Messstellenbetrieb und Messung Musterklauseln

Messstellenbetrieb und Messung. Die Bedingungen dieses Abschnitts „Messstellenbetrieb und Messung“ regeln – mit Ausnahme von Ziffern 3.2 und 5 – den Fall, dass der Netzbetreiber gemäß § 21b Abs. 1 EnWG verantwortlich für die Durchführung von Messstellenbetrieb und/oder Messung ist. Die Rechte des Anschlussnutzers, Anschlussnehmers und dritter Messstellenbetreiber und Messdienstleister aus § 21b EnWG und der MessZV sowie aus der Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034) und etwaiger weiterer vollziehbarer Festlegungen der Regulierungsbehörden bleiben unberührt.
Messstellenbetrieb und Messung. Die vom Netzbetreiber bzw. einem Dritten im Sinne von § 21 b EnWG ermittelten Messwerte werden der Abrechnung der Netznutzung, der Energielieferung des Transportkunden, der Bilanzierung beim Marktgebietsverantwortlichen sowie der Berechnung von Differenzmengen bei Letztverbrauchern zugrunde gelegt. Soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Anschlussnutzer und einem Dritten im Sinne von § 21 b EnWG getroffen worden ist, gelten die nachfolgenden Regelungen; in diesem Fall ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Der Netzbetreiber bestimmt nach § 8 Messzugangsverordnung (MessZV) Art, Zahl und Größe der Mess- und Steuereinrichtung. Die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen. Der Netzbetreiber stellt die für die Messung und bei RLM-Letztverbrauchern die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Mess- und Steuereinrichtungen zur Verfügung und betreibt diese. Für die Fernauslesung muss beim Letztverbraucher ein hierfür geeigneter extern anwählbarer Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein 230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Der Netzbetreiber kann statt der Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ein GSM Modem einsetzen. Der Netzbetreiber teilt dem Letztverbraucher auf Anfrage die diesbezüglichen technischen Bedingungen (Abstände der jeweiligen Anschlüsse, Anschlüsse zum Zählerplatz etc.) mit. Die Fernauslesung muss vor Aufnahme der Belieferung einer RLM-Messstelle bzw. vor einem Umbau von einer SLP- auf eine RLM-Messstelle zur Verfügung stehen. Die Einrichtung und Nutzung von Telefon- und Stromanschluss sind für den Netzbetreiber kostenlos. Verzögerungen, die der Netzbetreiber zu vertreten hat, gehen nicht zu Lasten des Transportkunden oder des Letztverbrauchers. Verzögerungen durch den Letztverbraucher gehen nicht zu Lasten des Netzbetreibers. Der Netzbetreiber übermittelt unverzüglich jedoch täglich bis spätestens 13:00 Uhr an den Transportkunden die täglich ausgelesenen und im Stundentakt erfassten Lastgänge des Vortages an RLM-Ausspeisepunkten im Format MSCONS. Die Energiemenge der Lastgänge wird mit dem Bilanzierungsbrennwert errechnet. Nach Ablauf des Liefermonats werden alle Lastgänge gemäß DVGW Arbeitsblatt G 685 plausibilisiert und es werden ggf. Ersatzwerte gebildet. Es erfolgt eine Umwertung der Lastgänge mit dem Abrechnungsbrennwert. Spätestens am M+1...
Messstellenbetrieb und Messung. Die Bedingungen dieses Abschnitts „Messstellenbetrieb und Messung“ regeln – mit Ausnahme von Ziffer 3.2 – den Fall, dass der Netzbetreiber gem. § 21b Abs. 1 EnWG verantwortlich für die Durchführung von Messstellen- betrieb und/oder Messung ist. Die Rechte des Anschlussnutzers, Anschlussnehmers und dritter Messstellen- betreiber und Messdienstleister aus § 21b EnWG und der MessZV sowie aus der Festlegung zur Standardisie- rung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034) und etwaiger weiterer vollziehbarer Festlegungen der Regulierungsbehörden bleiben unberührt.
