Mess- und Steuereinrichtungen. Die Regelungen zu Mess- und Steuereinrichtungen entsprechen den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit den § 18 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung, StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2243) und § 22 der NAV bzw. § 43 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen, GasNZV vom 25. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2210) und § 22 NDAV sowie den Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers. Die Mess- und Steu- ereinrichtungen stehen grundsätzlich im Eigentum des Messstellenbetreibers. Die entsprechenden Rechte und Pflichten werden insoweit durch diesen wahrgenommen.
Mess- und Steuereinrichtungen. 1 Die zur Abrechnungs- und Vergleichszählung genutzten Strom- kerne und Spannungswicklungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Mess- und Steuereinrichtungen. 1.1 Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von § 21 b EnWG getroffen wurde, ist der Netzbetreiber der Messstel- lenbetreiber. Der Netzbetreiber als Mess- stellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrich- tungen sowie die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Er kann einen Dritten mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. Die Mess- und Steuereinrich- tungen gehen nicht in das Eigentum des Anschlussnehmers über.
Mess- und Steuereinrichtungen. Ist der Netzbetreiber auch Messstellenbetreiber, werden die Kosten nach Preisblatt 2 (Anlage II) dieser Ergänzenden Bedingungen berechnet.
Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 Die Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen werden ausschließlich vom Messstellenbetreiber bestimmt.
Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuerein- richtungen. Die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten stehen. Der Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtun- gen wird vom Netzbetreiber vorgegeben unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Fernauslesung der Messdaten.
Mess- und Steuereinrichtungen. 4.1 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Kunde Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik, der vorgesehenen DIN-Typen und unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen nach Abschnitt IV, Ziffer 2 kostenfrei zur Verfügung zu stellen, die jederzeit leicht zugänglich sein müssen.
Mess- und Steuereinrichtungen. 1 Der Kunde stellt für die Zählerfernabfrage einen Telefonanschluß sowie ggf. einen 230-V-Anschluß in unmit- telbarer Nähe der Messeinrichtung unentgeltlich zur Verfügung. Für den Fall, dass der Kunde keinen Tele- fonanschluß zur Verfügung stellt, kann die SVI die anfallenden Mehrkosten für die Zählerablesung dem Kunden in Rechnung stellen.
Mess- und Steuereinrichtungen. 5.1 Für die Verlegung oder Umsetzung von Messeinrichtungen aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder Anschluss- nutzer zu vertreten hat, werden die entsprechenden Pauschalsätze gemäß dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen (Anlage) berechnet. Die Pau- schale muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Anschlussnehmer oder Anschluss- nutzer ist der Nachweis gestattet, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder niedriger entstanden sind. Können die pauschalen Kostensätze gemäß dem Preisblatt zu diesen Ergänzenden Bedingungen (Anlage) nicht angewendet werden, sind die Kosten für den tatsächlich entstandenen Aufwand zu erstatten.
Mess- und Steuereinrichtungen. 12.1 Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Netzbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 21b EnWG getroffen worden ist. Ist keine anderweitige Vereinbarung in diesem Sinne getroffen, ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber und es gelten die nachfolgenden Ziffern 12.2 bis 12.4.