Merkmale der Versicherungsleistung Musterklauseln

Merkmale der Versicherungsleistung. Vertragsgrundlage unserer Rechtsschutzversicherungen sind ▪ als »Standard« die ARB T17 ▪ im Spezial-Straf-Rechtsschutz die VBS T17 Eine Rechtsschutzversicherung bedeutet, dass wir die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen unserer Versicherungsnehmer oder Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang erbringen (Rechtsschutz).
Merkmale der Versicherungsleistung. Die für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und weiteren Vereinbarungen (u.a. Satzung, Merkblatt zur Datenverarbeitung) sind im Angebot und/oder Versicherungsschein genau benannt. Bitte prüfen Sie, ob diese Unterlagen vollständig dem Angebot angeheftet sind und Sie rechtzeitig davon Kenntnis nehmen konnten. Die Ver- sicherungsleistung ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den weiter genannten Vertragsbestimmungen. Einen Überblick über die Vertragsleistung finden Sie im Produktinformationsblatt. Jedes genannte Dokument und weitere Informationen können Sie auf unserer Homepage einsehen und dort herunterladen. Sofern im Versicherungsschein vom Antrag abgewichen wurde, ist dies durch Hervorhebung kenntlich gemacht worden. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen eines Monats ab Zugang des Versicherungsscheines in Textform unter der Ziffer 1 benannten Anschrift der HBFEK widersprochen wird.
Merkmale der Versicherungsleistung. Die für Ihren Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen, Besonderen Bedingungen und weiteren Vereinbarungen (u.a. Merkblatt zur Datenverarbeitung) sind in unserem An- trag/Angebot und/oder dem Zertifikat/Versicherungsschein genau benannt. Bitte prüfen Sie, ob diese Unterlagen vollständig dem An- trag/Angebot angeheftet sind und Sie somit rechtzeitig davon Kennt- nis nehmen konnten. Die Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Zertifikat/Versicherungsschein und den weiter genannten Ver- tragsbestimmungen. Einen Überblick über die Vertragsleistung fin- den Sie zu jedem Produkt im Produktinformationsblatt. Jedes ge- nannte Dokument und weitere Informationen können Sie auf der Homepage xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx eingesehen und herunter geladen werden. Sofern im Zertifikat/Versicherungsschein vom An- trag/Angebot abgewichen wurde, ist dies durch Hervorhebung kenntlich gemacht worden. Die Abweichungen gelten als geneh- migt, wenn ihnen nicht binnen eines Monats ab Zugang des Zertifi- kats/Versicherungsscheines in Textform unter der in Ziffer 2 be- nannten Anschrift der GuV widersprochen wird. Bitte beachten Sie bei Produkten mit Finanzdienstleistungen, dass diese wegen der speziellen Risikogestaltung marktüblichen Schwankungen unterliegen, auf die der Versicherer keinen Ein- fluss hat. In der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge sind daher kein Indikator für künftige Erträge. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt.
Merkmale der Versicherungsleistung. Die für Ihren Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen, Besonderen Bedingungen und weiteren Vereinbarungen (u. a., Produktinformationsblatt, Merkblatt zur Datenverarbeitung) sind in unserem Angebot/Antrag und/oder dem Versicherungs- schein genau benannt. Bitte prüfen Sie, ob diese Unterlagen voll- ständig dem Angebot beigefügt sind und Sie somit rechtzeitig da- von Kenntnis nehmen konnten. Die Versicherungsleistung ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den weiter genannten Vertragsbestimmungen. Einen Überblick über die Vertragsleistung finden Sie zu jedem Produkt im Produktinformationsblatt. Sofern im Versicherungsschein vom Antrag abgewichen wurde, ist dies durch Hervorhebung kenntlich gemacht worden. Die Abweichungen gel- ten als genehmigt, wenn ihnen nicht binnen eines Monats ab Zu- gang des Versicherungsscheines in Textform unter der in Ziff. 1 benannten Anschrift der ConceptIF widersprochen wird.
Merkmale der Versicherungsleistung a) Dem Versicherungsverhältnis liegen die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen, Besonderen Bedingungen / Vereinbarungen und Klauseln zugrunde.
Merkmale der Versicherungsleistung. Vertragsgrundlage unserer Rechtsschutzversicherungen sind ■ als »Standard« die ARB-RU 2007-VVG ■ im Spezial-Straf-Rechtsschutz die VBS-RU 2007-VVG ■ im Vermögensschaden-Rechtsschutz die VRB-RU 2007-VVG Eine Rechtsschutzversicherung bedeutet, dass wir die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen unserer Versicherungsnehmer oder Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang erbringen (Rechtsschutz).

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.