Messstellenbetrieb und Messung. 4.1 Der Anlagenbetreiber hat das Recht, die Einrichtung und den Betrieb der Messein- richtungen von der EVR oder von einer fachkundigen dritten Person vornehmen zu lassen. Änderungen bezüglich der Messeinrichtungen und ihres Betriebes wird der Anlagen- betreiber der EVR unverzüglich mitteilen. 4.2 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, in der Nähe der Eigentumsgrenze einen geeig- neten Platz zur Installation der Messeinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (siehe Ziffer 2.1). 4.3 Messstellenbetreiber und Eigentümer der Messeinrichtung ist die EVR. 4.4 Die an der Anschlussstelle (siehe Ziffer 1.2) in das Stromverteilernetz der EVR einge- speiste elektrische Energie und bei Direktverbrauch die erzeugte elektrische Energie wird durch geeignete Messeinrichtungen erfasst: • An Messstellen, an denen der erzeugte Strom vollständig in das Stromverteilernetz der EVR eingespeist wird, wird die eingespeiste und zu vergütende Strommenge mittels einer Messeinrichtung gemessen, welche in der Nähe der Eigentums- grenze einzubauen ist. • An Messstellen, an denen der erzeugte Strom gemäß § 33 Abs. 2 EEG bzw. § 8 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3a S. 1 KWKG selbst verbraucht wird, werden die Strommengen durch je eine in der Nähe der Erzeugungsanlage einzubauende Messeinrichtung sowie eine in der Nähe der Eigentumsgrenze einzubauende Messeinrichtung gemessen. Den Direktverbrauch wird die EVR wie folgt ermitteln: Erzeugte Strommenge – physikalisch eingespeiste Strommenge = Direktverbrauch 4.5 Die Auslegung der Messeinrichtung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmun- gen (insbesondere den eichrechtlichen Vorschriften und dem Metering Code in der jeweils gültigen Fassung) und den für die vertragsgemäße Abrechnung bereitzustel- lenden Messdaten. 4.6 Zur Erfassung der elektrischen Energie wird ein Wirkarbeitszähler verwendet. Die Messung erfolgt in der Niederspannungsebene - Zählpunktbezeichnung: - Zählernr. bei Inbetriebn. (Einspeisung): 4.7 Bei Verwendung eines Wirkarbeitszählers (Messeinrichtung ohne fortlaufende Regist- rierung der ¼-Stunden-Leistungsmittelwerte) erfolgt die Ablesung und die Übermitt- lung der Zählerstände an die EVR durch den Anlagenbetreiber. Bei Verwendung eines Lastgangzählers (Messeinrichtung mit fortlaufender Registrie- rung der ¼-Stunden-Leistungsmittelwerte) werden die Mess- und Zählwerte, welche die Grundlage für die Abrechnung bilden, von der EVR mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage übertragen.
Messstellenbetrieb und Messung. 14.1. Soweit im Vertrag zwischen Lieferanten und Messstellenbetreiber differenziert wird, erfolgt dies nur, sofern Lieferant und Messstellenbetreiber durch unterschiedliche Personen wahrgenommen werden. In der Regel ist efi-Strom der Lieferant und der Messstellenbetreiber. 14.2. Der Kunde beauftragt den Lieferanten, den Messstellenbetrieb und die Messung für alle von ihm am obigen Standort betriebenen Abnahmestellen und Erzeugungsstellen durchzuführen. 14.3. Der Lieferant führt den Messstellenbetrieb und die Messung gemäß § 5 MsbG im Auftrag des Kunden durch. Nach Xxxx des Lieferanten erfolgt die Durchführung des Messstellenbetriebes durch den Lieferanten selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten. 14.4. Der Kunde gestattet dem Lieferanten, auf dessen Kosten an den Anlagen technische Mess- und Überwachungseinrichtungen vorübergehend zu installieren und zu betreiben, soweit diese den Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigen. Eigentümer dieser zusätzlichen Einrichtungen bleibt der Lieferant, der diese bei Vertragsende auf eigene Kosten wieder zu entfernen hat. Sofern der Kunde über eine zentrale Leitwarte verfügt, werden sich die Parteien über eine geeignete Übertragung der Messwerte verständigen. 14.5. Nach Xxxx des Messstellenbetreibers kann die Messung durch ein intelligentes Messsystem gemäß § 2 Abs.7 MsbG erfolgen. Macht der Messstellenbetreiber von diesem Wahlrecht Gebrauch, gelten die in § 31 MsbG geregelten Preisobergrenzen. Das monat- liche Grundentgelt erhöht sich dann entsprechend.
