Arbeiten sind zur Erhaltung eines funktionsfähigen Gerätezustandes durch den Auftragnehmer inkludiert: - Regelmäßige Wartung inkl. Wartungsteilen - Reparaturen inkl. Ersatzteilen - Jährliche Sicherheitsüberprüfung nach ÖNORM M9801 - Kosten für Servicetechniker zu den Öffnungszeiten des Auftragnehmers Folgende Leistungen sind nicht enthalten, können jedoch optional angeboten wer- den: - Räder/Rollen - Ersatz von Batteriezellen inklusive Reparatur Ladegerät - Ladegerätprüfungen nach ÖVE/ÖNORM E8701 - Jährliche Überprüfungen von explosionsgeschützten Geräten - Jährliche ziviltechnische Sicherheitsüberprüfung bei Mann-Hoch Geräten Die Servicetechniker des Auftragnehmers werden nach Beendigung der Arbeiten eine Aufstellung über alle erbrachten Leistungen elektronisch vorlegen, die vom Auftraggeber im Sinne der Fertigstellungsmitteilung zu unterschreiben sind. Auch die Zusendung der Rechnung gilt als entspre-chende Mitteilung. Hat der Auftragge- ber die durchgeführten Leistungen bei der Abnahme nicht ausdrücklich bean-stan- det, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen. Generell ist das Gerät vom Auftraggeber entsprechend der Einsatzanalyse im normalen Gebrauch und Betrieb zu halten, um erhöhte Verschleißer-scheinungen zu vermeiden. Sämtliche Kosten, die durch Gewalt- und Elementarschäden, eine sonstige unsachgemäße Nutzung beruhen, wenn Arbeiten an den Geräten auf- grund unberechtigter Reparaturen oder Wartungen durch den Auftraggeber bzw. Dritte notwendig sind, befinden sich nicht im Leistungsumfang und sind ebenso wie daraus resultierende Folgeschäden am Gerät vom Auftraggeber zu bezahlen. Als Basis dient unser Leitfaden „VERTRAGSGEMÄSSE ABNUTZUNG“, um inakzeptable Schäden zu definieren. Wird über die fachgerechte Behebung dieser Schäden kei- ne Einigung erzielt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Geräte mit sofortiger Wirkung aus dem Full Service zu exkludieren oder den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende zu kündigen.
Wartung und Reparatur. 4.1. Der Auftragnehmer ist nur dann zu Wartungsarbeiten verpflichtet, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde.
4.2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig schriftlich über alle Veränderungen zu informieren, die Einfluss auf die Leistungen der zu wartenden Sachen unter den Einsatzbedingungen haben können. Der Auftraggeber ist sich der Tatsache bewusst, dass die Preise für die War- tung auf den vom Auftraggeber angegebenen Einsatzbedingungen ba- sieren.
4.3. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Wartungsmonteur vor Ort unverzüglich mit seiner Arbeit beginnen kann. Die Kosten, die durch War- tezeiten und/oder dadurch entstehen, dass die Arbeiten aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kön- nen, werden dem Auftraggeber gesondert zu den geltenden Preisen in Rechnung gestellt.
4.4. Die Anforderungen an die Wartung einer Sache sind für jede Sache ver- schieden. Der Auftragnehmer kontrolliert die Sachen regelmäßig in Ab- hängigkeit von diesen Anforderungen sowie den Wartungsrichtlinien, Einsatzbedingungen und Betriebsstunden. Auf Anfrage des Auftragneh- mers sind diesem die Sachen hierzu für mindestens einen (1) Werktag pro Kalenderjahr zur Verfügung zu stellen.
4.5. Auf Wunsch erstellt der Auftragnehmer in Rücksprache mit dem Auftrag- geber einen Wartungsplan.
4.6. Die Wartung erfolgt an Werktagen (mit Ausnahme der allgemein üblichen Feiertage) zwischen 7:45 und 16:45 Uhr. Für Wartungsarbeiten, die au- ßerhalb dieser Tage und Zeiten durchgeführt wurden, wird ein Zuschlag erhoben.
