Versehentliche Obliegenheitsverletzung. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Versehentliche Obliegenheitsverletzung. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer II 3 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. § 5 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
Versehentliche Obliegenheitsverletzung. In Erweiterung zu Abschnitt B3-3 bleibt der Versicherungsschutz bei fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen in vollem Umfang bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Eine fahrlässige Obliegenheitsverletzung liegt dabei dann vor, wenn der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige unterlässt oder fahrlässig die Anzeige unrichtig abgibt oder er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit unterlässt.
Versehentliche Obliegenheitsverletzung. In Erweiterung von B3-2 bleibt der Versiche- rungsschutz bei versehentlicher Obliegenheits- verletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen un- verzüglich nachgeholt wurde.
Versehentliche Obliegenheitsverletzung. Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu Ziffer 25 der AVB PVH 2018 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Versehentliche Obliegenheitsverletzung. Schäden an sonstigen gemieteten, gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen
Versehentliche Obliegenheitsverletzung. Wenn Sie • eine Ihnen obliegende Anzeige unterlassen oder • eine Anzeige fahrlässig unrichtig abgeben oder • fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit unterlassen, besteht weiterhin Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Ver- sehen beruht. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie das Versäumnis nach dem Erkennen unverzüglich nachholen. § 39 Welche Deckungssumme ist vereinbart? Was geschieht bei nicht ausreichender Deckungs- summe? § 40 Welche Besonderheiten müssen Sie beim Schutz vor Haftpflicht- ansprüchen beachten?
1. Für die Heim&Haus-Versicherung gilt die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall.
2. Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet.
3. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
4. Wir erstatten die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente, wenn: • Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen leisten müssen und • der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme übersteigt oder • der Kapitalwert der Rente den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme übersteigt. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Maftgeblich ist die jeweils gültige Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich in den oben genannten Fällen an laufenden Renten- zahlungen beteiligen müssen, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
1. Der Versicherungsschutz umfasst • die Prüfung der Haftpflichtfrage, • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und • Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund • Gesetzes, • rechtskräftigen Urteils, • Anerkenntnisses oder • Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist Ihre Schadenersa...
Versehentliche Obliegenheitsverletzung. Der Versicherungsschutz bleibt ergänzend zu J 3.3.3 bei versehentlicher einfach fahrlässiger Obliegenheitsverletzung (z. B. Unter- lassen einer dem Versicherungsnehmer obliegenden Anzeige, fahrlässige unrichtige Angaben in einer Anzeige oder fahrlässige Unterlassung einer sonstigen Obliegenheit) bestehen, wenn das Versäumnis nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Versehentliche Obliegenheitsverletzung. Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten B1-6.24
Versehentliche Obliegenheitsverletzung. Die in den AHB CIF4ALL 2021 genannten Folgen treten bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung nicht ein, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nach- geholt wurde.