Urlaub und Krankheit Musterklauseln

Urlaub und Krankheit. Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für außerbetriebliche Arbeitsstätten die gleichen Regelungen wie für betriebliche Arbeitsstätten.
Urlaub und Krankheit. Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung durch Krankheit gelten für den mobilen Arbeitsplatz dieselben Regelungen wie für den innerbetrieblichen Arbeitsplatz. Für die Entgeltfortzahlung wird die durchschnittliche tägliche Ar- beitszeit zugrunde gelegt.
Urlaub und Krankheit. Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Die Tätigkeitsvergütung wird für den Fall einer Krankheit oder sonstigen unverschuldeten Verhinderung eines Gesellschafters an seiner Tätigkeit für die Gesellschaft über einen Zeitraum von 9 Wochen wei- terbezahlt. Danach erlischt der Anspruch auf Tätigkeitsvergütung für die Zeit, in der der Gesellschafter seine Tätigkeit nicht ausübt.
Urlaub und Krankheit. Hinsichtlich Urlaub und Arbeitsverhinderung gelten für Telearbeitsplätze die gleichen Regelungen wie für universitäre Arbeitsstätten.
Urlaub und Krankheit. Für Urlaub und Krankheit gelten dieselben Regelungen wie in der Dienststelle.
Urlaub und Krankheit. 9.1. Die Tagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten stimmen ihre Urlaubspläne aufeinander ab. 9.2. Kommt keine Einigung zustande, müssen die Personensorgeberechtigten mit Unterstützung des zuständigen Familien- und Kinderservicebüros für eine Ersatzbetreuung sorgen (siehe Richtlinie Landkreis Hildesheim). 9.3. Die Tagespflegeperson vereinbart mit den sorgeberechtigten Eltern Urlaubstage pro Jahr. 9.4. Im Falle einer Erkrankung oder einer anderen unverschuldeten Verhinderung der Tagespflegeperson (dazu zählen etwa unaufschiebbare Behördengänge oder Arztbesuche, mit denen sich die Betreuung des Kindes/der Kinder nicht vereinbaren lässt) haben die Personensorgeberechtigten in Verbindung mit dem Kinder- und Familienservicebüro für eine ggf. notwendige anderweitige Betreuung des Kindes / der Kinder zu sorgen. In der Regel bietet es sich an, nach gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten, z. B. Ersatzperson mit gültiger Erlaubnis zur Kindertagespflege, zu suchen (siehe Richtlinie Landkreis Hildesheim). Weitere Vereinbarungen: ................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................
Urlaub und Krankheit. Bei Urlaub oder Krankheit des Neuen Besitzers darf der Hund nur unter Einhaltung der hier vereinbarten Vertragspflichten in Pflege gegeben werden.
Urlaub und Krankheit. 9.1. Die Tagespflegeperson und die Personensorgeberechtigten stimmen ihre Urlaubspläne aufeinander ab. 9.2. Kommt keine Einigung zustande, müssen die Personensorgeberechtigten mit Unterstützung des zuständigen Familien- und Kinderservicebüros für eine Ersatzbetreuung sorgen (siehe Richtlinie Landkreis Hildesheim). 9.3. Die Tagespflegeperson vereinbart mit den Personensorgeberechtigten Urlaubstage pro Jahr. 9.4. Im Falle einer Erkrankung oder einer anderen unverschuldeten Verhinderung der Tagespflegeperson (dazu zählen etwa unaufschiebbare Behördengänge oder Arzt- besuche, mit denen sich die Betreuung des Kindes / der Kinder nicht vereinbaren lässt) haben die Personensorgeberechtigten in Verbindung mit dem Familien- und Kinderservicebüro für eine ggf. notwendige anderweitige Betreuung des Kindes / der Kinder zu sorgen. In der Regel bietet es sich an, nach gemeinsamen Lösungsmöglichkeiten, z.B. Ersatzperson mit gültiger Erlaubnis zur Kindertagespflege, zu suchen (siehe Richtlinie Landkreis Hildesheim).
Urlaub und Krankheit. Der Aufbau übergesetzlicher Urlaubstage endet nach sechs Monaten Krankheit. Arbeitet der erkrankte Arbeitnehmer nach dieser Zeit zum Teil seiner normalen Stundenanzahl? In diesem Fall baut er auf den gearbeiteten Stunden ebenfalls übergesetzliche Urlaubstage auf. » Ist der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum als sechs Monate krank gewesen? Und hat er dadurch nicht ausreichend Urlaubstage für gemeinsame Betriebsferien im Xxxxxx aufgebaut? In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die fehlenden Tage bis zu einem Minimum von 2,5 Tagen. » Ist der Arbeitnehmer an einem festgelegten Urlaubstag krank? In diesem Fall darf er diesen Tag zu einem anderen Zeitpunkt aufnehmen. » Kann der Arbeitnehmer aus Gründen, wie den in Artikel 7:635 niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch genannten Gründen, keinen Gebrauch von einem oder mehreren Urlaubstagen machen? Und hat er dieses dem Arbeitgeber gemeldet? In diesem Fall gibt der Arbeitgeber ihm zu einem anderen Zeitpunkt noch die Gelegenheit, um diesen Tag oder diese Tage aufzunehmen. Zu welchem Zeitpunkt dies geschieht, wird vom Arbeitgeber in Absprache mit dem Arbeitnehmer festgelegt.

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  • Krankheit Plötzliche und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands, die von einer zuständigen ärztlichen Stelle festgestellt wurde. Schwere Krankheit Plötzliche und unvorhersehbare Verschlechterung des Gesundheitszustands, die von einer zuständigen ärztlichen Stelle festgestellt wurde und die Ausstellung einer Verordnung für die Behandlung des Patienten und die Einstellung aller beruflichen oder sonstigen Tätigkeiten nach sich zieht.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung