Mehrjährige Verträge. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. § 6 Beitragsangleichung Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsbe- rechnung der Beitragsangleichung.
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