Neuwertentschädigung Musterklauseln

Neuwertentschädigung. 2.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versicherer für versicherte Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. 2.2 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. 2.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden 2.4 Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versiche- rungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall und Versicherungs- jahr 15.000 EUR. 2.5 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Neuwertentschädigung. 12.11.1 Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert einer Sache glei- cher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Sofern Sie es wünschen, leisten wir diesen Neuwert für Sachschäden unter den folgenden Vo- raussetzungen. 12.11.2 Die beschädigte oder zerstörte Sache ist zum Zeitpunkt der Beschädigung nicht älter als zwölf Monate, gerechnet ab dem nachge- wiesenen ersten Kauf der Sache. 12.11.3 Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt. Dieser Betrag stellt zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Bei Schäden größer als 3.000 EUR erfolgt keine anteilige Entschädigung zum Neuwert.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 1.000 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an: - mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager) - Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC) - Film- und Fotoapparate - tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)
Neuwertentschädigung. Auf Wunsch von Dir leisten wir für Sach- schäden Schadenersatz zum Neuwert. A1-6.28.1 Die Höchstentschädigung ist auf 3.000 EUR je Versicherungsfall und Ver- sicherungsjahr begrenzt. A1-6.28.2 Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwert- entschädigung. A1-6.28.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Be- schädigung/Zerstörung nicht älter als zwölf Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt Dir. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. A1-6.28.4 Ausgeschlossen bleiben Schäden an (1) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager), (2) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet- PC), (3) Film- und Fotoapparaten, (4) tragbaren Musik- oder Videowieder- gabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wieder- gabegeräte), (5) Brillen jeder Art.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Versicherungssumme ist auf 2.500 EUR je Versicherungs- fall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufda- tum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versiche- rungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen wer- den, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an: a. mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager) b. Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC) c. Film- und Fotoapparate d. tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3- Player, CD-Wiedergabegeräte) e. Brillen jeder Art
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungs- nehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neu wert. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf EUR 2.500 begrenzt. Die irreparabel beschädigte/zerstörte Sache darf zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufda- tums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen, elektronischen und optischen Geräten sowie Brillen jeder Art.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung ist, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis. Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer besseren Energieeffizienz (EU-Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer zusätzlich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal zusätzlich 1000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung. Ausgeschlossen sind Schäden an: • mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art; • Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme; • Film- und Fotoapparate; • tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte; • Brillen jeder Art.
Neuwertentschädigung. Der Versicherer wird im Schadenfall, wenn der VN es wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden), die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 3.000 EUR nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug verzichten.