Mess- und Steuereinrichtungen Musterklauseln

Mess- und Steuereinrichtungen. Die Regelungen zu Mess- und Steuereinrichtungen entsprechen den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit den § 18 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung, StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2243) und § 22 der NAV bzw. § 43 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen, GasNZV vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2210) und § 22 NDAV sowie den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers. Die Mess- und Steu- ereinrichtungen stehen grundsätzlich im Eigentum des Messstellenbetreibers. Die entsprechenden Rechte und Pflichten werden insoweit durch diesen wahrgenommen.
Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Kunde Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik, der vorgesehenen DIN-Typen und unter Beachtung der Techni- schen Anschlussbedingungen nach Abschnitt IV, Ziffer 2 kostenfrei zur Verfügung zu stellen, die jederzeit leicht zugänglich sein müssen. 4.2 Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zäh- lerplätze. 4.3 Der Netzbetreiber hat das Recht, wenn er nicht selbst Messstellenbetreiber ist, auf eigene Kosten eigene Messeinrichtungen einzubauen oder von Dritten einbauen zu lassen und eigene Messungen vorzunehmen, wenn dies für den Kunden oder den Messstellenbetreiber nicht unzumutbar ist. Das gleiche Recht steht dem Netzbetreiber zu, wenn der Messstellenbetreiber seinen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflich- tungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. 4.4 Der Kunde kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kos- ten eigene Messgeräte durch ein Unternehmen nach Abschnitt II Ziffer 10.2 installie- ren lassen. 4.5 Es sind die Messwerte des Messstellenbetreibers abrechnungsrelevant, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher Fehler vor. Ist dies der Fall, gelten, soweit vorhanden, die durch die Messgeräte nach Ziffer 4.3 oder Ziffer 4.4 erfassten Werte, wenn diese den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 4.6 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verle- gung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchti- gung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen. 4.7 Der Kunde hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuer- einrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzutei- len. Er haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steu- ereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.
Mess- und Steuereinrichtungen. 1 Die zur Abrechnungs- und Vergleichszählung genutzten Strom- kerne und Spannungswicklungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2 Bei Bedarf stellen Sie uns einen Hilfsspannungsanschluss am o- der im Messfeldschrank zum Betrieb der Messeinrichtungen be- reit.
Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 Die Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen werden ausschließlich vom Messstellenbetreiber bestimmt. 4.2 In Bezug auf die vertragsgegenständlichen Messstellen ist ausschließlich der Messstellenbetreiber für den Einbau, den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau der Mess- und Steuereinrichtungen zuständig. Die Tätigkeiten des Messdienstleis- ters umfassen daher ausschließlich nur die Messung 4.3 Der Messdienstleister hat mit dem Netzbetreiber die Ersatzwertbildungsstrategie abzustimmen. Ist die Ersatzwertbildung durch den Netzbetreiber bei fehlenden oder fehlerhaften Daten erforderlich und verfügt der Messdienstleister über hierfür erfor- derliche Daten, so hat er diese unmittelbar nach Behebung einer Störung, die zu den fehlenden oder fehlerhaften Daten geführt hat, an den Netzbetreiber auf seine Kosten mitzuteilen. 4.4 Der Messdienstleister ist nicht berechtigt, an vertragsgegenständlichen Mess- und Steuereinrichtungen selbst irgendwelche Handlungen vorzunehmen. Hierfür ist ausschließlich der Messstellenbetreiber verantwortlich. 4.5 Der Messdienstleister ist verpflichtet, den Verlust, die Beschädigung oder die Stö- rungen von Mess- und Steuereinrichtungen, die zum Ausfall der Messwerte oder deren fehlerhaften Erfassung führen bzw. führen können, oder Manipulationen an Plombierungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber in der kürzest möglichen Zeit in Textform mitzuteilen. Gleiches gilt für das Erlöschen der Eichgül- tigkeit.
Mess- und Steuereinrichtungen. Ist der Netzbetreiber auch Messstellenbetreiber, werden die Kosten nach Preisblatt 2 (Anlage II) dieser Ergänzenden Bedingungen berechnet.
