Mehrarbeit und Überstunden Musterklauseln

Mehrarbeit und Überstunden. Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten müssen, unabhängig von der Arbeitsstätte, im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Als Anordnung von Mehrarbeit bzw. Überstunden gelten auch terminisierte Arbeitsaufträge, bei denen anzunehmen ist, dass diese im Normalfall nur durch die Leistung von Mehrarbeit bzw. Überstunden zu bewältigen sind. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG bleiben unberührt.
Mehrarbeit und Überstunden. Eine Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden erfolgt entsprechend den bestehenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betrieblichen Regelungen. Überstunden- bzw. Mehrarbeitspauschalen bleiben aufrecht. The working time to be worked shall be the agreed weekly working time. The working time shall be divided between the regular workplace and the home office workplace. This division of working time shall be agreed individually between employer and employee and may be changed by mutual agreement between supervisor and employee in justified exceptional cases for a maximum of one month without a new agreement. The respective applicable agreements regarding working time and the provisions of working time law (in particular AZG, ARG) shall remain in force and shall therefore also apply in full on days of performance at the external workplace Extra work (“Mehrstunden”) and overtime (“Überstunden”) shall be paid in accordance with the existing statutory, collective agreement and company regulations. Flat rates for overtime and extra work shall remain in force. 6.3.Fahrzeiten 6.3 Travel times Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und Wohnung gelten als nicht betriebsbedingt und finden grundsätzlich keine Anrechnung auf die Arbeitszeit. Sofern es sich dabei um Dienstwege handelt, die nicht in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und auswärtiger Arbeitsstelle begründet sind und/oder die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzugelten wären, findet eine Anrechnung auf die Arbeitszeit statt. Wird ein/e ArbeitnehmerIn aufgefordert, während der außerbetrieblichen Arbeitszeit in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen. Reisekosten werden nach den bestehenden Spesenrichtlinien abgewickelt. Auf Nachfrage des Vorgesetzten ist ein Nachweis über den Grund der ungeplanten Fahrt vom Home Office ins Büro zu erbringen.
Mehrarbeit und Überstunden. (1) Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wö- chentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normal- arbeitszeit) von 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38,5 Stunden bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht ange- rechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Ver- teilung der NAZ. – 7 –
Mehrarbeit und Überstunden. (1) Beschäftigte mit Schwerbehinderung sind auf ihr Verlangen von Mehr- arbeit oder Überstunden freizustellen (§ 207 SGB IX). Dies gilt auch für Rufbereitschaft.
Mehrarbeit und Überstunden. Aufgrund der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unabhängig von der Arbeitsstätte, im Voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den betrieblichen Regelungen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung derselben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bleiben davon unberührt.
Mehrarbeit und Überstunden. Istzeiten, welche die tägliche Sollzeit überschreiten, sind Gutstunden im Sinne des Gleit- zeitguthabens, wenn sie freiwillig von der jeweiligen Arbeitnehmerin/vom jeweiligen Ar- beitnehmer festgelegt wurden. Istzeiten, welche bei Vollzeitbeschäftigung die tägliche Sollzeit überschreiten und die im Vorhinein ausdrücklich angeordnet wurden, gelten als Überstunden (§ 35 Abs. 2 Uni-KV). Wird die Überstundenarbeit erst nach dem Ende der Sollzeit angeordnet, so gilt nur die über die bereits erbrachte Arbeitsleistung hinausgehende Arbeitszeit als Überstunde (§ 35 Abs. 2 Uni-KV). Die Leistung von Überstunden ohne ausdrückliche Anordnung ist unverzüglich schriftlich der/dem Vorgesetzten im Nachhinein zu melden. In der Meldung sind die Gründe für die Notwendigkeit der Überstundenarbeit und Gründe anzugeben, warum eine vorherige Ge- nehmigung der Überstundenarbeit nicht eingeholt werden konnte. Die Notwendigkeit der Überstundenarbeit muss von der/vom Vorgesetzten innerhalb von drei Arbeitstagen bestä- tigt werden (§ 35 Abs. 3 Uni-KV). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen sind verpflichtet, angeordnete Mehrarbeit (Über- stunden) zu erbringen, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehme- rin/des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 35 Abs. 1 Uni-KV). Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern liegen Mehrarbeitsstunden vor, wenn sie über ihre Sollarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen auf Anordnung erbringen. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern liegen Überstunden vor, wenn sie über die für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen geltende Sollzeit (§ 4 Z. 1, 1. Ab- satz) hinaus Arbeitsleistungen auf Anordnung erbringen. Die Arbeitnehmer/innen sind verpflichtet, die Mehrarbeitsstunden oder Überstunden in der automationsunterstützten Zeiterfassungsanwendung zu erfassen (§ 35 Abs. 4 Uni-KV). Die Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden richtet sich nach den gesetzlichen und kol- lektivvertraglichen Bestimmungen. Die Verantwortung für die korrekten Zeitaufzeichnungen und Abrechnungen trägt die je- weilige Arbeitnehmerin/der jeweilige Arbeitnehmer. Die Kontrolle der Einhaltung der Dienstzeiten sowie der ordnungsgemäßen Zeitaufzeichnungen und die Obsorge für den zeitgerechten Abbau von Zeitguthaben obliegen der/dem Vorgesetzten. Diese/r hat auch dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Inanspruchnahme der Gleitzeit in der von ihr/ihm ge- leiteten Organisationseinheit die Erreichbarkeit während der üblichen Dienststunden durchge...
Mehrarbeit und Überstunden. Aufgrund der teilweisen Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unab- hängig vom (betrieblichen oder Tele-) Arbeitsplatz, im Voraus vom Vorgesetzten angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Die Anordnung von Mehrleistungen erfolgt bei- spielsweise im Rahmen der – dieser Betriebsvereinbarung als Anlage beigefügten – Führungs- vereinbarung. Mehrarbeit zur Einarbeitung der an Fenstertagen entfallenden Arbeitszeit (Betriebsvereinba- rung Nr. 2) ist jedenfalls nur am betrieblichen Arbeitsplatz möglich.
Mehrarbeit und Überstunden. Trotz der Selbstbestimmungsmöglichkeit über die Lage und Verteilung der Arbeitszeit müssen alle über die geltende Regelarbeitszeit oder die Gleitzeit / flexible Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeiten, unab- hängig von der Arbeitsstätte, im voraus von dem Vorgesetzten entsprechend den universitären Regelun- gen angeordnet sein, um als solche anerkannt zu werden. Eine Vergütung oder ein Freizeitausgleich der- selben erfolgt entsprechend den bestehenden Regelungen. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats bleiben davon unberührt.
Mehrarbeit und Überstunden. 5. Urlaub und Krankheit
Mehrarbeit und Überstunden. Die Vergütung von Mehrarbeits- und Überstunden erfolgt entsprechend den bestehenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und betrieblichen Regelungen. Überstunden- bzw. Mehrarbeitspauschalen bleiben aufrecht.