Messstellenbetrieb und Messung Musterklauseln

Messstellenbetrieb und Messung. 8.1 Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen wurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Der Mess- stellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, der Messdienstleister für die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Der Netz- betreiber kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 8.2 Entnahmestellen mit registrierender ¼-h-Leistungsmessung werden mit einer Zähler- fernauslesung ausgerüstet. Für die Fernauslesung muss beim Letztverbraucher ein hier- für geeigneter Telekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ggf. ein 230-V-Anschluss zur Verfügung stehen. Die Nutzung dieser Anschlüsse ist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Fernauslesung muss grundsätzlich vor Aufnahme der Belie- ferung zur Verfügung stehen. Bei Nichtfertigstellung gehen Kosten des zusätzlichen Aufwandes zu Lasten des Lieferanten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzöge- rung zu vertreten. Verzögerungen durch den Letztverbraucher gehen zu Lasten des Lie- feranten. Kann eine Fernauslesung bis zum Beginn der Netznutzung nicht eingerichtet werden, ist der Netzbetreiber berechtigt, ein GSM-Modem beim Letztverbraucher einzu- richten. Die zusätzlichen Kosten trägt der Lieferant gemäß den auf der Internetseite ver- öffentlichten Preisblättern. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Messeinrichtung durch einen Beauftragten ablesen zu lassen, wenn weder ein Telekommunikationsanschluss zur Verfügung steht noch ein GSM-Modem betrieben werden kann. Die Kosten hierfür werden vom Lieferanten getragen. 8.3 Der Netzbetreiber wird bei SLP-Entnahmestellen nach Beauftragung durch den Lieferan- ten eine geeignete Messeinrichtung zur Erfassung der monatlichen Leistungsmaxima einrichten, damit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 KAV feststellbar sind. Der Mess- preis wird im Rahmen der Netznutzungsabrechnung dem Lieferanten berechnet. 8.4 Für die Prüfung der Messeinrichtungen gilt §12 Abs.3 MessZV entsprechend. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehler- grenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes dur...
Messstellenbetrieb und Messung. Die Bedingungen dieses Abschnitts „Messstellenbetrieb und Messung“ regeln – mit Ausnahme von Ziffern 3.2 und 5 – den Fall, dass der Netzbetreiber gemäß § 21b Abs. 1 EnWG verantwortlich für die Durchführung von Messstellenbetrieb und/oder Messung ist. Die Rechte des Anschlussnutzers, Anschlussnehmers und dritter Messstellenbetreiber und Messdienstleister aus § 21b EnWG und der MessZV sowie aus der Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09-034) und etwaiger weiterer vollziehbarer Festlegungen der Regulierungsbehörden bleiben unberührt.
Messstellenbetrieb und Messung. Die Bedingungen dieses Abschnitts „Messstellenbetrieb und Messung“ regeln – mit Aufnahme von Ziffern 3.2 und 5 – den Fall, dass der Netzbetreiber gemäß § 21b Abs. 1 EnWGverantwortlich für dieDurchführung von Messstellenbetrieb und/oder Messung ist. DieRechtedes Anschlussnutzers, An-schlussnehmers und dritter MessstellenbetreiberundMessdienstleister aus § 21b EnWG und der MessZV sowie aus der Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK6-09034) und etwaiger weiterer vollziehbarer Festlegungen der Regu-lierungsbehörden bleiben unberührt.
Messstellenbetrieb und Messung. 14.1. Soweit im Vertrag zwischen Lieferanten und Messstellenbetreiber differenziert wird, erfolgt dies nur, sofern Lieferant und Messstellenbetreiber durch unterschiedliche Personen wahrgenommen werden. In der Regel ist efi-Strom der Lieferant und der Messstellenbetreiber. 14.2. Der Kunde beauftragt den Lieferanten, den Messstellenbetrieb und die Messung für alle von ihm am obigen Standort betriebenen Abnahmestellen und Erzeugungsstellen durchzuführen. 14.3. Der Lieferant führt den Messstellenbetrieb und die Messung gemäß § 5 MsbG im Auftrag des Kunden durch. Nach Xxxx des Lieferanten erfolgt die Durchführung des Messstellenbetriebes durch den Lieferanten selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten. 14.4. Der Kunde gestattet dem Lieferanten, auf dessen Kosten an den Anlagen technische Mess- und Überwachungseinrichtungen vorübergehend zu installieren und zu betreiben, soweit diese den Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigen. Eigentümer dieser zusätzlichen Einrichtungen bleibt der Lieferant, der diese bei Vertragsende auf eigene Kosten wieder zu entfernen hat. Sofern der Kunde über eine zentrale Leitwarte verfügt, werden sich die Parteien über eine geeignete Übertragung der Messwerte verständigen. 14.5. Nach Xxxx des Messstellenbetreibers kann die Messung durch ein intelligentes Messsystem gemäß § 2 Abs.7 MsbG erfolgen. Macht der Messstellenbetreiber von diesem Wahlrecht Gebrauch, gelten die in § 31 MsbG geregelten Preisobergrenzen. Das monat- liche Grundentgelt erhöht sich dann entsprechend.
