Mehrarbeit bei Verträgen mit verminderter Wochengage gemäß TZ 5.3.3. 5.4.4.1. Im Fall eines Vertrages mit verminderter Wochengage gem. TZ 5.3.3 ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit über die 8. Stunde pro Tag hinaus Mehrarbeit. Gleiches gilt für die Arbeit am 6. und 7. Tag. 5.4.4.2. Die Abgeltung für Mehrarbeit für die 41. bis 50. Wochenstunde an den Tagen von Montag bis Xxxxxxx beträgt zusätzlich zur zeitanteiligen Gage 25%; für darüber hinausgehende Mehrarbeit gilt TZ 5.4.3.2 entsprechend.
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Samples: Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende, Tarifvertrag Für Film Und Fernsehschaffende
Mehrarbeit bei Verträgen mit verminderter Wochengage gemäß TZ 5.3.3. 5.4.4.1. Im Fall eines Vertrages mit verminderter Wochengage gem. TZ 5.3.3 ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit über die 8. Stunde pro Tag hinaus MehrarbeitMehr- arbeit. Gleiches gilt für die Arbeit am 6. und 7. Tag.
5.4.4.2. Die Abgeltung für Mehrarbeit für die 41. bis 50. Wochenstunde an den Tagen von Montag bis Xxxxxxx beträgt zusätzlich zur zeitanteiligen Gage 25%; für darüber hinausgehende darüberhinausgehende Mehrarbeit gilt TZ 5.4.3.2 entsprechend.
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Samples: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag
Mehrarbeit bei Verträgen mit verminderter Wochengage gemäß TZ 5.3.3. 5.4.4.1. Im Fall eines Vertrages mit verminderter Wochengage gemgern. TZ 5.3.3 ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit über die 8. Stunde pro Tag hinaus Mehrarbeit. Gleiches gilt für die Arbeit am 6. und 7. Tag.
5.4.4.2. Die Abgeltung für Mehrarbeit für die 41. bis 50. Wochenstunde an den Tagen von Montag bis Xxxxxxx beträgt zusätzlich zur zeitanteiligen Gage 25%; für darüber hinausgehende Mehrarbeit gilt TZ 5.4.3.2 entsprechendentspre- chend.
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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte Film Und Fernsehschaffende
Mehrarbeit bei Verträgen mit verminderter Wochengage gemäß TZ 5.3.3. 5.4.4.1. Im Fall eines Vertrages mit verminderter Wochengage gem. TZ 5.3.3 ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit über die 8. Stunde pro Tag hinaus MehrarbeitMehr- arbeit. Gleiches gilt für die Arbeit am 6. und 7. Tag.
5.4.4.2. Die Abgeltung für Mehrarbeit für die 41. bis 50. Wochenstunde an den Tagen von Montag bis Xxxxxxx beträgt zusätzlich zur zeitanteiligen Gage 25%; für darüber hinausgehende hin-ausgehende Mehrarbeit gilt TZ 5.4.3.2 entsprechend.
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Samples: Manteltarifvertrag