Messstellenbetrieb und Messung. Grundzuständigkeiten, Überprüfung der Messeinrichtungen‌
Messstellenbetrieb und Messung. Der Anlagenbetreiber erklärt, □ dass die Biomasseanlage nicht gemeinsam mit anderen (eigenen oder fremden) Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 3 EEG 2021 über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, oder □ dass die Biomasseanlage mit anderen (eigenen oder fremden) Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 3 EEG 2021 gemeinsam über eine Messeinrichtung abgerechnet wird.
Messstellenbetrieb und Messung. 11 Messstellenbetrieb (1) Die Lieferungen der SWL werden an jeder Abnahmestelle durch Messeinrich- tungen festgestellt. Als Abnahmestelle gilt jede wirtschaftlich selbständige Kunden- anlage. Eine Abnahmestelle kann nicht mehrere Hauanschlüsse umfassen. Nur im unmittelbaren räumlichen Zusammen- hang stehende Verbraucher gelten als eine einzige Abnahmestelle. (2) Der zuständige Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. Mess- und Steuereinrichtungen müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den mess- und eichrechtlichen Vorschrif- ten, sowie den von dem Netzbetreiber für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. (3) SWL ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei SWL, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen SWL zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. (4) Weitergehende gesetzliche Bestim- mungen zum Messstellenbetrieb, insbe- sondere das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), bleiben unberührt. (1) SWL sind berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwen- den, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von einem zur Messung berechtigten Dritten erhalten haben. (2) SWL können die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse der SWL an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. SWL dürfen bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder SWL das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, dürfen SWL den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Xxxxxx unter angemesse- ner Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Messstellenbetrieb und Messung. Die an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt übergebenen Gasmengen werden durch die GDRM- Anlage, deren Lage in der Anlage 2 beschrieben ist, gemessen. Die Durchführung des Messstellenbetriebes erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere dem DVGW-Regelwerk, DIN-Normen) und den „Technischen Mindestanforderungen für die Auslegung und den Betrieb an Netzkopplungspunkten“ des vorgelagerten Netzbetreibers. Der Eigentümer der GDRM-Anlage ist grundsätzlich am jeweiligen Netzkopplungspunkt für die Messung und den Messstellenbetrieb verantwortlich. Der jeweils zuständige Messstellenbetreiber ist in der Anlage 4 benannt. Die Messstellen sind mittels Datenfernübertragung (DFÜ) elektronisch fernauslesbar. Auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. den geltenden Marktregeln sind beide Vertragspartner berechtigt die Messwerte an Netzkopplungspunkten jederzeit auszulesen. Die Vertragspartner werden sich über einen reibungslosen Datenabruf verständigen. Der für den Messstellenbetrieb verantwortliche Vertragspartner teilt dem jeweils anderen Vertragspartner des Netzkopplungspunktes mit einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Kalendertagen Änderungen der Stammdaten mit, insbesondere Anlagenänderungen, Veränderungen der Mess- und Übertragungstechnik und -parameter sowie Änderungen der eingestellten Gasbeschaffenheitsparameter. Soweit eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist, ist diese unverzüglich nachzuholen. Planbare Maßnahmen, wie Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe in die GDRM-Anlage, die für die ordnungsgemäße Messung und Abrechnung von Bedeutung sind, sind dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig (mindestens 14 Kalendertage) vorher anzuzeigen. Den Vertragspartnern steht es frei, Beauftragte zur Überwachung zu entsenden. Nach Durchführung von geplanten und ungeplanten Maßnahmen ist dem jeweils anderen Vertragspartner hierüber eine Dokumentation unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Diese muss insbesondere die abrechnungsrelevanten Stammdaten und Zählerstände, inkl. Uhrzeiten, beinhalten.
Messstellenbetrieb und Messung. Der Anlagenbetreiber erklärt, □ dass die Solaranlage nicht gemeinsam mit anderen (eigenen oder fremden) Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 3 EEG über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, oder □ dass die Solaranlage mit anderen (eigenen oder fremden) Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 3 EEG gemeinsam über eine Messeinrichtung abgerechnet wird.