Flexible Arbeitszeit Musterklauseln

Flexible Arbeitszeit. Die nachstehende Regelung über flexible Arbeitszeiten (Pkt. 5.–7.) kann in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, nur mit dessen Zustimmung abgeschlossen werden. Wurden dem Betriebsrat nachweislich sämtliche Inhalte über das im Beschäftigerbetrieb angewendete Modell der flexiblen Arbeitszeit schriftlich übermittelt, so hat der Betriebsrat binnen 2 Wochen nachweislich schriftlich bekannt zu geben, ob er dazu seine Zustimmung erteilt. Gibt der Betriebsrat innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Regelung mit den Arbeitnehmern nur schriftlich vereinbart werden.
Flexible Arbeitszeit. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit kann bei einem Durchrechnungszeitraum bis zu 8 Wochen auf höchstens 50 Stunden und bei einem längeren Durchrechnungszeit- raum bis 52 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden. a) Am Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes, der kürzer als 52 Wochen ist, darf die Zahl der Guthabenstunden und die Zeitschuld je 40 Wochenstunden nicht überschreiten. b) Der Zeitausgleich ist in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen zu ver- brauchen. Ist bis Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, werden die Guthabenstunden bzw. die Zeitschuld in den nächsten Durchrechnungszeitraum übernommen. Der Zeitausgleich hat aber je- weils innerhalb von 52 Wochen ab Beginn des 1. oder einzigen Durchrechnungs- zeitraumes zu erfolgen. c) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch berechtigte Entlassung, bei Dienstaustritt ohne wichtigen Grund oder aus Verschulden des Arbeitnehmers werden Zeitguthaben mit dem Beendigungszeitpunkt des Dienstverhältnisses ab- gerechnet. In allen anderen Fällen der Dienstauflösung erfolgt die Abrechnung mit dem durchschnittlichen Stundenverdienst zuzüglich 50 % Überstundenzuschlag. d) Das Entgelt für eine Zeitschuld hat der Arbeitnehmer im Falle der Selbstkündi- gung, der berechtigten Entlassung oder des unbegründeten vorzeitigen Austrittes zurückzuzahlen.
Flexible Arbeitszeit. Zulässig sind folgende von § 3.1 abweichende, in Betriebsvereinbarungen - oder in Betrieben ohne Betriebsrat zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer- zu vereinbarende Regelungen:
Flexible Arbeitszeit. Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden. b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt. c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden. d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu informieren. e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert.
Flexible Arbeitszeit. Um den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Unternehmens Rechnung zu tragen, kann eine flexible Arbeitszeit eingeführt werden. In diesem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a) Es muss ein konstanter Monatslohn gemäss Art. 14 gezahlt werden. b) Der konstante Monatslohn wird während mindestens 12 Monaten ab dessen Einführung bezahlt. c) Die Arbeitnehmer müssen mindestens 2 Monate im Voraus über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit in Kenntnis gesetzt werden. d) Die wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen einem Minimum von 32 Stunden verteilt auf 4 oder 5 Tage und einem Maximum von 47 Stunden für 5 Tage festgelegt werden. Im letzteren Fall darf die flexible Arbeitszeit jedoch nicht länger als 8 Wochen andauern. Bei flexiblen Arbeitszeiten, die über einen längeren Zeitraum angewandt werden sollen, ist die kantonale paritätische Berufskommission zu in- formieren. e) Das Personal wird in den Entscheidungsprozess miteinbezogen und über allfällige Arbeitszeitmassnahmen 1 Woche im Voraus informiert. f) Der Rahmen für die flexible Arbeitszeit beschränkt sich auf die Zeit von Montag bis Xxxxxxx zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr. Für den Kanton Genf gilt der Anhang V. g) Am Ende jedes Monats wird eine Abrechnung der geleisteten Arbeits- stunden mit Angabe der Mehr- oder Minderstunden erstellt. Diese wird dem Arbeitnehmer mindestens einmal pro Jahr zur Zustimmung vorge- legt. h) Nicht geleistete Arbeitsstunden, die das in Artikel 14 Bst f genannte Minimum unterschreiten, führen nicht zum Ausgleich ausfallender Ar- beitszeit. i) Die bezahlten Absenzen und die Feiertage werden mit 8.2 Arbeitsstun- den pro Tag verrechnet. j) Im Falle einer Vertragsauflösung während des Jahres muss eine Endab- rechnung der geleisteten Arbeitsstunden erstellt werden. Falls notwen- dig wird die Kündigungsfrist dazu eingesetzt, um die Arbeitsstunden anzupassen.
Flexible Arbeitszeit. Jede(r) vollbeschäftigte Bedienstete kann Anfang und Ende der täglichen Arbeits- zeit in folgenden Grenzen selbst bestimmen: In der Zeit vom 1. April bis 30. September: Arbeitsbeginn von 6:30 bis 7:00 Uhr, Arbeitsende montags bis donnerstags von 15.30 bis 18.30 Uhr freitags von 13.00 bis 18.30 Uhr samstags von 06.30 bis 13:00 Uhr In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Xxxx: Arbeitsbeginn von 7:30 bis 8:00 Uhr, Arbeitsende montags bis donnerstags von 14.30 bis 17.30 Uhr freitags von 13.00 bis 17.30 Uhr samstags von 07.30 bis 13:00 Uhr Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Schwerbehindertenvertreter/innen und Personalratsmitglieder, die ganz oder teilweise freigestellt sind, werden von der flexiblen Arbeitszeit ausgenommen.
Flexible Arbeitszeit 

Related to Flexible Arbeitszeit

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.