Mehrarbeit und Überstunden. Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten müssen, unabhängig von der Arbeitsstätte, im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Als Anordnung von Mehrarbeit bzw. Überstunden gelten auch terminisierte Arbeitsaufträge, bei denen anzunehmen ist, dass diese im Normalfall nur durch die Leistung von Mehrarbeit bzw. Überstunden zu bewältigen sind. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG bleiben unberührt.
Mehrarbeit und Überstunden. Urlaub und Krankheit
Mehrarbeit und Überstunden. Die Vergütung von Mehrarbeits- und Überstunden erfolgt entsprechend den bestehenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betrieblichen Regelungen. Überstunden- bzw. Mehrarbeitspauschalen bleiben aufrecht.
Mehrarbeit und Überstunden. Aufgrund der teilweisen Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unab- hängig vom (betrieblichen oder Tele-) Arbeitsplatz, im Voraus vom Vorgesetzten angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Die Anordnung von Mehrleistungen erfolgt bei- spielsweise im Rahmen der – dieser Betriebsvereinbarung als Anlage beigefügten – Führungs- vereinbarung. Mehrarbeit zur Einarbeitung der an Fenstertagen entfallenden Arbeitszeit (Betriebsvereinba- rung Nr. 2) ist jedenfalls nur am betrieblichen Arbeitsplatz möglich.
Mehrarbeit und Überstunden. (1) Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wö- chentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normal- arbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 Stunden bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht ange- rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver- teilung der NAZ. – 7 –
(2) Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden. Die konsumierte Freizeit wird zuerst auf die Mehrar- beitsstunden und erst anschließend nach Vereinba- rung auf allfällige Überstunden angerechnet.
(3) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweils festgelegten täglichen Ar- beitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit über- schritten wird, sofern die Überstundenleistung ange- ordnet oder nachträglich genehmigt wurde. Überstunden sind spätestens bis zum Ablauf von 3 Mo- naten nach Ende des Monats, in dem sie entstanden sind, schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
(4) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit lie- gen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen jeweils vereinbarte tägliche Ar- beitszeit einschließlich der Mehrarbeit überschritten wird.
(5) Wird in einem Betrieb in mehreren Schichten gear- beitet, so beträgt der Zuschlag für die Nachtarbeit 50 %. Von einer Schichtzulage kann nur dann gespro- chen werden, wenn innerhalb eines Monates wenigs- tens eine Woche nacheinander in Tag- und Nacht- schicht gearbeitet wird.
(6) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäftig- ten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder eine wö- chentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.
(7) Beide Vertragsschließenden erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche vorzukehren, um Überstun- den zu vermeiden. Im Allgemeinen soll durch die Leis- tung von Überstunden die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich allfälliger Mehrarbeit um nicht mehr als 10 Stunden überschritten werden. Für die Festset- zung allfälliger höherer Überstundenleistungen ist der Betriebsrat zu hören.
(8) Die Basis für die Überstundenberechnung beträgt 1/167.
(9) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %...
Mehrarbeit und Überstunden. Istzeiten, welche die tägliche Sollzeit überschreiten, sind Gutstunden im Sinne des Gleit- zeitguthabens, wenn sie freiwillig von der jeweiligen Arbeitnehmerin/vom jeweiligen Ar- beitnehmer festgelegt wurden.
Mehrarbeit und Überstunden. Trotz der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die geltende Regelarbeitszeit oder die Gleitzeit / flexible Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unab- hängig von der Arbeitsstätte, im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den universitären Regelun- gen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung oder ein Freizeitausgleich der- selben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats bleiben davon unberührt.
Mehrarbeit und Überstunden. Aufgrund der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig von der Arbeitsstätte, im Voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben davon unberührt.
Mehrarbeit und Überstunden. (1) Beschäftigte mit Schwerbehinderung sind auf ihr Verlangen von Mehr- arbeit oder Überstunden freizustellen (§ 207 SGB IX). Dies gilt auch für Rufbereitschaft.
(2) Mehrarbeit im Sinne dieser Vereinbarung ist für Beamtinnen und Beamte der unter den Voraussetzungen des § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst. Für Tarifbeschäftigte sind Mehrarbeitsstunden/Überstunden die Arbeitszeiten, die im Rahmen der tarifrechtlichen Vorschriften über die tarifvertraglich geregelte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden.
Mehrarbeit und Überstunden. Eine Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden erfolgt entsprechend den bestehenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betrieblichen Regelungen. Überstunden- bzw. Mehrarbeitspauschalen bleiben aufrecht. The working time to be worked shall be the agreed weekly working time. The working time shall be divided between the regular workplace and the home office workplace. This division of working time shall be agreed individually between employer and employee and may be changed by mutual agreement between supervisor and employee in justified exceptional cases for a maximum of one month without a new agreement. The respective applicable agreements regarding working time and the provisions of working time law (in particular AZG, ARG) shall remain in force and shall therefore also apply in full on days of performance at the external workplace
6.2 Extra work and overtime