Mess- und Steuereinrichtungen. (1) PVU stellt die vom Kunden abgenommene Elektrizität durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. (2) Für Mess- und Steuereinrichtungen haben Kunden und Anschlussnehmer Zählerplätze nach anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der von PVU angegebenen DIN-Typen vorzusehen. (3) PVU hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwa- chung, Unterhaltung und Entfernung der Mess- und Steuereinrichtungen Aufgabe PVU. Sie hat den Kunden und den An- schlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Eigentümers Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Eigentümer hat die Kosten zu tragen. (4) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich aner- kannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei PVU, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen PVU zu Last, falls die Abwei- chung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. (5) Störungen oder Beschädigungen der Messeinrichtungen hat der Kunde PVU unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde haftet PVU für den Verlust oder die Beschädigung der Messeinrichtungen, es sei denn, er weist nach, dass er den Verlust oder Schaden nicht zu vertreten hat.
Mess- und Steuereinrichtungen. 1.1 Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen wurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber. Der Netzbetreiber als Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben be- auftragen. Die Mess- und Steuereinrichtungen gehen nicht in das Eigentum des Anschluss- nehmers über. 1.2 Der Netzbetreiber bestimmt Art, Zahl, Größe und Anbringungsort von Mess- und Steuerein- richtungen; die Bestimmung muss unter Berück- sichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Messeinrichtungen müssen den eichrecht- lichen Bestimmungen entsprechen. 1.3 Der Anschlussnehmer stellt einen leicht zugäng- lichen Raum zur Unterbringung der Mess- und Steuereinrichtungen einschließlich eines Zähler- und Wandlerschrankes sowie bei Messung in Mittelspannung ein Messfeld und für die Fern- auslesung einen Telefonanschluss auf seine Kosten zur Verfügung. Die Beauftragten des Netzbetreibers haben jederzeit das Zutrittsrecht zu den Mess- und Steuereinrichtungen. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für den Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen. Er stellt die erforderlichen Zählerschränke auf seine Kosten betriebsfertig bereit.
Mess- und Steuereinrichtungen. 5.1 Für die Verlegung oder Umsetzung von Messeinrichtungen aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder Anschluss- nutzer zu vertreten hat, werden die entsprechenden Pauschalsätze gemäß dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen (Anlage) berechnet. Die Pau- schale muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Anschlussnehmer oder Anschluss- nutzer ist der Nachweis gestattet, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder niedriger entstanden sind. Können die pauschalen Kostensätze gemäß dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen (Anlage) nicht angewendet werden, sind die Kosten für den tatsächlich entstandenen Aufwand zu erstatten. 5.2 Sofern der Netzbetreiber auch Messstellenbetreiber ist, gelten die Preise gemäß dem Preisblatt für die Nutzung der Netzinfrastruktur beziehungsweise für den Messstellen- betrieb. Diese sind in ihrer jeweils aktuellen Fassung im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx zur Ansicht und zum Abruf veröffentlicht. 5.3 Bei der Beauftragung eines dritten Messstellenbetreibers hat der Anschlussnehmer beziehungsweise der Anschluss- nutzer sicherzustellen, dass bei der elektrischen Anlage die durch den Netzbetreiber vorgegebenen Sperrzeiten eingehalten werden. Maßgeblich sind insoweit die im Internet unter xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx.xx veröffent- lichten Sperrzeiten.
Mess- und Steuereinrichtungen. Der Standort der Messeinrichtung ist in Absprache mit dem Prüf- und Revisionsmeister des Netzbetreibers festzulegen. Die Technischen Hinweise GAS (THW Gas) sind zu beachten.
Mess- und Steuereinrichtungen. 1 Der Kunde stellt für die Zählerfernabfrage einen Telefonanschluß sowie ggf. einen 230-V-Anschluß in unmit- telbarer Nähe der Messeinrichtung unentgeltlich zur Verfügung. Für den Fall, dass der Kunde keinen Tele- fonanschluß zur Verfügung stellt, kann die SVI die anfallenden Mehrkosten für die Zählerablesung dem Kunden in Rechnung stellen. 2 Die Beauftragten der SVI haben das Zutrittsrecht zu den Mess- und Steuereinrichtungen, soweit dies zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag erforderlich ist. 3 Der Kunde trägt die Kosten für einen notwendigen Einbau der Mess- und Steuereinrichtungen. 4 Der Kunde kann eine Überprüfung der Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlan- gen. Die Kosten der Prüfung gehen zu Lasten der SVI, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfeh- lergrenzen überschreitet, ansonsten zu Lasten des Kunden.