Messstellenbetrieb und Messung. Grundzuständigkeiten, Überprüfung der Messeinrichtungen‌
Messstellenbetrieb und Messung. 11 Messstellenbetrieb (1) Die Lieferungen der SWL werden an jeder Abnahmestelle durch Messeinrich- tungen festgestellt. Als Abnahmestelle gilt jede wirtschaftlich selbständige Kunden- anlage. Eine Abnahmestelle kann nicht mehrere Hauanschlüsse umfassen. Nur im unmittelbaren räumlichen Zusammen- hang stehende Verbraucher gelten als eine einzige Abnahmestelle. (2) Der zuständige Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen. Mess- und Steuereinrichtungen müssen den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere den mess- und eichrechtlichen Vorschrif- ten, sowie den von dem Netzbetreiber für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. (3) SWL ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbe- hörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei SWL, so hat er diese zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen SWL zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. (4) Weitergehende gesetzliche Bestim- mungen zum Messstellenbetrieb, insbe- sondere das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), bleiben unberührt. (1) SWL sind berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwen- den, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von einem zur Messung berechtigten Dritten erhalten haben. (2) SWL können die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse der SWL an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. SWL dürfen bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder SWL das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, dürfen SWL den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Xxxxxx unter angemesse- ner Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Messstellenbetrieb und Messung. Der Anlagenbetreiber erklärt, □ dass die Biomasseanlage nicht gemeinsam mit anderen (eigenen oder fremden) Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 3 EEG 2021 über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, oder □ dass die Biomasseanlage mit anderen (eigenen oder fremden) Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 3 EEG 2021 gemeinsam über eine Messeinrichtung abgerechnet wird.
Messstellenbetrieb und Messung. Die an dem jeweiligen Netzkopplungspunkt übergebenen Gasmengen werden durch die GDRM- Anlage, deren Lage in der Anlage 2 beschrieben ist, gemessen. Die Durchführung des Messstellenbetriebes erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere dem DVGW-Regelwerk, DIN-Normen) und den „Technischen Mindestanforderungen für die Auslegung und den Betrieb an Netzkopplungspunkten“ des vorgelagerten Netzbetreibers. Der Eigentümer der GDRM-Anlage ist grundsätzlich am jeweiligen Netzkopplungspunkt für die Messung und den Messstellenbetrieb verantwortlich. Der jeweils zuständige Messstellenbetreiber ist in der Anlage 4 benannt. Die Messstellen sind mittels Datenfernübertragung (DFÜ) elektronisch fernauslesbar. Auf Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bzw. den geltenden Marktregeln sind beide Vertragspartner berechtigt die Messwerte an Netzkopplungspunkten jederzeit auszulesen. Die Vertragspartner werden sich über einen reibungslosen Datenabruf verständigen. Der für den Messstellenbetrieb verantwortliche Vertragspartner teilt dem jeweils anderen Vertragspartner des Netzkopplungspunktes mit einer Vorlaufzeit von mindestens 14 Kalendertagen Änderungen der Stammdaten mit, insbesondere Anlagenänderungen, Veränderungen der Mess- und Übertragungstechnik und -parameter sowie Änderungen der eingestellten Gasbeschaffenheitsparameter. Soweit eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist, ist diese unverzüglich nachzuholen. Planbare Maßnahmen, wie Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe in die GDRM-Anlage, die für die ordnungsgemäße Messung und Abrechnung von Bedeutung sind, sind dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig (mindestens 14 Kalendertage) vorher anzuzeigen. Den Vertragspartnern steht es frei, Beauftragte zur Überwachung zu entsenden. Nach Durchführung von geplanten und ungeplanten Maßnahmen ist dem jeweils anderen Vertragspartner hierüber eine Dokumentation unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Diese muss insbesondere die abrechnungsrelevanten Stammdaten und Zählerstände, inkl. Uhrzeiten, beinhalten.
Messstellenbetrieb und Messung. Der Anlagenbetreiber erklärt, □ dass die Solaranlage nicht gemeinsam mit anderen (eigenen oder fremden) Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 3 EEG über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, oder □ dass die Solaranlage mit anderen (eigenen oder fremden) Anlagen im Sinne von § 24 Abs. 3 EEG gemeinsam über eine Messeinrichtung abgerechnet wird.
Messstellenbetrieb und Messung