Wartung und Reparatur. Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter – die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100.- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparatur muss in einer geeigneten Fach/Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Steht eine solche nicht zur Verfügung, so ist der Vermieter (falls dieser nicht zu erreichen ist, die Schutzbriefgesellschaft) zu benachrichtigen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
Wartung und Reparatur. Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter – die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).
Wartung und Reparatur. Fällige Wartungsarbeiten hat der LN pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometeranzeige. In diesem Fall hat der LN dem LG eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
Wartung und Reparatur. 4.1. Der Auftragnehmer ist nur dann zu Wartungsarbeiten verpflichtet, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde.
Wartung und Reparatur. Die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten ist allein dem Auftrag- nehmer vorbehalten. Folgende Arbeiten sind zur Erhaltung eines funktionsfähigen Gerätezustandes durch den Auftragnehmer inkludiert: - Regelmäßige Wartung inkl. Wartungsteilen - Reparaturen inkl. Ersatzteilen - Jährliche Sicherheitsüberprüfung nach ÖNORM M9801 - Kosten für Servicetechniker zu den Öffnungszeiten des Auftragnehmers Folgende Leistungen sind nicht enthalten, können jedoch optional angeboten wer- den: - Räder/Rollen - Ersatz von Batteriezellen inklusive Reparatur Ladegerät - Ladegerätprüfungen nach ÖVE/ÖNORM E8701 - Jährliche Überprüfungen von explosionsgeschützten Geräten - Jährliche ziviltechnische Sicherheitsüberprüfung bei Mann-Hoch Geräten Die Servicetechniker des Auftragnehmers werden nach Beendigung der Arbeiten eine Aufstellung über alle erbrachten Leistungen elektronisch vorlegen, die vom Auftraggeber im Sinne der Fertigstellungsmitteilung zu unterschreiben sind. Auch die Zusendung der Rechnung gilt als entspre-chende Mitteilung. Hat der Auftragge- ber die durchgeführten Leistungen bei der Abnahme nicht ausdrücklich bean-stan- det, gilt die Leistung als ordnungsgemäß abgenommen. Generell ist das Gerät vom Auftraggeber entsprechend der Einsatzanalyse im normalen Gebrauch und Betrieb zu halten, um erhöhte Verschleißer-scheinungen zu vermeiden. Sämtliche Kosten, die durch Gewalt- und Elementarschäden, eine sonstige unsachgemäße Nutzung beruhen, wenn Arbeiten an den Geräten auf- grund unberechtigter Reparaturen oder Wartungen durch den Auftraggeber bzw. Dritte notwendig sind, befinden sich nicht im Leistungsumfang und sind ebenso wie daraus resultierende Folgeschäden am Gerät vom Auftraggeber zu bezahlen. Als Basis dient unser Leitfaden „VERTRAGSGEMÄSSE ABNUTZUNG“, um inakzeptable Schäden zu definieren. Wird über die fachgerechte Behebung dieser Schäden kei- ne Einigung erzielt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Geräte mit sofortiger Wirkung aus dem Full Service zu exkludieren oder den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende zu kündigen.
Wartung und Reparatur. 1. Hat der LN mit der MAN Truck & Bus Vertrieb Österreich GesmbH (MTBAT GesmbH) einen Servicevertrag abgeschlossen und wurde der Servicevertrag in der Kalkulation des Kaufpreises berücksich- tigt, so tritt MFS zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten Servicerate an die MTBAT GesmbH in den Servicevertrag auf Seiten des LN ein und verpflichtet sich den Servicevertrag aus den vom Leasing- nehmer geleisteten Leasingraten zu bedienen. Der Servicevertrag wird vom LN ausverhandelt und abgeschlossen.
Wartung und Reparatur. Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Reparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50,- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 13). Versagt der Kilometerzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
Wartung und Reparatur. Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z. B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Punkt 11). Sonstige durch den Mieter selbst durchgeführte Reparaturen sind nur nach Absprache möglich, da sonst die Gewährleistung für das noch in der Garantiezeit befindliche Fahrzeug gefährdet ist. Entstandene Kosten aufgrund abgelehnter Gewährleistung durch den Vertragshändler trägt in diesem Fall der Mieter. Versagt der Kilometerzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.
Wartung und Reparatur. Der/die Mieter/in hat für die Dauer der Miete für die Kontrolle von Motorölstand, Kühlwasser, Reifendruck, AdBlue-Stand, sowie die allgemeine Betriebssicherheit zu sorgen. Die Kosten für die laufende Unterhaltung hat der/die Mieter/in zu tragen. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, welche während der Miete notwendig sind, um die Fahrsicherheit aufrecht zu erhalten, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters beauftragt werden. Die anfallenden Kosten für die Reparatur trägt der Vermieter gegen Vorlage der Belege, sofern der/die Mieter/in nicht für den Schaden haftet (siehe Punkt 10.7). Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100,00 € hat der/die Mieter/in darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per E-Mail an den Vermieter zu senden. Sonstige Reparaturen, welche von der Mieterin/vom Mieter selbst durchgeführt werden, sind nur nach Absprache mit dem Vermieter möglich. Entstehen dadurch Folgekosten (z.B. abgelehnte Gewährleistung) trägt diese der/die Mieter/in. Besonderheiten gelten für die folgenden Schäden: • Steinschläge (Scheibe): Steinschläge können oftmals kostengünstig geklebt und die Scheibe muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Vor der Reparatur findet eine Bewertung durch den Fachbetrieb statt und anschließend wird der Teilkasko-Schaden reguliert. Die Kosten trägt der Mieter im Rahmen der Selbstbeteiligungsregelungen. • Reifenschäden: Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zu Lasten der Mieterin/des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen von der Mieterin/vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) müssen von der Mieterin/vom Mieter bezahlt werden. • Falsche Befüllung des Wassertanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind von der Mieterin/vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet sie/er für alle daraus resultierenden Schäden. • Falsche Befüllung des Dieseltanks: Eine falsche Befüllung des Dieseltanks kann zu Motorschäden führen und der/die Mieter/in haftet für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der/die Mieter/in verpflichtet, zunäc...
Wartung und Reparatur. 1. Hat der Käufer mit der MAN Truck & Bus Vertrieb Österreich GesmbH (MTBAT GesmbH) einen Servicevertrag abgeschlossen und wurde der Servicevertrag in der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigt, so tritt MFS zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten Servicerate an die MTBAT GesmbH in den Servicevertrag auf Sei- ten des Käufer ein und verpflichtet sich den Servicevertrag aus den vom Käufer geleisteten Raten zu bedienen. Der Servicevertrag wird vom Käufer ausverhandelt und abgeschlossen.