4.7. Wenn die Sache nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach der Fest- stellung der Ursache repariert ist, kann auf Wunsch zur Überbrückung eine Leihsache zur Verfügung gestellt werden. Die Bereitstellung einer solchen Leihsache gilt nicht für Sachen mit einer Tragkraft von über acht
Wartung und Reparatur. Die Kosten der laufenden Unterhaltung z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt während der Mietzeit der Mieter – die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haften muss (siehe Ziff. 12). Bei Fahrzeugen, die sich noch in der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Herstellers befinden, muss das Fahrzeug zu Reparatur- und Wartungszweck- en, nach Absprache mit dem Vermieter, zu einer Vertragswerkstatt des Herstel- lers gebracht werden.
Wartung und Reparatur. 10.1. Sollte eine Wartung und/oder Reparatur der Alarmanlage durch ESS vor Ort beim Kunden erforderlich werden, so ist ihr in jedem Fall ein Zeitraum von mindestens drei Werktagen da- für einzuräumen.
10.2. Jegliche Wartung und Reparatur an der Alarm- anlage ist ausschließlich durch ESS vorzuneh- men. Im Fall von eigenmächtigen Manipulatio- nen durch den Kunden oder Dritte an der Alarmanlage entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden aus dem Vertrag.
10.3. Nicht im Vertragsumfang enthalten ist die Be- seitigung von Störungen oder Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung, höhe- rer Gewalt oder sonstiger äußerer Einwirkun- gen, die nicht von ESS zu vertreten sind. Leis- tungen, die von ESS zur Beseitigung solcher Störungen erbracht werden, werden zu den je- weils gültigen Preisen gesondert in Rechnung gestellt.
10.4. Eingriffe an der Hard- und Software oder an den von der Software verwalteten Daten durch den Kunden oder Dritte entbinden ESS von sämtlichen Verpflichtungen bzw Obliegenhei- ten.
Wartung und Reparatur. Die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten ist allein dem Auftrag- nehmer vorbehalten. Sollten Reparaturen erforderlich sein, so erfolgen diese nach vorheriger Einverständniserklärung des Auftraggebers. Material und Zeitaufwand für die Reparaturen werden gesondert in Rechnung gestellt. Für nicht vom Auftragnehmer bezogene Ersatzteile, Schmier- oder Hilfsmittel wird keine Haftung übernommen. Ersatzteile, die speziell für einen Auftrag bestellt oder angefertigt werden müssen, können nicht zurückgegeben werden. Dem Auftraggeber obliegt die fachgerechte Entsorgung sämtlicher im Rahmen des Technikereinsatzes angefallener Altteile und Öle sowie sonstiger Stoffe, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die Servicetechniker des Auftragnehmers werden nach Beendigung der Arbeiten eine Aufstellung über alle erbrachten Leistungen elektronisch vorle- gen, die vom Auftraggeber im Sinne der Fertigstellungsmitteilung zu unter- schreiben sind. Auch die Zusendung der Rechnung gilt als entsprechende Mitteilung. Die Abnahme hat binnen zwei Wochen nach Mitteilung zu erfolgen. Hat der Auftraggeber die vereinbarten Service- bzw. sonstige vertraglichen Leistungen nicht ausdrücklich schriftlich beanstandet oder ist die Abnahme nicht fristgerecht erfolgt, gilt die vertragliche Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.
Wartung und Reparatur. Die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten ist allein dem Auftragnehmer vorbehalten. Material und Zeitaufwand für Reparaturen werden gesondert in Rechnung gestellt. Für nicht vom Auftragnehmer bezogene Ersatzteile, Schmier- oder Hilfsmittel wird keine Haftung übernommen. Ersatzteile, die speziell für einen Auftrag bestellt oder angefertigt werden müssen sowie elektronische Bauteile wie z.B. Steuerungen, können nicht zurückgegeben werden. Dem Auftraggeber obliegt die fachgerechte Entsorgung sämtlicher im Rahmen des Technikereinsatzes angefallener Altteile und Öle sowie sonstiger Stoffe, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die Servicetechniker des Auftragnehmers werden nach Beendigung der Arbeiten eine Aufstellung über alle erbrachten Leistungen elektronisch vorlegen, die vom Auftragge- ber im Sinne der Fertigstellungsmitteilung zu unterschreiben sind. Auch die Zusendung der Rechnung gilt als entspre-chende Mitteilung. Hat der Auftraggeber die durchgeführ- ten Leistungen bei der Abnahme nicht ausdrücklich beanstandet, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen.