Mehrwert Musterklauseln

Mehrwert. Der Mehrwert des Werkes im Sinne des Vertrages ist die Differenz zwischen dem in einem ordnungsgemäß ausgestellten und übergebenen Vertrag angegebenen Preis oder Wert und dem vorangegangenen ordnungsgemäß ausgestellten und übergebenen Vertrag oder - wenn kein noch kein solcher Vertrag vorhanden ist - dem in Artikel 1 dieses Vertrages angegebenen Preis oder Wert. Falls ein ordnungsgemäß ausgestellter Vertrag nicht fristgerecht gemäß Artikel 2 übergeben wird, kommt der Mehrwert genauso zum Ansatz als wenn der Vertrag ordnungsgemäß ausgestellt und übergeben worden wäre, und zwar zu jenem Preis oder Wert, der dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der erfolgten Übertragung oder Ihrer Entdeckung entspricht.
Mehrwert. Zentrale Anlaufstelle • Informationen & Hilfestellungen zu unseren E-Procurement-Tools • Auskünfte zu den Bedingungen einer Vereinbarung oder den abrufbaren Verträgen V E R G A B E K O M P E T E N Z C E N T E R • Mo bis Do 09:00-15:30 Uhr & Fr 09:00-13:30 Uhr • +00 0 000 00-000 • xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxx.xx.xx
Mehrwert. Juristisches Fachpersonal • Anlauf- und Vermittlungsstelle für erste rechtliche Fragen bei Vergabevorhaben • Beratung und vergaberechtliche Erstauskünfte • Vermittlung von Rechtsexperten E S L O H N T S I C H , PA R T N E R D E R B B G Z U S E I N • Knapp über 3.300Verfahren durchgeführt • Vergaberechtssicherheit bei 99% • Fair & transparent seit 22 Jahren • Vergabekompetenzcenter • Großer Beschaffungsmarkt: • beste Konditionen • Einsparungen • Hohe Kundenzufriedenheit: Note 1,28 nach Schulnotensystem • Persönlicher Support • Individuelle Lösungen • 42% Bund • 58% Kunden aus den Bereichen: • Ausgegliederte Unternehmen • Gesundheit • Länder, Städte & Gemeinden • Bildungssektor • 2,9 Mrd. EUR Abrufvolumen • 45% über IT, Energie und Gebäudemanagement • 543 Mio. EUR Einsparungspotenzial • Über 1.250 aktive Auftragnehmer beliefern 2.550 Organisationen L E R N E N S I E D I E „ T O P F Ü N F “ I M B B G - P O R T F O L I O K E N N E N Hardware, Software, Telefonie, Büromaschinen, IT-Dienstleistungen, Telefonanlagen, Sicherheits- und Überwachungsanlagen Schutzausrüstung, Arzneimittel, Arbeitsmedizin, Laborverbrauchsmaterial, Laborausstattung, Medizinisches Verbrauchsmaterial, Medizintechnik Briefpost, Personal, Paketpost, Projektunterstützung, Gütertransporte, Beratung Strom, Fernwärme, Gas, Heizöl Feste Brennstoffe, Energiedienstleistungen Kraftfahrzeuge, Treibstoffe, Tankkartensysteme, Dienstreisemanagement E N T D E C K E N S I E D A S G E S A M T E P O R T F O L I O D E R B B G Metallprodukte, Maschinen, Werkzeug, Werkstattausrüstung Mediaschaltung, Drucksachen, Kommunikation F Ü R E I N E N A C H H A LT I G E Z U K U N F T Die BBG bekennt sich zu ihrer gesellschaftspolitischen Verantwortung • Innovationsfördernde Öffentliche Beschaffung (IÖB) • Service- und Beratungsstelle • IÖB-Auszeichnung und Marktplatz Innovation • Innovations- und Markterkundung • xxx.xxxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx • Innovationspartnerschaft • DVP Innovation • Förderberatung aws IÖB-Toolbox • naBe-Aktionsplan mit ökologischen & sozialen Mindestkriterien • Lebenszykluskosten (TCO) • Plattform für nachhaltige öffentliche Beschaffung (naBe) • Servicestelle & Plattformmarketing • Nachhaltige Projekte, Workshops und Events • Weiterentwicklung nachhaltiger Beschaffung • An KMU-Strategie festhalten • 78% der Lieferanten sind KMU • Regionale Lose • Bietergemeinschaft Fokus insbesondere bei • Betriebsverpflegung, Essensbons • Wäscherei, Miettextilien • Metallprodukte, Maschinen, Werkzeug • Elektro...

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  • Rückkaufswert Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Rechtsfolgenhinweis Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.