Mehrfache Anordnung. Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen nach Ziffer 1 innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mehr als einmal angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen der gleichen Maßnahme auch auf den gleichen Umständen, so wird die nach Ziffer 5 zu leistende Entschädigung für die mehrfachen Anordnungen zusam- men insgesamt nur einmal zur Verfügung gestellt. Handelt es sich bei den Maßnahmen nach Absatz 1 um Betriebsschlie- ßungen nach Ziffer 1.1. ist der zu entschädigende Zeitraum innerhalb eines Versicherungsjahres insgesamt auf 30 Schließungstage be- grenzt. Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unterschiedlichen Behörden erfolgen oder sie verschiedene versicherte Betriebe oder Betriebsstät- ten betreffen. Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnungen wegen der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheitserregers einschließlich aller Mutationen oder Variationen davon erfolgen (Ursa- chenidentität).
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Samples: Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs), Sv Industriepolice (Svip Abs)
Mehrfache Anordnung. Wird eine der durch die Versicherung gedeckten Maßnahmen nach Ziffer 1 gemäß Nr. 2.1.1 bis Nr. 2.1.5 innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mehr als einmal angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen der gleichen Maßnahme auch auf den gleichen Umständen, so wird ist die nach Ziffer 5 zu leistende Entschädigung für diese Versicherungsfälle insgesamt auf die mehrfachen Anordnungen zusam- men insgesamt nur einmal zur Verfügung gestelltvereinbar- te Jahreshöchstentschädigung gemäß Nr. 3.3 begrenzt. Handelt es sich bei den Maßnahmen nach Absatz 1 um Betriebsschlie- ßungen nach Ziffer 1.1Betriebs- schließungen gemäß Nr. 2.1.1, ist der zu entschädigende Zeitraum innerhalb eines Versicherungsjahres insgesamt auf 30 Schließungstage be- grenztbegrenzt. Das gilt auch, wenn die Anordnungen von unterschiedlichen Behörden erfolgen oder sie verschiedene versicherte Betriebe oder Betriebsstät- ten Betriebsstätten betreffen. Der gleiche Umstand liegt vor, wenn die behördlichen Anordnungen wegen der gleichen Krankheit oder des gleichen Krankheitserregers einschließlich ein- schließlich aller Mutationen oder Variationen davon erfolgen (Ursa- chenidentitätUrsachen- identität).
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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung